Bescheinigung in kommunalen Steuersachen Beantragung, Ausstellung Ausstellung

    Bescheinigung in kommunalen Steuersachen beantragen

    Eine Bescheinigung in Steuersachen wird dann benötigt, wenn Sie Ihre steuerliche Zuverlässigkeit nachweisen müssen. Für Steuern, die die Gemeinde oder Stadt festsetzt (zum Beispiel Gewerbesteuer, Grundsteuer), stellt Ihnen diese auf Antrag eine Bescheinigung über die Erfüllung Ihrer steuerlichen Pflichten ihr gegenüber aus (Bescheinigung in kommunalen Steuersachen).

    Beschreibung

    Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung in kommunalen Steuersachen (früher: Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung)

    Eine Bescheinigung in Steuersachen wird dann benötigt, wenn Sie Ihre steuerliche Zuverlässigkeit nachweisen müssen. Für Steuern, die die Gemeinde oder Stadt festsetzt (zum Beispiel Gewerbesteuer, Grundsteuer), stellt Ihnen diese auf Antrag eine Bescheinigung über die Erfüllung Ihrer steuerlichen Pflichten ihr gegenüber aus (Bescheinigung in kommunalen Steuersachen).

    Die Bescheinigung beschränkt sich auf die wertungsfreie Angabe steuerlicher Fakten, insbesondere Ihr Zahlungsverhalten als Steuerpflichtiger* und bezieht sich dabei auf den aktuellen Sachstand unter Berücksichtigung Ihres Verhaltens als Steuerpflichtiger in der Vergangenheit. Die Bescheinigung in Steuersachen wird insbesondere zur Vorlage bei Behörden in Genehmigungsverfahren (zum Beispiel für die Erteilung gewerberechtlicher Erlaubnisse), unter Umständen aber auch zur Vorlage bei öffentlichen wie privaten Auftraggebern benötigt.

    *) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

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    Bescheinigung in Steuersachen beantragen

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    Ansprechpartner

    Steuern (Steuern)

    Kontakt

    E-Mail: steuer@taucha.de

    Telefon Festnetz: 034298 70107

    Sprachversion

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    erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis oder Reisepass (Kopie)
    • gegebenenfalls: Vollmacht

    Voraussetzungen

    keine

    Rechtsgrundlage(n)

    • § 3 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsGVBl) i. V. m. § 85 Abgabenordnung
      und Nummer 4 Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) zu § 1 sowie Nummer 4 AEAO zu § 85
    • jeweilige Rechtsnorm, aufgrund derer eine Bescheinigung in Steuersachen zur Beurteilung der persönlichen Zuverlässigkeit des Betroffenen gefordert wird
    • kommunale Kostensatzung

    Rechtsbehelf

    nicht anwendbar

    Verfahrensablauf

    Antragsteller und Empfänger der Bescheinigung ist grundsätzlich der Steuerpflichtige selbst. Sie als Steuerpflichtiger können jedoch auch eine Vollmacht erteilen, verbunden mit einer Erklärung, die die Gemeinde- beziehungsweise Stadtverwaltung von der Verpflichtung zur Wahrung des Steuergeheimnisses gegenüber dem Bevollmächtigten entbindet.

    • Den Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung in Steuersachen stellen Sie bei der zuständigen Stelle per Post, Fax, E-Mail oder persönlich.
    • Soweit für Ihren Ort verfügbar, können Sie den Onlinedienst in Amt24 nutzen (siehe –> Onlineantrag und Formulare).

    Die Gemeinde oder Stadt prüft Ihren Antrag und sendet Ihnen die Bescheinigung per Post zu.

    Fristen

    keine

    Bearbeitungsdauer

    Sofern die Voraussetzungen vorliegen, wird Ihnen die Bescheinigung kurzfristig erteilt.

    Kosten

    Verfahrensgebühr: Höhe je nach Kostensatzung der Gemeinde oder Stadt

    Hinweise (Besonderheiten)

    Örtliche Besonderheiten: keine

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 19.10.2023 (von: 1)

    Sprachversion

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