Behinderung, Gleichstellung mit einer Schwerbehinderung beantragen
Beschreibung
Menschen sind schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 50 vorliegt. Bei der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen gelten besondere Regelungen.
Um einen Arbeitsplatz zu erlangen oder zu erhalten, können Sie die Gleichstellung Ihrer Behinderung mit einer Schwerbehinderung beantragen, wenn bei Ihnen ein Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30 festgestellt wurde.
Für gleichgestellte behinderte Menschen gelten die besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen, mit Ausnahme des Anspruchs auf den Zusatzurlaub und die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr. Diese Regelungen umfassen beispielsweise:
- besonderen Kündigungsschutz,
- Hilfen zur Arbeitsplatzausstattung,
- Betreuung durch spezielle Fachdienste und
- Beschäftigungsanreize für Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen.
Ansprechpartner
Für Lichtenau wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
- Feststellungsbescheid oder
- sonstiger Bescheid über den Grad der Behinderung.
Voraussetzungen
Es besteht ein Grad der Behinderung von weniger als 50, aber mindestens 30.
Rechtsgrundlage(n)
- § 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) – Begriffsbestimmungen
- § 151 SGB IX – Geschützter Personenkreis - Geltungsbereich
- § 156 SGB IX – Arbeitsplatz
Rechtsbehelf
Informationen zum Rechtsbehelf entnehmen Sie bitte dem Bescheid.
Verfahrensablauf
- Den Antrag auf Gleichstellung können Sie bei der Agentur für Arbeit formlos (mündlich, telefonisch, schriftlich) einreichen.
- Sie erhalten daraufhin ein Formular, welches ausgefüllt und zurückgeschickt wird.
- Nach Prüfung Ihres Antrags erhalten Sie Bescheid, ob diesem stattgegeben wurde.
Fristen
keine
Bearbeitungsdauer
In der Regel vier Wochen bis vier Monate.
Kosten
keine
Hinweise (Besonderheiten)
Jugendliche und junge Erwachsene
Behinderte Jugendliche und junge Erwachsene sind schwerbehinderten Menschen während der Zeit einer Berufsausbildung in Betrieben und Dienststellen gleichgestellt. Dies gilt auch, wenn der Grad der Behinderung weniger als 30 beträgt oder ein Grad der Behinderung nicht festgestellt ist. Hierfür ist kein Antrag erforderlich.
Für gleichgestellte Jugendliche und junge Erwachsene gelten die besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen nicht. Die ausbildenden Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen erhalten trotzdem Zuschüsse zu den Kosten der Berufsausbildung vom Integrationsamt.
Gültigkeitsgebiet
Sachsen