Umsiedelung von Nestern geschützter Insektenarten

    Geschützte Insektenarten, Umsiedlung beantragen

    Hornissen, Wespen, Hummeln und Wildbienen stehen unter Artenschutz. Sollte von ihnen ausnahmsweise direkte Gefahr für den Menschen ausgehen, können Sie ein Nest dieser Insekten nur mit einer Ausnahmegenehmigung umsiedeln, die Sie bei der unteren Naturschutzbehörde beantragen.

    Beschreibung

    Artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung für die Entfernung der Nester von Hornissen, Wespen, Hummeln und Wildbienen

    Hornissen, Wespen, Hummeln und Wildbienen stehen unter Artenschutz. Sollte von ihnen ausnahmsweise direkte Gefahr für den Menschen ausgehen, können Sie ein Nest dieser Insekten nur mit einer Ausnahmegenehmigung umsiedeln, die Sie bei der unteren Naturschutzbehörde beantragen.

    Bevor Sie an eine Umsiedlung oder Entfernung des Nestes denken, könnten folgende Maßnahmen helfen:

    • Abtrennung eines Nestes auf dem Dachboden mit einem dünnmaschigen Netz vom übrigen Wohnraum, wobei der Zugang zum Nest für die Tiere nicht verhindert oder eingeschränkt werden darf (kein Verstellen der Flugbahn)
    • Absperrung des Nestbereiches mit einem Zaun in circa fünf Meter Abstand
    • Anbringen einer Sichtblende, Anbringen von Leiteinrichtungen, durch die Begegnungen vermieden werden
    Tipps zum Umgang mit Hornissen, Wespen, Hummeln und Wildbienen

    Hornissen sowie einige Arten der Wespen und Hummeln bilden Staaten. Diese bestehen nur während der Vegetationsperiode. Den Winter überdauern nur begattete Weibchen, die im nächsten Jahr in der Regel an einem anderen Ort einen neuen Staat gründen. Hornissen, Wespen, Hummeln und Wildbienen erfüllen wichtige Funktionen im Naturkreislauf. Hornissen und Wespen regulieren das Artengefüge der Insekten, Hummeln und Wildbienen agieren als Bestäuber.

    Die meisten Arten sind harmlos und greifen den Menschen nicht an, wenn sie ungestört sind. Nur zwei Wespenarten interessieren sich für süße Getränke oder Speisen.

    Die Arten unterscheiden sich in der Anlage ihrer Nester. Es werden Nester in natürlichen und künstlichen Hohlräumen (zum Beispiel Spechthöhlen oder Dachböden), in Ritzen, im Boden, freihängend oder an senkrechten Strukturen angelegt. Manchmal werden auch Nist- oder Rolllädenkästen besiedelt. Der Nestbereich (circa 4 Meter um das Nest herum) wird von den Insekten verteidigt, notfalls durch Stechen. Folgende Störungen sollten daher vermieden werden:

    • heftige, schnelle Bewegungen
    • längeres Verstellen der Flugbahn
    • Erschütterungen des Nestes
    • Manipulationen am Nest oder Flugloch
    • direktes Anatmen der Tiere

    Ein Hornissenstich ist für normal empfindliche Menschen nicht gefährlicher als ein Wespenstich. Außerhalb des Nestbereiches sind die Tiere in der Regel friedlich.

    Tipp: Rat finden Sie vor Ort bei Naturschutzvereinen, Imkern oder in akuten Fällen bei der Feuerwehr.

    Ansprechpartner

    Sachgebiet Natur- und Landschaftsschutz (Sachgebiet Natur- und Landschaftsschutz)

    Adresse

    Hausanschrift

    Karl-Marx-Straße 22

    04668 Grimma

    Kontakt

    E-Mail: info@lk-l.de

    Fax: 03437 984 7096

    Telefon Festnetz: 03437 984 1938

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    keine

    Voraussetzungen

    wichtiger Grund, zum Beispiel eine Allergie gegen Insektenstiche

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Widerspruch (Näheres im Bescheid)

    Verfahrensablauf

    Sie können die Entfernung des Insektennestes schriftlich formlos bei der zuständigen Stelle beantragen.

    Ihr Antrag sollte mindestens die folgenden Angaben enthalten:

    • Welche Insektenart soll entfernt werden (Hummel, Wespe, Wildbiene, Hornisse)?
    • Lage des Nestes auf Ihrem Grundstück beziehungsweise an Ihrem Haus
    • Begründung für die Umsiedlung oder Bekämpfung
    • Termin für die Umsiedlung oder Bekämpfung
    • Falls Sie eine Firma damit beauftragen: Name und Anschrift des Unternehmens

    Tipp: Sollten Sie Schwierigkeiten haben, die Insektenart genau zu bestimmen, wenden Sie sich gern an die für Sie zuständige Stelle.

    Fristen

    keine

    Kosten

    • Verfahrenskosten: Gebührenrahmen, mindestens jedoch EUR 55,00
    • Kosten für die Umsiedlung oder Bekämpfung bei Beauftragung eines Unternehmens beziehungsweise Sachverständigen

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 08.10.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en