Waffenbesitzkarte beantragen
Beschreibung
Der Umgang mit Waffen oder Munition wird im Waffengesetz des Bundes geregelt und bedarf grundsätzlich einer Erlaubnis. Der unerlaubte Umgang mit Waffen ist eine Straftat oder – in bestimmten Fällen – zumindest eine Ordnungswidrigkeit.
Wenn Sie erlaubnispflichtige Schusswaffen erwerben wollen oder besitzen, benötigen Sie dazu eine Waffenbesitzkarte. In der Waffenbesitzkarte werden die Waffen des Besitzers behördlich registriert und eingetragen.
Erlaubnispflichtig ist auch die Munition für die in der Waffenbesitzkarte eingetragenen Schusswaffen. Sollten Sie für diese Schusswaffen Munition erwerben oder besitzen, muss diese in die Waffenbesitzkarte eingetragen werden. Für andere Munitionsarten erhalten Sie die Erlaubnis durch einen Munitionserwerbsschein.
Wurde Ihnen bereits eine Waffenbesitzkarte erteilt, werden alle weiteren Waffen, die Sie erwerben, in diese Karte eingetragen.
Erbwaffen und Fundwaffen
Gelangen Sie infolge einer Erbschaft in den Besitz einer Schusswaffe oder haben Sie in der Vergangenheit eine Waffe geerbt, setzen Sie sich bitte unverzüglich zur Klärung der waffenrechtlichen Fragen mit der zuständigen Stelle in Verbindung. Gleiches gilt auch für Fundwaffen.
Tragen Sie die geerbte oder gefundene Waffe bitte nicht zu einer Behörde hin, sondern rufen Sie vorher dort an. Der Transport von Waffen darf nur in einem ungeladenen Zustand und in einem verschlossenen Behältnis erfolgen.
Waffenschein
Wenn Sie eine Waffe nicht nur besitzen, sondern auch außerhalb Ihrer eigenen Wohnung, von Geschäftsräumen, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte bei sich führen wollen, benötigen Sie neben der Waffenbesitzkarte auch einen Waffenschein.
Hinweise:
- Informieren Sie sich bereits vor dem Erwerb einer Waffe über die maßgeblichen Vorschriften und setzen Sie sich zur Klärung von waffenrechtlichen Fragen mit der zuständigen Stelle in Verbindung
- Welche Waffen erlaubnispflichtig sind, entnehmen sie der Anlage 2 zum WaffG (Waffenliste).
- Ziehen Sie in eine andere Stadt oder Gemeinde um, müssen Sie die Waffenbesitzkarte nicht umschreiben lassen. Mit Ihrer Anmeldung am neuen Wohnort erhält die dortige Meldebehörde automatisch die entsprechenden Daten.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
Ordnungsamt, Sachgebiet Polizeirecht (Ordnungsamt, Sachgebiet Polizeirecht)
Adresse
Hausanschrift
Lieferanschrift
Kontakt
E-Mail: ordnungsamt@landkreis-zwickau.de
Fax: 0375 4402-24109
Internet
erforderliche Unterlagen
- Antragsvordruck (Waffenrechtliche Erlaubnis, Antrag)
- Personalausweis oder Reisepass (bei Ausländern: Nationalpass)
- gegebenenfalls: amtsärztliches, fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis
- Nachweis über die Aufbewahrung der Waffen
Welche weiteren Unterlagen Sie vorlegen müssen, hängt ab vom Grund Ihres Bedürfnisses zum Erwerb und Besitz einer Waffe und von der Art der Waffen, für die Sie eine Waffenbesitzkarte beantragen.
- Sportschützen: Bescheinigung eines anerkannten Schießsportverbandes über Bedürfnis und eine mindestens zwölfmonatige schießsportliche Betätigung nach überörtlichen Regeln, Sachkundenachweis
- Jäger: gültiger Jagdschein
- Sammler: Sachkundenachweis, Nachweis über die kulturhistorische Bedeutung der beabsichtigten Anlegung oder Erweiterung einer Waffensammlung
- Gefährdete: Sie müssen glaubhaft machen, dass Sie wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet sind und dass der Erwerb und Besitz einer Schusswaffe geeignet ist, diese Gefährdung zu mindern. Außerdem wird ein Sachkundenachweis verlangt.
Voraussetzungen
Alter
- grundsätzlich: Vollendung des 18. Lebensjahres
- Sportschützen, die großkalibrige Waffen erwerben und besitzen wollen: Vollendung des 21. Lebensjahres
Zuverlässigkeit
Die waffenrechtliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer zum Beispiel wegen Straftaten im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen verurteilt worden ist. Antragstellende dürfen zudem nicht
- Mitglied oder Unterstützer einer verbotenen oder verfassungsfeindlichen Organisation sein,
- die Existenz der Bundesrepublik leugnen oder
- innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam gewesen sein.
persönliche Eignung
Die erforderliche persönliche Eignung besitzt beispielsweise diejenigen Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie geschäftsunfähig, alkoholabhängig oder psychisch krank sind. Holen Sie gegebenenfalls ein ärztliches / psychologisches Gutachten ein, bevor Sie den Antrag auf die waffenrechtliche Erlaubnis stellen.
Sachkunde
Nachweis durch
- Sachkundeprüfung vor einem staatlichen Prüfungsausschuss (Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Leipzig) oder einem staatlich anerkannten Prüfungsausschuss (zum Beispiel an einem Bildungsinstitut)
- nur für Sportschützen: Nachweis auch durch Waffen-Sachkundeprüfung des Schützenvereins eines anerkannten Schießsportverbandes
- anderweitigen Nachweis, siehe § 3 Allgemeine Waffengesetz-Verordnung
Hinweis: Für Fragen zur Sachkundeprüfung und zu Einrichtungen mit staatlich anerkannten Prüfungsausschüssen wenden Sie sich bitte an das Referat 24 der Landesdirektion Sachsen in der Dienststelle Leipzig.
Bedürfnis
Das Bedürfnis (ein vernünftiger Grund) zum Besitz einer Waffe kann sich aus einem besonders anzuerkennenden persönlichen oder wirtschaftlichen Interesse ergeben, etwa als Jäger, Sportschütze, Waffensammler, gefährdete Person, Waffenhersteller oder -händler sowie als Bewachungsunternehmer. Das Bedürfnis muss der zuständigen Stelle nachgewiesen werden (siehe unten „erforderliche Unterlagen“).
Haftpflichtversicherung
Eine Haftpflichtversicherung in Höhe von EUR 1.000.000 – pauschal für Personen- und Sachschäden – müssen Sie der zuständigen Stelle nachweisen.
Rechtsgrundlage(n)
- § 4 Waffengesetz (WaffG) – Voraussetzungen für eine Erlaubnis
- § 5 Waffengesetz (WaffG) – Zuverlässigkeit
- § 6 Waffengesetz (WaffG) – Persönliche Eignung
- § 7 Waffengesetz (WaffG) – Sachkunde
- § 8 Waffengesetz (WaffG) – Bedürfnis
- § 10 Waffengesetz (WaffG) – Erteilung von Erlaubnissen
- § 36 Waffengesetz (WaffG) – Aufbewahrung von Waffen oder Munition
- § 2 Waffengesetz (WaffG) – Anlage 2 Waffenliste
- Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Durchführung des Waffengesetzes (DVOWaffG)
- Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ), Lfd. Nummer 99 – Waffenrecht
Rechtsbehelf
Widerspruch (Näheres im Bescheid)
Verfahrensablauf
Antragstellung
- Beantragen Sie die Waffenbesitzkarte bitte ausschließlich auf dem amtlich vorgeschriebenen Formular (–> Formulare und weitere Angebote). Falls hier nicht verfügbar, erhalten Sie den Vordruck direkt bei der zuständigen Stelle.
- Füllen Sie auf dem Antrag die entsprechenden Felder aus und reichen Sie diesen mit den erforderlichen Nachweisen bei der zuständigen Stelle
Prüfung durch die Behörde
Die Behörde prüft, ob die erforderliche Zuverlässigkeit der oder des Antragstellenden vorliegt. Dazu holt sie folgende Informationen ein:
- eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister und aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister
- eine Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle sowie
- eine Auskunft der Verfassungsschutzbehörde, die für den Wohnsitz der oder des Antragstellenden zuständig ist.
- Bestehen Bedenken zur persönlichen Eignung, kann die zuständige Stelle ein amtsärztliches, fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige oder körperliche Eignung verlangen.
Regelmäßige Überprüfung
Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis sind durch die zuständige Behörde in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen.
Fristen
- Erlaubnis zum Erwerb von Waffen: in der Regel 1 Jahr gültig (Ausnahmen für Jäger und Sportschützen eines anerkannten Verbandes)
- Erlaubnis zum Besitz von Waffen: im Allgemeinen unbefristet
Waffenerwerb:
Wenn Sie aufgrund einer Erlaubnis eine Waffe erwerben, müssen Sie dies der zuständigen Behörde innerhalb von 2 Wochen schriftlich mitteilen und die Waffe in Ihre Waffenbesitzkarte eintragen lassen.
Kosten
- Ausstellung einer Waffenbesitzkarte: EUR 90,00
- Eintragung bzw. Austragen von Waffen in eine bereits erteilte Waffenbesitzkarte: EUR 25,00 je Waffe
- Erneute Überprüfung: je EUR 50,00
Hinweise (Besonderheiten)
Sicherungspflichten
Sie müssen Waffen so verwahren und transportieren, dass sie gegen den Zugriff Dritter gesichert sind. Erlaubnispflichtige Schusswaffen dürfen Sie grundsätzlich nur getrennt von Munition und in geeigneten Sicherheitsschränken aufbewahren. Der Transport der Waffen darf nur in einem ungeladenen Zustand und in einem verschlossenen Behältnis erfolgen.
Bei Verstoß gegen die Sicherungspflichten müssen Sie mit Geldbuße und Einziehung der Waffen rechnen, bei schwerwiegenden Verstößen sogar mit Freiheitsstrafe.
Gültigkeitsgebiet
Sachsen