Verteilung der Haushaltsgegenstände bei Getrenntleben Entscheidung

    Aufteilung des Hausrats auf Antrag nach der Scheidung

    Spätestens nach der Scheidung sollten die Eheleute den gesamten Hausrat (Haushaltsgegenstände) gleichmäßig aufteilen. Dazu zählen Haushaltsgegenstände, die üblicherweise für die Wohnung, den Haushalt und das Zusammenleben der Familie im gemeinsamen Haushalt genutzt werden (zum Beispiel Möbel, Geschirr, Unterhaltungselektronik, gemeinsame Wäsche, Sportgeräte und Kunstgegenstände).

    Beschreibung

    Antrag auf Hausratsaufteilung (Aufteilung der Haushaltsgegenstände)

    Spätestens nach der Scheidung sollten die Eheleute den gesamten Hausrat (Haushaltsgegenstände) gleichmäßig aufteilen. Dazu zählen Haushaltsgegenstände, die üblicherweise für die Wohnung, den Haushalt und das Zusammenleben der Familie im gemeinsamen Haushalt genutzt werden (zum Beispiel Möbel, Geschirr, Unterhaltungselektronik, gemeinsame Wäsche, Sportgeräte und Kunstgegenstände).

    Ein gerichtliches Verfahren kann langwierig und kostspielig sein, Sie sollten daher immer zuerst eine einverständliche Regelung anstreben. Gegenstand einer außergerichtlichen Einigung könnten auch Ausgleichszahlungen sein.

    Können sich die Eheleute über die Aufteilung nicht einigen, nimmt das Familiengericht auf Antrag eine Aufteilung der Haushaltsgegenstände vor. Auch im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens kann jeder Ehepartner* für die Übertragung seines Miteigentumsanteils an einem Haushaltsgegenstand eine angemessene Ausgleichszahlung verlangen. Die entstehenden wechselseitigen Ausgleichsansprüche können verrechnet werden. Dadurch soll ein Ausgleich dafür hergestellt werden, wenn eine wertmäßig gleiche Überlassung von Haushaltsgegenständen nicht erfolgen kann.

    Der Antrag auf Aufteilung des gemeinsamen Hausrats wird oft im Zusammenhang mit einer Ehescheidung gestellt und zusammen mit anderen Ehesachen im Verbundverfahren verhandelt. Sie können den Antrag aber auch nach der Scheidung stellen. In diesem Fall muss der Antrag beim Familiengericht des Amtsgerichts gestellt werden, in dessen Bezirk sich die gemeinsame Wohnung der Eheleute befindet oder falls es diese aufgrund des abgeschlossenen Scheidungsverfahrens nicht mehr gibt, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

    Zuordnung zum Hausrat
    • Es muss sich um einen Haushaltsgegenstand handeln.
    • Der Haushaltsgegenstand muss beiden Ehepartnern gemeinsam gehören: Haushaltsgegenstände, die während der Ehe für den gemeinsamen Haushalt angeschafft wurden, gelten für die Verteilung als gemeinsames Eigentum der Ehegatten, es sei denn, das Alleineigentum eines Ehegatten steht fest (der Ehegatte, der sich auf Alleineigentum beruft, muss dies im Verfahren beweisen).
    Nicht zum Hausrat zählen:
    • Dinge, die ausschließlich als Kapitalanlage bestimmt sind (Beispiel: Aktien)
    • Gegenstände des persönlichen Gebrauchs (Beispiel: Kleidung)
    • Haushaltsgegenstände, die ein Ehepartner vor der Ehe oder nach der Trennung erwarb

    Ob Fahrzeuge als "Hausrat" oder "sonstiges Vermögen" gelten, hängt hauptsächlich von der Nutzung ab:

    • als Hausrat: Nutzung für überwiegend familiäre Zwecke
    • als sonstiges Vermögen: überwiegende Nutzung durch einen Ehepartner für den Arbeitsweg

    *) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

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    erforderliche Unterlagen

    • gegebenenfalls Eigentumsnachweise wie Rechnungen, Kaufverträge; Beleg über die Nutzung für berufliche Zwecke (Beispiel: Fahrzeug)
    • Liste über die gesamten Haushaltsgegenstände (d. h. einschließlich der bereits verteilten und der Haushaltsgegenstände, über die eine Einigung erzielt wurde) als Nachweis der einverständlichen Einigung

    Voraussetzungen

    • Sie sind geschieden von Ihrem Ehepartner.
    • Eine einverständliche Einigung über die Hausratsaufteilung ist gescheitert.
    • Ein Scheidungsverfahren ist abgeschlossen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    ­

    Verfahrensablauf

    In jedem Fall ist es empfehlenswert, vor der Antragstellung einen Anwalt zu konsultieren. Zur interessengerechten Teilung müssen alle Haushaltsgegenstände und deren Wert aufgenommen werden, auch die bereits verteilten und diejenigen, hinsichtlich derer eine Einigung erzielt werden konnte. Der Antragstellende hat deshalb die gesamten Haushaltsgegenstände aufzulisten.

    Das Familiengericht strebt zunächst immer an, dass sich die Ehepartner einverständlich über die Aufteilung von Hausrat und Vermögen einigen.

    • Ist eine einverständliche Lösung nicht möglich, entscheidet das Familiengericht nach eigenem Ermessen. Es hat dabei die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen und bezieht in die Erwägungen das Wohl der Kinder mit ein.
    • Wenn eine wertmäßig gleiche Überlassung von Haushaltsgegenständen nicht möglich ist, kann eine angemessene Ausgleichszahlung festgesetzt werden.

    Fristen

    keine

    Achtung! Der familienrechtliche Anspruch auf Aufteilung des Hausrats anlässlich der Ehescheidung unterliegt nicht der Verjährung.

    Kosten

    • Gerichts- und Anwaltsgebühren

    Tipp: Die Gebühren hängen von dem Verfahrenswert ab, den das Gericht festsetzt. Kommt es zu keiner richterlichen Entscheidung oder wird der Antrag zurückgenommen, so ermäßigt sich die Gebühr.

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 13.06.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

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    Sprache: en