Bescheinigung der Gestattung zur Erbringung vorübergehender grenzüberschreitender Dienstleistungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 Handwerksordnung (HwO) im Bereich des zulassungspflichtigen Handwerks

    Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen im zulassungspflichtigen Handwerk

    Staatsangehörigen eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz ist es erlaubt, vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen in einem Handwerk anzubieten. Dies gilt auch für den Fall, dass Sie im Inland keine gewerbliche Niederlassung haben. Allerdings sollten Sie bereits in einem dieser Staaten zur Ausübung vergleichbarer Tätigkeiten rechtmäßig niedergelassen sein.

    Beschreibung

    nach § 9 Handwerksordnung (HwO) im Bereich des zulassungspflichtigen Handwerks

    Staatsangehörigen eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz ist es erlaubt, vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen in einem Handwerk anzubieten. Dies gilt auch für den Fall, dass Sie im Inland keine gewerbliche Niederlassung haben. Allerdings sollten Sie bereits in einem dieser Staaten zur Ausübung vergleichbarer Tätigkeiten rechtmäßig niedergelassen sein.

    Liegen die Voraussetzungen für die Erbringung vorübergehender grenzüberschreitender Dienstleistung vor, erhalten Sie darüber eine Bescheinigung.

    Einheitlicher Ansprechpartner

    Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.

    Ansprechpartner

    Für Reinsberg wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    • Meldeformular gemäß § 9 Handwerksordnung (HwO) (Original)
    • Ausweisdokument (Kopie)
    • EU- Bescheinigung (Original und beglaubigte deutsche Übersetzung)

    Voraussetzungen

    • Ihnen ist die vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen in einem Handwerk der Anlage A zur Handwerksordnung gestattet, wenn sie zur Ausübung vergleichbarer Tätigkeiten rechtmäßig in Ihrem Niederlassungsstaat tätig sind.
    • Gibt es in dem Niederlassungsstaat keine vorausgesetzten Qualifikationen für die Ausübung der betreffenden Tätigkeit, oder gibt es dort keine staatlich geregelte Ausbildung im Sinne von § 3 Abs. 4 Nr. 2 EU / EWR-Handwerk-Verordnung (EU / EWR HwV) für die Tätigkeit, sollten Sie diese Tätigkeit mindestens ein Jahr lang im Niederlassungsstaat ausgeübt haben.

    Hinweis: Die Ausübung dieser Tätigkeit darf nicht länger als zehn Jahre zurückliegen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    keine Angaben

    Verfahrensablauf

    Reichen Sie die Meldung persönlich oder schriftlich bei Ihrer zuständigen Handwerkskammer (HWK) ein; je nach Angebot können Sie das Meldeformular im Internet abrufen.

    Tipp: Informieren Sie sich frühzeitig bei Ihrer Handwerkskammer über den Ablauf des Verfahrens und die Unterlagen, die in Ihrem speziellen Fall nötig sind ("Erforderliche Unterlagen").

    Fristen

    Beachten Sie alle Hinweise, denn diese bieten Ihnen Gewähr dafür, dass die Ausstellung Ihrer Bescheinigung rasch und reibungslos abgewickelt werden kann.

    Kosten

    variabel

    Für die Ausstellung einer Bescheinigung fallen Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der jeweiligen Handwerkskammer an.

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 20.06.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en