Wohnsitz Abmeldung

    Abmeldung bei der Meldebehörde

    Bei einem Umzug innerhalb der Bundesrepublik Deutschland müssen Sie sich nicht bei Ihrer Wegzugsgemeinde abmelden. Es genügt, wenn Sie sich innerhalb von zwei Wochen bei Ihrer neuen Gemeinde anmelden. Diese teilt Ihrer "früheren" Gemeinde mit, dass Sie umgezogen sind.

    Beschreibung

    Bei einem Umzug innerhalb der Bundesrepublik Deutschland müssen Sie sich nicht bei Ihrer Wegzugsgemeinde abmelden. Es genügt, wenn Sie sich innerhalb von zwei Wochen bei Ihrer neuen Gemeinde anmelden. Diese teilt Ihrer "früheren" Gemeinde mit, dass Sie umgezogen sind.

    Achtung! Zur Abmeldung sind Sie jedoch verpflichtet

    • bei Umzug in das Ausland,
    • bei Auszug aus einer Wohnung, ohne eine neue Wohnung zu beziehen und
    • wenn Sie eine Nebenwohnung aufgeben.

    Ansprechpartner

    Für Oßling / Wóslink wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    Die Meldebehörde fordert die Vorlage folgender Unterlagen:

    • Bestätigung des Wohnungsgebers über den Auszug
    • Personalausweis und/oder Reisepass, wenn der Meldepflichtige das 16. Lebensjahr vollendet hat
    • Personaldokumente der Familienmitglieder, die auf einem Abmeldeschein gemeinsam abgemeldet werden
      • bei Kindern: Kinderreisepass oder Geburtsurkunde

    Die Meldebehörde kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, die zum Nachweis der Angaben dienen (zum Beispiel Heiratsurkunde).

    Voraussetzungen

    Bei Personen unter 16 Jahren ist darauf zu achten, dass diese von den Personen abzumelden sind, aus deren Wohnung sie ausziehen.

    Rechtsgrundlage(n)

    • § 17 Bundesmeldegesetz (BMG) – An- und Abmeldung
    • § 19 Bundesmeldegesetz (BMG) – Mitwirkung des Wohnungsgebers
    • § 23 Bundesmeldegesetz (BMG) – Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht
    • § 25 Bundesmeldegesetz (BMG) – Mitwirkungspflichten der meldepflichtigen Person
    • § 54 Bundesmeldegesetz (BMG) – Bußgeldvorschriften

    Rechtsbehelf

    Es kann kein Rechtsbehelf eingelegt werden.

    Verfahrensablauf

    Für die Abmeldung müssen Sie persönlich in der Behörde erscheinen. Ebenso können Sie auch eine andere geeignete Person für die Abmeldung bevollmächtigen (Vorlage schriftliche Vollmacht).

    • Die Daten werden direkt erhoben, wenn Sie persönlich bei der Behörde erscheinen. Sie müssen dann auf einem Ausdruck der Meldebehörde die Richtigkeit der Daten durch Unterschrift bestätigen.
    • Handelt es sich bei der abgemeldeten Wohnung um eine Nebenwohnung, wird die für die Hauptwohnung zuständige Behörde über den Wegfall informiert.
    • Im Anschluss an die erfolgte Abmeldung erhalten Sie eine Abmeldebestätigung.

    Fristen

    innerhalb von zwei Wochen (frühestens eine Woche vor Auszug)

    Kosten

    keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    Kommen Sie Ihrer Pflicht zur Abmeldung nicht oder nicht rechtzeitig nach, kann dies als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu EUR 1.000 geahndet werden.

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 14.04.2023 (von: 6000390)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de