Vorgesehen zum Löschen - Prostitutionstätigkeit Beratung

    Gesundheitsberatung für Sexarbeiterinnen und Sexarbeiter

    Die gesundheitliche Beratung von Sexarbeiterinnen und Sexarbeitern dient dem Schutz der in der Prostitution tätigen Personen. Ohne Nachweis der Beratung ist die vorgeschriebene Anmeldung nicht möglich. Inhalte der gesundheitlichen Beratung sind:

    Beschreibung

    Pflicht zur Wahrnehmung der gesundheitlichen Beratung nach § 10 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)

    Die gesundheitliche Beratung von Sexarbeiterinnen und Sexarbeitern dient dem Schutz der in der Prostitution tätigen Personen. Ohne Nachweis der Beratung ist die vorgeschriebene Anmeldung nicht möglich. Inhalte der gesundheitlichen Beratung sind:

    • Krankheitsverhütung
    • Schwangerschaftsverhütung und Schwangerschaft
    • Risiken des Alkohol- und Drogengebrauchs

    Die Pflichtberatung ist im Prostituiertenschutzgesetz (ProstG) festgeschrieben, sie ist unabhängig von den anonymen Beratungs- und Untersuchungsmöglichkeiten nach § 19 Infektionsschutzgesetz (IfSG).

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Für Parthenstein wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    gültiges Personaldokument

    Voraussetzungen

    Die Sexarbeiterin oder der Sexarbeiter muss bei Anmeldung das 18. Lebensjahr vollendet haben.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

       nicht anwendbar

    Verfahrensablauf

    Vereinbaren Sie einen Termin mit der Beratungsstelle. Nutzen Sie, soweit für Ihren Ort verfügbar, die Online-Anmeldung über Amt24 (siehe –> Onlineantrag und Formulare).

    Nach der individuellen gesundheitlichen Beratung durch das Gesundheitsamt erhalten Sie eine Bescheinigung, mit der Sie sich beim Ordnungsamt anmelden können. Diese Bescheinigung enthält:

    • der Vor- und Nachname der beratenen Person
    • das Geburtsdatum der beratenen Person
    • die ausstellende Stelle
    • das Datum der gesundheitlichen Beratung

    Fristen

    • Geltungsdauer der Erstbescheinigung: 3 Monate
      Achtung! Innerhalb dieser Zeit müssen Sie die Tätigkeit beim Ordnungsamt anmelden.
    • regelmäßige Folgeberatung
      • für Personen über 21 Jahre: jährlich
      • für Personen unter 21 Jahren: halbjährlich

    Kosten

    keine

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 17.07.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en