Wohnberechtigungsschein beantragen
Beschreibung
Ein Wohnberechtigungsschein berechtigt Sie zum Bezug einer belegungsgebundenen Mietwohnung. Mit der Erteilung des Wohnberechtigungsscheins wird sichergestellt, dass eine belegungsgebundene Wohnung nur Wohnungssuchenden zugutekommt, für die sie mit Steuermitteln subventioniert wurde.
Ein/e bei Bezug Wohnberechtigte/r bleibt während der Dauer des Mietverhältnisses nutzungsberechtigt, unabhängig von der Entwicklung seiner/ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse.
In dem Wohnberechtigungsschein ist eine für den Wohnungssuchenden und seine Haushaltsangehörigen angemessene Wohnungsgröße unter Berücksichtigung der individuellen Bedürfnisse (zum Beispiel Behinderte, junge Ehepaare, Alleinstehende mit Kindern) angegeben. Der Wohnberechtigungsschein ist ein Jahr lang in Sachsen gültig.
Achtung! Für den erneuten Bezug einer geförderten Mietwohnung muss ein neuer Antrag auf einen Wohnberechtigungsschein gestellt werden, wenn der Wohnberechtigungsschein älter als ein Jahr ist.
Ansprechpartner
Stadt Johanngeorgenstadt (Stadt Johanngeorgenstadt)
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Hausanschrift
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erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass
- Nachweis über das Einkommen von allen Personen, die in die Wohnung einziehen möchten (zum Beispiel letzte Gehaltsabrechnung einschließlich Nachweis über Sonderzuwendungen, letzter Einkommensteuerbescheid oder Einkommenssteuererklärung und letzte Einnahmenüberschussrechnung bei Selbstständigen)
- gegebenenfalls Geburtsurkunden der Kinder
- gegebenenfalls Nachweis über Unterhaltsleistungen
- gegebenenfalls Nachweis über Schwerbehinderung oder Pflegebedürftigkeit
Voraussetzungen
- Einen Wohnberechtigungsschein erhalten Haushalte, deren anrechenbares (Familien)Einkommen unterhalb der maßgeblichen Einkommensgrenze liegt.
Hinweis: Die Einkommensgrenze ist abhängig von der Anzahl der zum Haushalt gehörenden Personen. Für Wohnungen nach dem Wohnraumförderungsgesetz (WoFG), Wohnungen nach den Sächsischen Mietwohnungsprogrammen sowie Wohnungen in Sanierungsgebieten der Städte und Gemeinden gelten unterschiedliche Einkommensgrenzen (siehe -> Hinweise (Besonderheiten)).
Das Familieneinkommen setzt sich aus dem Jahreseinkommen aller zum Haushalt gehörenden Familienmitglieder zusammen. Es wird in einem nach dem Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) näher bestimmten Verfahren ermittelt und entspricht annähernd dem Nettoeinkommen.
Bei Vorliegen der Voraussetzungen können noch Freibeträge (zum Beispiel für Alleinerziehende, Schwerbehinderte oder junge Familien) vom Einkommen abgezogen werden.
Rechtsgrundlage(n)
- § 27 Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) – Wohnberechtigungsschein
- § 5 Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG) – Wohnberechtigungsschein (für belegungsgebundenen Wohnraum, für den öffentliche Mittel im Sinne des Ersten bzw. Zweiten Wohnungsbaugesetzes bis zum 31.12.2001 bewilligt worden sind)
- § 1 Sächsische Einkommensgrenzen-Verordnung (SächsEinkGrenzVO) – Einkommensgrenzen für den Bezug von mietpreis- und belegungsgebundenen Mietwohnungen
- örtliche Satzung
Rechtsbehelf
-
Verfahrensablauf
Um einen Wohnberechtigungsschein zu erhalten, müssen Sie bei der zuständigen Stelle persönlich oder schriftlich einen Antrag stellen.
Eine persönliche Vorsprache ist zu empfehlen, da mit der Beantragung umfangreiche Unterlagen vorzulegen sind. Je nach Angebot Ihrer Gemeinde steht Ihnen ein Antragsformular im Internet zum Download zur Verfügung.
Fristen
keine
Kosten
je nach örtlicher Gebührensatzung
Hinweise (Besonderheiten)
Einkommensgrenzen für den Bezug von Wohnraum, der nach dem Wohnraumförderungsgesetz gefördert wurde
Für Wohnungen in Sachsen, die seit 2017 mit einer Förderung nach dem Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) neu gebaut oder modernisiert wurden, gelten die Einkommensgrenzen nach § 1 der Sächsischen Einkommensgrenzen-Verordnung. Ob Ihr Haushalt nach diesen Einkommensgrenzen einen Wohnberechtigungsschein für eine solche Wohnung erhalten könnte, können Sie vorab mit dem Online-Prüfungstool (siehe –> Weiterführende Informationen) überschlägig ermitteln.
Online-Prüfungstool, ob Sie einen Wohnberechtigungsschein erhalten könnten
Weist nach der dortigen Berechnung in der zweiten Ergebnistabelle ("Einkommensgrenze des Bundes") die vierte Zeile für das "Verhältnis Gesamteinkommen / Einkommensgrenze" einen Wert von 140,00 % oder weniger aus, könnten Sie einen Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein für eine solche Wohnung haben.
Ihren tatsächlichen Anspruch wird die für Ihre Stadt oder Gemeinde zuständige Stelle auf Grundlage Ihrer Antragsunterlagen ermitteln.
Einkommensgrenzen für den Bezug von Wohnraum, der nach anderen Vorschriften gefördert wurde
Für Wohnungen nach den Sächsischen Mietwohnungsprogrammen sowie Wohnungen in Sanierungsgebieten der Städte und Gemeinden gelten andere Einkommensgrenzen. Hierzu kann die für Ihre Stadt oder Gemeinde zuständige Stelle Auskunft geben.
Gültigkeitsgebiet
Sachsen