Fahrerlaubnis, Führerschein mit 17
Beschreibung
Junge Leute dürfen in Deutschland bereits ab dem 17. Geburtstag Kraftfahrzeuge der Klasse B fahren, wenn eine Begleitperson dabei ist. Die Voraussetzung dafür ist der Besitz der Prüfungsbescheinigung, die man nach einer erfolgreichen Fahrschulausbildung zunächst anstelle des EU-Kartenführerscheins erhält.
Den EU-Kartenführerschein bekommt man mit Vollendung des 18. Lebensjahres, die Prüfungsbescheinigung wird dann einfach durch den "richtigen" Führerschein ersetzt.
Begleitperson
- Wer als Begleitperson mitfahren möchte, muss mindestens 30 Jahre alt sein und mindestens seit fünf Jahren eine Fahrerlaubnis der Klasse B (beziehungsweise 3) oder eine entsprechende EU/EWR-Fahrerlaubnis besitzen.
- Darüber hinaus darf eine Begleitperson nicht mehr als einen Punkt im Fahreignungsregister haben.
- Alle Begleitpersonen müssen namentlich benannt werden und auf der Prüfungsbescheinigung eingetragen sein.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
Für Großnaundorf wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
- Personalausweis (oder Reisepass mit einer aktuellen Meldebestätigung)
- biometrisches Foto
- Sehtestbescheinigung (nicht älter als zwei Jahre)
- Nachweis über die Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe
- Zusätzlich von jeder Begleitperson:
- Einverständniserklärung
- Kopie des Führerscheins
Voraussetzungen
Für den Erwerb der Fahrerlaubnis ab 17 gelten grundsätzlich die gleichen Voraussetzungen wie bei Erreichen des eigentlichen Mindestalters.
Die Fahrerlaubnis wird für die Klasse B erteilt, wenn die Bewerberin oder der Bewerber
- ihren oder seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat,
- zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist,
- zum Führen von Kraftfahrzeugen nach dem Fahrlehrergesetz und den auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften ausgebildet worden ist,
- die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in einer theoretischen und praktischen Prüfung nachgewiesen hat
- Erste Hilfe leisten kann und
- keine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilte Fahrerlaubnis dieser Klasse besitzt.
Zusätzlich muss ein Antrag auf Teilnahme am Begleiteten Fahren gestellt werden und Angaben zu den vorgesehenen Begleitpersonen gemacht werden. Die gesetzlichen Vertreter (in der Regel sind das die Eltern) müssen der Teilnahme zustimmen und auch ihr Einverständnis zu den Begleitpersonen erklären.
Rechtsgrundlage(n)
- § 6e Straßenverkehrsgesetz (StVG) – Führen von Fahrzeugen in Begleitung
- § 48a Fahrerlaubnisverordnung (FeV) – Voraussetzungen
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt), Gebühren-Nr. 126/1, 145, 202, 202.1 (Erteilung), 202.8 (Prüfbescheinigung); Überprüfung der Begleitpersonen (145, 202.9)
Rechtsbehelf
nicht anwendbar
Verfahrensablauf
- Die Anträge auf die Fahrerlaubnis und die Teilnahme am Begleiteten Fahren müssen persönlich gestellt werden.
- Die Erziehungsberechtigten (in der Regel sind das die Eltern) müssen dazu ihr Einverständnis erklären.
- Des Weiteren sind im Antrag die Begleitpersonen namentlich zu benennen.
- Nach der Antragstellung prüft die Behörde, ob Bedenken gegen Ihre Eignung bestehen.
Die Antragsformulare sind bei den Fahrerlaubnisbehörden und teilweise auch bei den Fahrschulen erhältlich.
Tipp: Die Prüfung benötigt eine gewisse Zeit, weshalb der Antrag bereits zu Beginn der Fahrschulausbildung gestellt werden sollte.
Erst wenn die Eignung festgestellt werden konnte, kann der Prüforganisation (DEKRA) der Auftrag zur Abnahme der Prüfung (Prüfauftrag) erteilt werden.
Dieser Prüfauftrag verfällt allerdings, wenn
- die theoretische Prüfung nicht innerhalb von zwölf Monaten nach dem Eingang des Prüfauftrags bei der DEKRA oder
- die praktische Prüfung nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Bestehen der theoretischen Prüfung erfolgreich absolviert wird.
Die Prüfungsbescheinigung wird nach dem Bestehen der praktischen Fahrprüfung ausgehändigt, sofern zu diesem Zeitpunkt das 17. Lebensjahr bereits vollendet ist. Wird die Prüfung vor dem 17. Geburtstag abgelegt, kann die Prüfungsbescheinigung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bei der Fahrerlaubnisbehörde abgeholt werden.
Nach der Vollendung des 18. Lebensjahres kann der EU-Kartenführerschein bei der Fahrerlaubnisbehörde abgeholt werden.
Hinweis: Die Prüfungsbescheinigung bleibt übergangsweise noch bis drei Monate nach dem 18. Geburtstag gültig. Die Verpflichtung, dass eine Begleitperson mitfahren muss, entfällt mit der Vollendung des 18. Lebensjahres.
Fristen
- Ausbildungsbeginn in der Fahrschule: frühestens mit 16½ Jahren
- theoretische Prüfung: frühestens drei Monate vor dem 17. Geburtstag
- praktische Fahrprüfung: frühestens einen Monat vor dem 17. Geburtstag
Kosten
- Erteilung der Fahrerlaubnis: EUR 43,40
- Teilnahme am Begleiteten Fahren ab 17 zusätzlich:
- Gebühr für Prüfungsbescheinigung: EUR 7,70
- Gebühr für Auskunft aus dem Verkehrszentralregister für jede Begleitperson: je EUR 3,30
- Gebühr für Überprüfung jeder Begleitperson: EUR 1,50 bis 10
Die gesamten Gebühren werden sofort bei der Antragstellung fällig. Bei der Abholung des EU-Kartenführerscheins ab dem 18. Geburtstag fallen keine weiteren Gebühren an.
Gültigkeitsgebiet
Sachsen