Adoption einer volljährigen Person
Beschreibung
Die Annahme einer erwachsenen Person erfolgt meist als sogenannte schwache Adoption. Dadurch entstehen familienrechtliche Beziehungen zwischen Ihnen und der adoptierten Person, nicht aber zu Ihren Verwandten.
Das heißt, Ihre Eltern werden nicht zu Großeltern des Angenommenen. Umgekehrt jedoch werden die Kinder der adoptierten Person zu Ihren Enkelkindern. Nach der Adoption sind Sie dem Angenommenen* und seinen Kindern noch vor seinen leiblichen Verwandten zum Unterhalt verpflichtet.
Auch für die adoptierte Person ändert sich Vieles. Neben der Änderung des Namens hat auch diese andere Unterhaltsrechte und -pflichten. So kann die Adoption zur Folge haben, dass sie den leiblichen Eltern wie auch Ihnen als neuen Eltern zu Unterhaltsleistungen verpflichtet ist. Zu beachten sind darüber hinaus besondere erbrechtliche Regelungen.
Tipp: In besonderen Ausnahmefällen kann die Volljährigenadoption auch die Wirkungen einer Minderjährigenadoption haben, wenn das Familiengericht dies ausspricht. Voraussetzung ist unter anderem, dass dem keine überwiegenden Interessen der Eltern des Anzunehmenden entgegenstehen. Eine solche Volljährigenadoption müssen Sie gesondert beantragen.
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion
Ansprechpartner
Amtsgericht Meißen, Haus Neumarkt (Amtsgericht Meißen, Haus Neumarkt)
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Fax: +49 (0)3521 4702-700
Telefon Festnetz: +49 (0)3521 4702-0
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erforderliche Unterlagen
Erforderlich sind schriftliche, notariell beurkundete Anträge beziehungsweise notariell beurkundete Einwilligungserklärungen von folgenden Personen:
- annehmende Person
- angenommene Person
- Ehepartner des Annehmenden
- Ehepartner des Angenommenen
Voraussetzungen
Die Annahme einer volljährigen Person muss sittlich gerechtfertigt sein.
Das bedeutet zum Beispiel,
- dass bereits ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden ist oder
- dass eine Adoption bisher aus rechtlichen Gründen nicht möglich war (etwa wegen Verweigerung der Zustimmung der leiblichen Eltern).
Hinweis: Es ist nicht sittlich gerechtfertigt, wenn Sie eine ausländische Person annehmen möchten, um sie vor einer Ausweisung zu schützen.
Rechtsgrundlage(n)
- §§ 1767 bis 1772 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Annahme Volljähriger
Rechtsbehelf
nicht anwendbar
Verfahrensablauf
- Stellen Sie und die zu adoptierende Person einen notariell beurkundeten Antrag bei Gericht. Zudem ist eine notariell beurkundete Einwilligung der Ehepartner (sowohl von Ihrer Seite als auch von der anderen Partei) erforderlich.
- Diese Erklärungen reichen Sie oder Ihr Notar beim Familiengericht ein.
- Das Gericht wägt Ihren Fall ab. Es prüft dabei zum Beispiel, ob eine Adoption die Unterhaltsansprüche oder erbrechtliche Ansprüche Ihrer anderen Kinder unangemessen verringert. Wenn der Anzunehmende Kinder hat, prüft es ebenfalls, ob deren Interessen einer Annahme entgegenstehen. Die Kinder beider Parteien haben daher ein Anhörungsrecht.
- Sind alle Voraussetzungen erfüllt, beschließt das Gericht die Annahme der volljährigen Person. Dieser Beschluss wird mit der Zustellung an den Annehmenden wirksam und ist nicht anfechtbar.
Fristen
keine
Kosten
- notarielle Beurkundung und Gerichtsgebühren: nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)
Hinweise (Besonderheiten)
Erwachsene Ausländer, die von einem deutschen Staatsangehörigen als Kind angenommen werden, erhalten nicht die deutsche Staatsangehörigkeit und in aller Regel kein Aufenthaltsrecht in Deutschland.
Gültigkeitsgebiet
Sachsen