Schwerbehindertenausweis verlängern
Beschreibung
Der Schwerbehindertenausweis im Scheckkartenformat kann nicht verlängert werden. Läuft die Gültigkeit Ihres bisherigen Schwerbehindertenausweises ab, können Sie erneut einen Antrag auf Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises stellen.
Hinweis: Für die Ausstellung eines neuen Schwerbehindertenausweises ist ein Passbild erforderlich. Dieses können Sie zusammen mit dem Antrag an die für Sie zuständige Stadtverwaltung beziehungsweise das Landratsamt übersenden.
Online-Dienst
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Ansprechpartner
Schwerbehindertenrecht/ Landesblindengeld (Schwerbehindertenrecht/ Landesblindengeld)
Adresse
Hausanschrift
Besucheranschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 03591 5251 50400
Telefon Festnetz: 03591 5251 50450
Telefon Festnetz: 03591 5251 42046
Fax: 03591 5250 50400
Internet
erforderliche Unterlagen
- schriftlicher Antrag (formloses Schreiben)
- Unterlagen zum Nachweis der Behinderung (Feststellungsbescheid nach dem Schwerbehindertenrecht)
- gegebenenfalls Passfoto
- Ausnahme: Bei Menschen mit Schwerbehinderung, die das Haus nicht oder nur mit Hilfe eines Krankenwagens verlassen können, wird der Ausweis auf Antrag ohne Lichtbild ausgestellt. Die ausstellende Behörde vermerkt dann "ohne Lichtbild gültig" auf dem Ausweis.
- für Nicht-EU-Bürger: gültiger Aufenthaltstitel
Die zuständige Stelle kann bei Bedarf weitere Unterlagen von Ihnen fordern.
Voraussetzungen
Grad der Behinderung von mindestens 50.
Rechtsgrundlage(n)
- § 152 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) – Feststellung der Behinderung, Ausweise
- § 6 Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV) – Gültigkeitsdauer
Rechtsbehelf
Widerspruch (Näheres im Bescheid)
Verfahrensablauf
Die Verlängerung des Schwerbehindertenausweises können Sie schriftlich formlos beantragen. Den Antrag reichen Sie mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
Fristen
keine
Wichtig: Die Ausstellung eines neuen Schwerbehindertenausweises sollten Sie circa drei Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des alten Ausweises beantragen.
Kosten
keine
Gültigkeitsgebiet
Sachsen