Zweitpass beantragen
Beschreibung
Grundsätzlich darf niemand mehr als einen Reisepass besitzen. Sofern Sie ein berechtigtes Interesse nachweisen, kann Ihnen jedoch ein Zweitpass ausgestellt werden.
Ein Zweitpass ist generell sechs Jahre lang gültig. Falls Sie sich einen vorläufigen Reisepass als Zweitpass ausstellen lassen, gilt dieser höchstens ein Jahr lang.
Ansprechpartner
Für Lugau/Erzgeb. wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
- bisheriges amtliches Personaldokument (zum Beispiel Reisepass, Personalausweis oder Kinderreisepass)
- ein aktuelles Foto in der vorgeschriebenen Größe und Beschaffenheit
- bei Familienstand ledig Ihre Geburtsurkunde, bei verheirateten, geschiedenen oder verwitweten Personen Ihre Eheurkunde
- bei Jugendlichen unter 18 Jahren Sorgerechtserklärung gff. Zustimmungserklärung des abwesenden Elternteils oder Negativbescheinigung vom zuständigen Jugendamt
Hinweis: Die Vorlage von Urkunden ist notwendig um möglicherweise auftretende Probleme, insbesondere bezüglich der Schreibweise und Reihenfolge der Aufnahme von Vor- und Familiennamen in den Pass, sofort zu klären. Dies kann zum Beispiel auch der Fall sein, wenn seit der letzten Ausstellungen Änderungen Ihrer Angaben aufgetreten sind oder bei der erstmaligen Beantragung nach dem Zuzug in die Stadt oder Gemeinde.
Voraussetzungen
Sie müssen ein berechtigtes Interesse am Besitz eines zweiten Reisepasses nachweisen. Dies trifft beispielsweise in folgenden Fällen zu:
- Sie reisen aus beruflichen Gründen viel und benötigen aufgrund der zeitlichen Verzögerungen bei der Beschaffung von Visa einen zweiten Reisepass.
- Sie möchten in ein Land reisen, bei dem Sie mit der Verweigerung der Einreise rechnen müssen, weil sich in Ihrem Reisepass Einreisestempel bestimmter anderer Staaten befinden (zum Beispiel verweigern manche arabische Staaten die Einreise, wenn aus Ihrem Reisepass hervorgeht, dass Sie sich in Israel aufgehalten haben).
Achtung! Allgemeine Begründungen oder häufige Auslandsreisen alleine reichen als berechtigtes Interesse nicht aus. Ebenso reicht als Grund für die Ausstellung eines Zweitpasses nicht aus, dass Ihr Reisepass bereits vollständig mit Sichtvermerken bestempelt ist. Auch wenn Sie bereits bisher im Besitz eines Zweitpasses waren, müssen Sie die Gründe bei der Neuausstellung neuerlich nachweisen. Ob Ihre Gründe als ausreichend angesehen werden, liegt im Ermessen der Passbehörde.
Rechtsgrundlage(n)
- § 1 Paßgesetz (PaßG) – Passpflicht
- § 5 PaßG – Gültigkeitsdauer
- § 6 PaßG – Ausstellung
- § 19 PaßG – Zuständigkeiten
- § 25 PaßG – Ordnungswidrigkeiten
- § 15 Passverordnung (PassV) – Gebühren
Rechtsbehelf
Es kann kein Rechtsbehelf eingelegt werden.
Verfahrensablauf
Ein Reisepass wird nur auf Antrag ausgestellt, diesen müssen Sie persönlich stellen.
- Sie müssen die Gründe für Ihren Antrag schriftlich darlegen.
- Bei der Abholung können Sie sich vertreten lassen. Der Vertreter muss eine Vollmacht von Ihnen vorlegen und sich mit seinem Personaldokument (in der Regel Personalausweis oder Reisepass) ausweisen.
- Einen alten, ungültig gewordenen Pass dürfen Sie, zum Beispiel zu Andenkenzwecken, behalten. Dafür muss die Passbehörde die Ungültigkeit des Passes durch eine Stempelung oder durch Lochung kenntlich machen.
Beantragung eines Reisepasses bei Minderjährigen (unter 18 Jahren)
- Bei Minderjährigen müssen die Sorgeberechtigten (in der Regel die Eltern) die Ausstellung eines Reisepasses gemeinsam mit dem Kind beantragen. Ab Vollendung des 10. Lebensjahres muss das Kind den Antrag selbst unterschreiben.
- Neben einem regulären Reisepass kann bis zum 12. Lebensjahr auch ein Kinderreisepass ausgestellt werden.
Fristen
Gültigkeit des Zweitpasses: 6 Jahre
Bearbeitungsdauer
ungefähr fünf bis sechs Wochen
Im Expressverfahren hergestellte Pässe benötigen für die Bearbeitung drei bis vier Werktage. Sofern der Antrag bis 12 Uhr bei der Bundesdruckerei eingeht, erfolgt die Anlieferung der Expresspässe in der jeweiligen Behörde innerhalb von zwei Arbeitstagen (ohne Feiertage und Wochenende).
Ein vorläufiger Reisepass wird sofort bei der Beantragung ausgestellt.
Kosten
- Neuausstellung des Reisepasses mit 32 / 48 Seiten:
- Personen, die das 24. Lebensjahr vollendet haben: EUR 60,00 / 82,00
- Personen, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben: EUR 37,50 / 59,50
- Neuausstellung des Reisepasses im Expressverfahren mit 32 / 48 Seiten:
- Personen, die das 24. Lebensjahr vollendet haben: EUR 92,00 / 114,00
- Personen, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben: EUR 69,50 / 91,50
- Ausstellung eines vorläufigen Reisepasses: EUR 26,00
- Änderung eines Reisepasses oder vorläufigen Reisepasses: EUR 6,00
In manchen Städten und Gemeinden kann von der Erhebung einer Gebühr abgesehen werden, wenn der Antragsteller oder die Antragstellerin eine Bedürftigkeit nachweisen kann. So kann Empfängern von Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II die Gebühr erlassen werden, wenn sie als Nachweis den jeweiligen Bewilligungsbescheid mitbringen.
Die Entscheidung über einen Erlass der Gebühr wird im Einzelfall getroffen und liegt in der Verantwortung der jeweiligen Behörde. Bitte fragen Sie bei Ihrer Passbehörde nach, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Gebührenerlass möglich ist.
Hinweise (Besonderheiten)
Wer versucht, durch unrichtige Angaben die Ausstellung eines Zweitpasses zu bewirken, kann mit einer Geldstrafe von bis zu EUR 2.500 bestraft werden.
Gültigkeitsgebiet
Sachsen