Gehölzschnitt und Baumfällen beantragen
Beschreibung
Wenn Sie geschützte Bäume, Sträucher oder andere Gehölze beseitigen oder stark zurückschneiden wollen, kann hierfür eine Genehmigung erforderlich sein. Ob es sich um ein geschütztes Gehölz handelt, richtet sich nach den kommunalen Baumschutzsatzungen, dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und dem Sächsischen Naturschutzgesetz (SächsNatSchG).
Kommunale Baumschutzsatzungen
Die Städte und Gemeinden haben die Möglichkeit, Bäume und Gehölze durch eine sogenannte Baum- beziehungsweise Gehölzschutzsatzung unter Schutz zu stellen. Bäume und Gehölze, die von der Satzung erfasst werden, dürfen nur dann gefällt oder stark zurückgeschnitten werden, wenn die jeweils zuständige Gemeinde dies zuvor genehmigt hat. Dabei kann diese Genehmigung auch mit der Pflicht zur Vornahme von Ersatzpflanzungen oder der Zahlung von Ersatzgeld verbunden werden.
Nicht unter Schutz gestellt werden dürfen nach dem Sächsischen Naturschutzgesetz:
- Bäume im Wald
- Bäume und Sträucher auf Deichen, Deichschutzstreifen, an Talsperren, Wasserspeichern und Hochwasserrückhaltebecken
- Bäume, Sträucher und Hecken in Kleingärten
Bundesnaturschutzgesetz und Sächsisches Naturschutzgesetz
Auch wenn ein Baum oder ein anderes Gehölz nicht durch eine Baumschutzsatzung geschützt ist, etwa weil er nicht vom Geltungsbereich der Satzung erfasst ist oder weil die Gemeinde gar keine Baumschutzsatzung erlassen hat, kann dennoch aufgrund des Arten- und Biotopschutzes ein Fällverbot bestehen.
In der Vegetationszeit vom 01.03. bis zum 30.09. ist es grundsätzlich verboten, Bäume, Hecken und Sträucher abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen. Zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte. Ausgenommen vom Fällverbot sind Bäume im Wald, auf Kurzumtriebsplantagen (zum Beispiel Energieholz-Plantage) sowie auf gewerblich oder privat genutzten gärtnerischen Grundflächen.
Manche Gehölze sind als Biotope gesetzlich geschützt und dürfen ganzjährig nicht beseitigt werden, dies betrifft etwa höhlenreiche Altholzinseln, höhlenreiche Einzelbäume oder Obstbäume auf Streuobstwiesen. Ganzjährig unter Schutz gestellt sind auch solche Bäume, die besonders geschützten Arten wie Vögeln, bestimmten Käfern oder Fledermäusen als Fortpflanzungs- oder Ruhestätten dienen.
Befindet sich das Gehölz in einem Schutzgebiet nach Naturschutzrecht, können sich auch daraus Restriktionen ergeben.
Hinweis: Bei Verstößen gegen Gehölzschnittverbote können Bußgelder verhängt werden. Sollten Sie nicht sicher sein, ob Sie einen Baum oder ein Gehölz ohne behördliche Erlaubnis fällen oder stark zurückschneiden dürfen, können Sie sich bei den unten benannten zuständigen Stellen beraten lassen.
Ansprechstelle
- Ausnahme von der Baumschutzsatzung: Gemeinde- oder Stadtverwaltung
- Ausnahme vom Arten- oder Biotopschutz: untere Naturschutzbehörde beim Landratsamt; in Dresden, Leipzig und Chemnitz bei der Stadtverwaltung
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
Für Waldheim wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
Antrag (formlos) mit folgenden Angaben
- Standort des Gehölzes
- Art und Größe des Gehölzes
- zum Grundstück (Gemarkung und Flurstücknummer)
- ausführliche Begründung
Voraussetzungen
- Sie wollen einen Baum oder ein anderes Gehölz fällen, stark zurückschneiden oder auf den Stock setzen.
- Der Baum oder das Gehölz ist durch eine Baumschutzsatzung oder Vorschriften zum Arten- und Biotopschutz im BNatSchG oder im SächsNatSchG geschützt.
Rechtsgrundlage(n)
- Bundeskleingartengesetz (BKleingG)
- Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
- Sächsisches Naturschutzgesetz (SächsNatSchG)
- § 42a Abs. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) – Genehmigungsfiktion
- Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ), Lfd. Nr. 71 – Naturschutz
Rechtsbehelf
Widerspruch (Näheres im Bescheid)
Verfahrensablauf
Legen Sie in Ihrem formlosen Antragsschreiben an die zuständige Behörde (siehe Ansprechstelle) die Gründe für die Ausnahme ausführlich dar. Den Antrag nimmt die ortszuständige Stadt- oder Gemeindeverwaltung entgegen. Falls erforderlich, bezieht diese die untere Naturschutzbehörde ein.
Fristen
Bearbeitungsdauer
- Antrag auf Ausnahme von der Baumschutzsatzung: 6 Wochen ab Eingang der vollständigen Unterlagen
Hinweis: Ergeht in dieser Zeit keine Ablehnung, gilt Ihr Antrag als genehmigt (sogenannte Genehmigungsfiktion). Wann genau die 6-Wochen-Frist beginnt und demzufolge die Genehmigungsfiktion eintritt, kann streitig sein. Um sicherzugehen, können Sie eine Bescheinigung über den Eintritt der Genehmigungsfiktion bei der zuständigen Stelle beantragen.
Kosten
keine
Hinweise (Besonderheiten)
Ersatzleistung
Auch wenn Ihr Antrag genehmigt wurde, kann es vorkommen, dass Sie von der Behörde angehalten werden, Ersatzpflanzungen vorzunehmen oder zu Ersatzzahlungen verpflichtet werden.
Verstoß
Verstöße gegen die oben erläuterten Verbote können mit Bußgeldern bis EUR 50.000 bestraft werden.
Gültigkeitsgebiet
Sachsen