Geburtsanzeige bei einer Hausgeburt
Beschreibung
Wenn Sie sich für eine Hausgeburt entschieden haben, ist jeder sorgeberechtigte Elternteil des Kindes verpflichtet, die Geburt anzuzeigen.
Falls Sie als sorgeberechtigte Eltern an der Anzeigepflicht gehindert sind, ist jede andere Person, die bei der Geburt dabei war oder unmittelbar davon erfahren hat, zur Anzeige verpflichtet.
Online-Dienste
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Ansprechpartner
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erforderliche Unterlagen
- Bescheinigung der Hebamme / des Entbindungspflegers oder des Arztes oder der Ärztin über die Geburt
- Personalausweis oder Reisepass der Eltern (oder anerkannter Passersatz)
Zusätzliche Nachweise
wenn die Eltern miteinander verheiratet sind:
- Geburtsurkunden und Eheurkunde der Eltern oder
- beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister
wenn die Mutter ledig ist:
- Geburtsurkunde der Mutter
falls die Vaterschaft bereits anerkannt wurde oder vor der Beurkundung der Geburt anerkannt werden soll:
- Erklärung über die Vaterschaftsanerkennung/beglaubigte Abschrift der Anerkennungserklärung des Vaters
- beglaubigte Abschrift der Zustimmungserklärung der Mutter
- Geburtsurkunde des Vaters
- Sorgeerklärung, sofern vorhanden
wenn die Mutter geschieden oder verwitwet ist:
- beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister oder
- Geburtsurkunde und Eheurkunde der Mutter und Scheidungsurteil beziehungsweise Sterbeurkunde
bei ausländischen Eltern:
- Nachweis über den Aufenthaltstitel, um den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit für das Kind nachzuweisen
Hinweis: Das Standesamt kann weitere Unterlagen verlangen, wenn dies zum Nachweis von Angaben erforderlich ist.
Voraussetzungen
Es fand eine Hausgeburt statt und Sie
- sind die Mutter,
- sind als Vater des Kindes sorgeberechtigt,
- waren als Hebamme, Entbindungspfleger, Arzt oder Ärztin bei der Geburt anwesend oder
- sind eine andere Person und wissen davon.
Rechtsgrundlage(n)
- § 18 Personenstandsgesetz (PStG) – Anzeige
- § 19 PStG – Anzeige durch Personen
- § 33 Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (PStV) – Nachweise bei Anzeige der Geburt
- Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ), Lfd. Nr. 75 Personenstandsrecht, öffentliches Namensrecht
- § 64 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) – Gebührenfreiheit
Rechtsbehelf
Verfahrensablauf
Die Geburt muss persönlich mit den erforderlichen Unterlagen beim Standesamt des Geburtsortes angezeigt werden.
Fristen
- Anzeige der Geburt: innerhalb einer Woche
- Falls der Name noch nicht feststeht, muss dieser dem Standesamt innerhalb eines Monats nachgemeldet werden.
Kosten
- Geburtsanzeige: kosten- und gebührenfrei
- Geburtsurkunde für die Sozialleistung "Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft": gebührenfrei
- zusätzliche Urkunden: jeweils EUR 15,00 (bei gleichzeitiger Beantragung jede weitere der gleichen Art EUR 7,00)
Hinweise (Besonderheiten)
Anforderung von Geburtsurkunden
Nach der Geburt erhalten Sie beim Standesamt auf Antrag kostenlos eine Geburtsurkunde für die Sozialleistung "Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft". Die Urkunde wird nur einmal für diesen Zweck ausgestellt.
- Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft
Amt24-Leistung
Benötigen Sie Geburtsurkunden oder beglaubigte Registerausdrucke aus dem Geburtenregister für andere Zwecke (zum Beispiel für Ihren Arbeitgeber), so beantragen Sie diese bitte zusätzlich.
Details:
- Geburtsurkunde, Anforderung beim Standesamt
Amt24-Leistung
Nachmeldung des Namens
Stehen Vornamen und gegebenenfalls Familienname des Kindes bei der Anzeige der Geburt noch nicht fest, müssen sie dem Standesamt innerhalb eines Monats nachgemeldet werden.
Hinweis: Das Standesamt teilt der Meldebehörde die Geburt Ihres Kindes mit.
Verwandte Verfahren:
- Eheurkunde, Anforderung beim Standesamt
- Geburtsurkunde, Anforderung beim Standesamt
- Vaterschaftsanerkennung
- Beglaubigung von Kopien und Abschriften
Amt24-Leistungen
- Namensgebung, Namensrecht
Amt24-Leistung
Gültigkeitsgebiet
Sachsen