Betäuben oder Töten von Wirbeltieren, Sachkundenachweis erbringen
Beschreibung
Wenn Sie berufs- oder gewerbsmäßig regelmäßig Tiere betreuen, ruhigstellen, betäuben, schlachten oder töten, müssen Sie über die hierfür notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten (Sachkunde) verfügen. Den erforderlichen Sachkundenachweis können Sie bei der zuständigen Behörde beantragen. Dafür müssen Sie die Sachkunde im Rahmen einer erfolgreichen Prüfung oder einer als gleichwertig anerkannten Qualifikation nachweisen.
Im Sachkundenachweis wird aufgeführt, für welche Tätigkeiten, für welche Tierarten und für welche Art von Geräten dieser gilt.
Ansprechpartner
Für Großschirma wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
je nachdem, wie Sie die erforderliche Sachkunde nachweisen:
- Nachweis über die erfolgreich abgelegte Prüfung (originale Prüfungsbescheinigung)
- Nachweis (Kopie) über eine gleichwertige Qualifikation
Für die Ausstellung des Ausweises:
- ein aktuelles Lichtbild (Passfoto)
- Erklärung, dass Sie in den letzten drei Jahren keine Verstöße gegen das Tierschutzrecht begangen haben (Vordruck bei der zuständigen Behörde erfragen/anfordern)
Hinweis: Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle, welche Unterlagen Sie im konkreten Fall vorlegen müssen. Weitere Angaben zu den erforderlichen Unterlagen entnehmen Sie dem Antragsformular.
Voraussetzungen
Das Töten und Betäuben von Wirbeltieren und damit zusammenhängende Tätigkeiten dürfen nur Personen vornehmen, die über die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten (Sachkunde) verfügen.
Voraussetzungen für einen Sachkundenachweis:
- erfolgreiche theoretische und praktische Prüfung bezogen auf die im Antrag angegebenen Tierkategorien und das Betäubungs- und Tötungsverfahren oder gleichwertige Qualifikation
- keine Verstöße gegen das Tierschutzrecht in den letzten drei Jahren
Rechtsgrundlage(n)
- § 4 Tierschutzgesetz (TierSchG)
- § 4 Tierschutz-Schlachtverordnung (TierSchlV)
- Verordnung (EG) Nr. 1099/2009, Art. 7 , Art 21, Section 4 TierSchG, Section 4 Animal Welfare Slaughter Ordinance (Animal Sloppy)
- Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ), Lfd. Nr. 91, Tarifstelle 13
Rechtsbehelf
Rechtsmittel Widerspruch (Näheres zum Ablauf im Bescheid)
Verfahrensablauf
Die Beantragung erfolgt schriftlich, entweder durch einen Vordruck, den die Behörde zur Verfügung stellt, oder einen formlosen Antrag.
- Füllen Sie das Formular vollständig aus beziehungsweise formulieren Sie Ihren Antrag auf Erteilung des Sachkundenachweises und fügen Sie die erforderlichen Nachweise hinzu.
- Reichen Sie die Antragsunterlagen bei Ihrer zuständigen Behörde ein.
- Die zuständige Behörde prüft Ihren Antrag und erstellt einen Sachkundenachweis für die Tierkategorien sowie Betäubungs- und Tötungsverfahren, für die Sie Ihre Sachkunde nachweisen konnten.
- Abschließend erhalten Sie per Post Ihren Sachkundenachweis oder gegebenenfalls Informationen über die Ablehnung Ihres Antrags.
Änderungen mitteilen
Sollten sich Änderungen an Ihren Angaben ergeben, teilen Sie diese Änderungen Ihrer zuständigen Behörde mit.
Fristen
keine
Hinweis: Der Sachkundenachweis ist unbefristet gültig. Er kann allerdings entzogen werden, wenn Sie gegen Auflagen der Verordnung verstoßen haben und Tatsachen darauf hinweisen, dass dies auch zukünftig so sein wird.
Kosten
für die Erteilung des Sachkundenachweises: Verfahrensgebühr (aufwandsabhängig) nach Gebührenordnung
- EUR 18,00 je angefangener Viertelstunde
Gültigkeitsgebiet
Sachsen