Kahlhieb im Schutzwald Genehmigung

    Kahlhieb beantragen

    Wenn Sie in Ihrem Wald auf einer Fläche von mehr als zwei Hektar einen Kahlhieb (allgemein auch: Kahlschlag) durchführen möchten, benötigen Sie dafür eine Genehmigung. Handelt es sich bei der Fläche um Schutzwald, ist dies bereits für Kahlhiebe ab 1,5 Hektar Flächengröße erforderlich.

    Beschreibung

    Wenn Sie in Ihrem Wald auf einer Fläche von mehr als zwei Hektar einen Kahlhieb (allgemein auch: Kahlschlag) durchführen möchten, benötigen Sie dafür eine Genehmigung. Handelt es sich bei der Fläche um Schutzwald, ist dies bereits für Kahlhiebe ab 1,5 Hektar Flächengröße erforderlich.

    Hiebsmaßnahmen mit einer Fläche von mindestens 1,5 Hektar, die den Baumbewuchs vollständig beseitigen, sind Kahlhiebe. Als Kahlhiebe gelten auch Einzelbaumfällungen, wenn dadurch der Holzvorrat eines Bestandes auf weniger als 40 Prozent des Normalzustandes herabgesetzt wird und sich diese Maßnahme ebenfalls über mindestens 1,5 Hektar erstreckt.

    In die Flächenberechnung fließen dabei angrenzende Kahlflächen und nicht gesicherte Verjüngungen mit ein.

    Es handelt sich um keinen Kahlhieb, wenn

    • die Fläche der Hiebsmaßnahme einschließlich angrenzender Flächen weniger als 1,5 Hektar beträgt,
    • Maßnahmen zur Naturverjüngung damit verbunden sind,
    • Waldbestände voran- beziehungsweise unterbaut werden oder
    • es sich um einen Holzeinschlag in einer Weihnachtsbaumkultur handelt.

    Keine Genehmigung ist erforderlich, wenn

    • ein Kahlhieb außerhalb von Schutzwald eine Gesamtgröße von weniger als zwei Hektar hat

    oder auf der Fläche bereits

    • ein von der oberen Forstbehörde geprüfter Betriebsplan oder ein Betriebsgutachten vorgesehen ist,
    • eine Genehmigung zur Waldumwandlung vorliegt oder
    • durch die Forstbehörde bereits eine Zerstörung durch Naturereignisse festgestellt wurde.

    Die Forstbehörde darf Ihnen die Genehmigung nur versagen, wenn Sie Ihren Pflichten zur Wiederaufforstung in der Vergangenheit wiederholt oder nicht ausreichend nachkommen oder eine pflegliche Behandlung des Waldes durch Auflagen nicht gesichert werden kann. Unter Umständen sind auch Einschränkungen nach anderen Vorschriften, zum Beispiel Naturschutzrecht zu beachten.

    Frist zur Wiederaufforstung verlängern

    Es besteht eine gesetzliche Verpflichtung, kahlgeschlagene oder stark verlichtete Fläche innerhalb von drei Jahren wieder aufzuforsten. Stehen der Einhaltung dieser Frist unzumutbare Gründe entgegen, können Sie im Ausnahmefall eine Verlängerung beantragen.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Landratsamt Landkreis Leipzig (Landratsamt Landkreis Leipzig)

    Adresse

    Hausanschrift

    Stauffenbergstraße 4

    04552 Borna

    Kontakt

    E-Mail: info@lk-l.de

    Fax: +49 3433 241-1111

    Telefon Festnetz: +49 3433 241-0

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Eigentumsnachweis
    • Vollmacht
    • Lageplan der Kahlhiebsfläche

    Weitere Details entnehmen Sie den bereitgestellten Unterlagen oder dem Online-Antrag.

    Voraussetzungen

    Antragsberechtige

    • natürliche oder juristische Personen (Unternehmen) als
      • alleinige Eigentümer des Waldstückes oder
      • von Eigentümern oder Eigentümergemeinschaften bevollmächtigte Personen

    Weitere Voraussetzungen

    Die einzuschlagende und an diese anzurechnende Fläche ist zusammen

    • größer als zwei Hektar oder
    • größer als 1,5 Hektar im Schutzwald.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Widerspruch (Näheres zum Ablauf im Bescheid)

    Verfahrensablauf

    Ihren Antrag auf Kahlhiebsgenehmigung können Sie je nach Regelung der jeweiligen Behörde schriftlich oder online stellen (siehe —> Onlineantrag). Das Antragsformular beziehen Sie ebenfalls über Amt24 oder über den eigenen Internetauftritt der Behörde.

    Online-Antrag
    • Melden Sie sich am Servicekonto an. Besitzen Sie noch kein Servicekonto, richten Sie dieses unter "Kostenfreies Servicekonto registrieren" ein.
    • Betätigen Sie die Schaltfläche unter Onlineantrag.
    • Füllen Sie die Datenfelder nach Anleitung aus. Sie können die Angaben jederzeit zwischenspeichern und zu einem späteren Zeitpunkt vervollständigen. Zwischengespeicherte Versionen finden Sie unter "Meine Onlineanträge" in Ihrem Servicekonto.
    • Sind alle Datenfelder befüllt, schließen Sie die Antragstellung ab. Die Daten werden der zuständigen Stelle übermittelt.
    • Die Antragsbestätigung finden Sie im Posteingang Ihres Servicekontos. Bei eingehenden Nachrichten erhalten Sie eine Benachrichtigung an Ihre persönliche E-Mail-Adresse.
    Schriftlicher Antrag
    • Reichen Sie den ausgefüllten und unterschriebenen Antrag mit den erforderlichen Nachweisen bei der zuständigen Stelle ein. Sie können die Unterlagen elektronisch per E-Mail übermitteln
    Prüfung und Bescheid
    • Anhand Ihrer Angaben prüft die Behörde unverzüglich die Auswirkungen des Kahlhiebs auf die Funktionen des Waldes und ob Gründe vorliegen, welche ein Versagen der Genehmigung rechtfertigen.
    • An der Entscheidung werden weitere, in Ihren Aufgaben berührte Behörden beteiligt.
    • Liegen keine Versagensgründe vor, wird Ihnen die Genehmigung zum Kahlhieb per Bescheid erteilt. Er kann Bedingungen und Auflagen enthalten.
    • Die Forstbehörde prüft, ob Sie Ihre im Zusammenhang mit dem Kahlhieb stehenden Pflichten ordnungsgemäß erfüllen. Verstöße können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
    • Wenn unzumutbare Gründe verhindern, die Wiederaufforstung bis spätestens drei Jahre nach dem Kahlhieb durchzuführen, dann können Sie einen Antrag auf Verlängerung der Frist zur Wiederaufforstung stellen.

    Fristen

    • Gültigkeit der Genehmigung: Drei Jahre
    • Frist zur Wiederaufforstung: Drei Jahre nach Durchführung des Kahlhiebs

    Kosten

    Verwaltungsgebühr

    • Kahlhieb: EUR 0,65 je Ar Gesamtfläche; mindestens EUR 75,00 bis maximal EUR 350,00
    • Verlängerung der Wiederaufforstung: EUR 75,00

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 10.10.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en