Kommunalwahlvorschlag

    Kommunalwahlen (Stadt-, Gemeinde- sowie Ortschafts- /Stadtbezirksbeirat und Kreistag), Wahlvorschläge einreichen

    Die Vorschläge für die genannten Kommunalwahlen werden durch Parteien und Wählervereinigungen aufgestellt.

    Beschreibung

    Die Vorschläge für die genannten Kommunalwahlen werden durch Parteien und Wählervereinigungen aufgestellt.

    Bei den Wählervereinigungen wird zwischen mitgliedschaftlichen und nicht mitgliedschaftlichen Wählervereinigungen unterschieden. Der Unterschied ergibt sich allgemein daher, dass mitgliedschaftliche Wählervereinigungen eine Satzung und Programm haben und über eine feste Organisationsstruktur verfügen.

    Eingereicht werden die Wahlvorschläge bei dem oder der Vorsitzenden des jeweiligen Wahlausschusses

    • frühestens am Tag nach Bekanntmachung der Durchführung der Wahl,
    • spätestens am 66. Tag vor der Wahl bis 18 Uhr.

    Es dürfen im Wahlvorschlag höchstens eineinhalbmal so viele Bewerber* aufgestellt werden, wie Sitze in den Räten zu besetzen sind.

    Wahlvorschläge von Parteien und mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen

    Parteien und mitgliedschaftliche Wählervereinigungen wählen ihre Bewerber in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung. Die Wahlvorschläge müssen von drei Mitgliedern des Vorstandes, der für das Wahlgebiet zuständig ist oder des sonst vertretungsberechtigten Gremiums unterzeichnet sein – darunter vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter.

    Wahlvorschläge nicht mitgliedschaftlich organisierter Wählervereinigungen

    Kandidaten von nicht mitgliedschaftlichen Wählervereinigungen müssen in einer Versammlung jeweils mit Stimmenmehrheit der wahlberechtigten Anwesenden gewählt worden sein. Die Wahlvorschläge sind von drei wahlberechtigten Teilnehmern dieser Versammlung zu unterzeichnen.

    Vertrauenspersonen

    In jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden. Soweit im Kommunalwahlgesetz und in der Sächsischen Kommunalwahlordnung nichts anderes bestimmt ist, sind nur Vertrauenspersonen berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und Erklärungen von Wahlorganen entgegenzunehmen.

    Unterstützungsunterschriften

    Grundsätzlich muss jeder Wahlvorschlag mit entsprechenden Unterstützungsunterschriften versehen sein. Keiner Unterstützungsunterschriften bedürfen

    • der Wahlvorschlag einer Partei oder mitgliedschaftlichen Wählervereinigung, die aufgrund eines eigenen Wahlvorschlags
      • im Sächsischen Landtag oder
      • seit der letzten Wahl im jeweiligen Gremium (Stadt / Gemeinderat oder Ortschaftsrat / Stadtbezirksbeirat oder im Kreistag) vertreten ist bzw.
    • der Wahlvorschlag einer nicht mitgliedschaftlichen Wählervereinigung, deren gewählte Vertreter im jeweiligen Gremium (Stadtrat / Gemeinderat oder Ortschaftsrat / Stadtbezirksbeirat oder im Kreistag) den Vorschlag mehrheitlich unterschrieben haben.

    Hinweis: Es zählen gegebenenfalls auch jene Parteien oder Wählervereinigungen und deren Mandate, die seit der letzten Wahl wegen Eingemeindung oder Gemeindevereinigung entfallen sind.

    Die Unterstützungsverzeichnisse liegen in der Stadt- beziehungsweise Gemeindeverwaltung zur Unterschrift aus, die Unterschriften müssen persönlich vor Ort geleistet werden. Die elektronische Form ist ausgeschlossen. Unterstützer müssen zum Zeitpunkt der Unterschriftsleistung wahlberechtigt, also Bürger der jeweiligen Gemeinde, Stadt, Ortschaft, Stadtbezirks oder Landkreises sein. Wer die Stadt- / Gemeindeverwaltung wegen Krankheit oder einer körperlichen Beeinträchtigung nicht aufzusuchen vermag, kann ersatzweise eine entsprechende Erklärung vor einem Beauftragten der jeweiligen Ämter abgeben.

    Achtung! Ein Wahlberechtigter kann nicht mehrere Vorschläge für dieselbe Wahl unterstützen. Außerdem dürfen Unterzeichnende nicht selbst auf dem betreffenden Wahlvorschlag stehen.

    Mindestanzahl an Unterstützungsunterschriften für Stadt, Gemeinde oder Landkreis

    Je nachdem, wie viele Einwohner das Wahlgebiet zählt, sind an Unterstützungsunterschriften erforderlich:

    • bis zu 2.000 Einwohner: 20
    • bis zu 5.000 Einwohner: 40
    • bis zu 10.000 Einwohner: 60
    • bis zu 20.000 Einwohner: 80
    • bis zu 50.000 Einwohner: 100
    • bis zu 100.000 Einwohner: 160
    • bis zu 300.000 Einwohner: 200
    • mehr als 300.000 Einwohner: 240
    Stadt oder Gemeinde mit mehreren Wahlkreisen / Landkreise

    Die Anzahl der notwendigen Unterstützungsunterschriften wird durch die Zahl der Wahlkreise geteilt; Bruchteile der ermittelten Zahl sind aufzurunden.

    Mindestanzahl an Unterstützungsunterschriften für Ortschaft und Stadtbezirk

    Je nachdem, wie viele Einwohner das Wahlgebiet zählt, sind an Unterstützungsunterschriften erforderlich:

    • bis zu 500 Einwohner: 10
    • bis zu 2.000 Einwohner: 20
    • mehr als 2.000 Einwohner: 30
    Gemeinsame Wahlvorschläge

    Gemeinsame Wahlvorschläge mehrerer Parteien oder Wählervereinigungen bedürfen der Unterstützungsunterschriften, wenn dies für mindestens einen Wahlvorschlagsträger erforderlich ist.

    *) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

    Ansprechpartner

    Für Sachsen wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    Der Wahlvorschlag soll nach dem Muster der Kommunalwahlordnung (Anlage 16 SächsKomWO) eingereicht werden. Diesem sind beizufügen:

    • Zustimmungserklärung des Bewerbers zur Aufnahme in den Wahlvorschlag und Bescheinigung der Wählbarkeit (Anlage 17 zu § 16 Absatz 3 Nummer 1 und 2 SächsKomWO)
    • beim Wahlvorschlag einer Partei oder Wählervereinigung: Niederschrift über die Versammlung zur Aufstellung der Bewerber und Versicherung an Eides Statt (Anlagen 19 und 20 zu § 16 Absatz 3 Nummer 4 SächsKomWO)
    • gegebenenfalls: Bescheinigung des für die Stadt / Gemeinde bzw. den Landkreis zuständigen Vorstands oder sonst Vertretungsberechtigten der Partei oder mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung, dass die Zahl der wahlberechtigten Mitglieder in der Stadt / Gemeinde (der Ortschaft) nicht zur Durchführung einer Mitgliederversammlung ausreichte
    • beim Wahlvorschlag einer mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung: gültige Satzung der Wählervereinigung (bei einer Partei nötig, wenn die Satzung nicht beim Bundeswahlleiter hinterlegt ist)
    • beim Wahlvorschlag einer nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung: für jeden Unterzeichner eine Bescheinigung der zuständigen Stadt / Gemeinde über sein Wahlrecht (Anlage 21 zu § 16 Absatz 3 Nummer 7 SächsKomWO)
    • bei Staatsangehörigen anderer EU-Mitgliedsstaaten (Unionsbürger):
      • Versicherung an Eides statt, dass er oder sie im Herkunftsmitgliedsstaat die Wählbarkeit nicht verloren hat

    Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der Versicherung an Eides statt, benötigen die Bewerber eine Bestätigung der zuständigen Verwaltungsbehörde ihres EU-Herkunftsstaates, dass ihre Wählbarkeit dort besteht beziehungsweise, dass dieser Behörde nichts anderes bekannt ist.

    • sofern der Bewerber von der Meldepflicht befreit ist:
      • Versicherung an Eides statt, seit wann er oder sie in der Stadt oder Gemeinde eine Wohnung hat (bei mehreren Wohnungen in der Bundesrepublik Deutschland: die Hauptwohnung; die Anschriften aller Wohnungen sind anzugeben)

    Voraussetzungen

    Die Bewerber müssen

    • in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung von Parteien oder Wählervereinigungen bestimmt worden sein und
    • das Wahlrecht besitzen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Beschwerderecht

    Gegen die Zulassung oder Zurückweisung eines Wahlvorschlages oder die Streichung eines Bewerbers ist das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig. Wahlbewerber, jede Vertrauensperson eines Wahlvorschlags und der Vorsitzende des Wahlausschusses können binnen drei Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung Beschwerde bei der Rechtsaufsichtsbehörde einlegen. Die Rechtsaufsichtsbehörde ist das zuständige Landratsamt, bei Kreistagswahlen und Wahlen in Kreisfreien Städten die Landesdirektion Sachsen. Diese hat unverzüglich über die Beschwerde zu entscheiden.

    Gegen diese Entscheidung kann Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.

    Verfahrensablauf

    Einreichung
    • Die Partei oder Wählervereinigung reicht den Wahlvorschlag mit allen erforderlichen Unterlagen beim jeweiligen Wahlausschuss ein. Der Wahlvorschlag kann frühestens am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung der Wahl und spätestens am 66. Tag vor der Wahl, 18.00 Uhr eingereicht werden.
    • Der oder die Vorsitzende des Wahlausschusses vermerkt auf jedem Wahlvorschlag den Tag und die Uhrzeit des Eingangs.

    Hinweis: Es empfiehlt sich bei der Einreichung der Wahlvorschläge nicht die volle Frist auszuschöpfen, ansonsten können fehlende Unterlagen nicht mehr nachgereicht oder Mängel korrigiert werden. Dies kann im Ergebnis zum Ausschluss des Wahlvorschlags von der Wahl führen.

    Vorprüfung
    • Der oder die Wahlausschuss-Vorsitzende prüft unverzüglich, ob die eingereichten Wahlvorschläge vollständig sind und den gesetzlichen Vorgaben entsprechen.
    • Stellen sich bei Wahlvorschlägen Mängel heraus, erhalten die betreffenden Vertrauenspersonen die Aufforderung, diese rechtzeitig zu beheben.
    Unterstützungsunterschriften
    • Für jeden Wahlvorschlag, der einer bestimmten Anzahl an Unterstützungsunterschriften bedarf, legt der oder die Vorsitzende des Wahlausschusses ein Unterstützungsverzeichnis an. Die jeweilige Liste liegt bis zum Ende der Einreichungsfrist in der Stadt- oder Gemeindeverwaltung aus, damit weitere Wählerinnen und Wähler den Wahlvorschlag unterschreiben können.Bei den Kreistagswahlen liegen die Unterstützungsverzeichnisse in jeder Gemeinde oder Stadt des Landkreises aus. Die Unterstützungsunterschrift kann direkt vor Ort geleistet werden.
    • Am Tag, an dem die Einreichungsfrist endet, schließt der oder die Wahlausschuss-Vorsitzende um 18 Uhr die Unterstützungsverzeichnisse ab; er oder sie bescheinigt durch eigenhändige Unterschrift auf der Liste, wie viele Personen unterzeichnet haben.
    Zulassung der Wahlvorschläge

    Der oder die Wahlausschuss-Vorsitzende

    • lädt die Vertrauenspersonen zu der Sitzung, in der über die Zulassung der Wahlvorschläge entschieden wird, ein (spätestens zum 58. Tag vor der Wahl),
    • legt dem Wahlausschuss alle eingereichten Wahlvorschläge vor und berichtet dem Ausschuss über das Ergebnis der Vorprüfung.

    Wurden weniger Wahlvorschläge als das Eineinhalbfache der Zahl der zu besetzenden Sitze eingereicht, kann der Wahlausschuss die Einreichungsfrist auf den 34. Tag vor der Wahl bis 18 Uhr verlängern. Diese Möglichkeit besteht auch, sollte kein oder nur ein zulassungsfähiger Wahlvorschlag vorliegen.

    Der jeweils zuständige Wahlausschuss (Gemeindewahlausschuss, Kreiswahlausschuss)

    • prüft die eingereichten Wahlvorschläge und beschließt, ob diese zugelassen werden oder zurückzuweisen sind,
    • gibt zuvor den erschienenen Vertrauenspersonen Gelegenheit, sich zur Entscheidung über den jeweiligen Wahlvorschlag zu äußern und
    • stellt anschließend die zugelassenen Wahlvorschläge sowie ihre Reihenfolge fest.
    Entscheidung des Wahlausschusses
    • Im Anschluss an die Beschlussfassung gibt der oder die Vorsitzende die Entscheidung des Wahlausschusses bekannt, teilt die Gründe mit und weist auf die Beschwerdemöglichkeit hin (Rechtsbehelfsbelehrung).
    • Wird Ihr Wahlvorschlag zurückgewiesen oder ein Bewerber gestrichen, erhalten Sie unverzüglich einen Bescheid, der ebenfalls den Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit (Rechtsbehelfsbelehrung) enthält.

    Fristen

    • Beschluss über Zulassung oder Zurückweisung der Wahlvorschläge: spätestens am 58. Tag vor der Wahl
    • öffentliche Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge: spätestens am 30. Tag vor dem Wahltag durch die Stadt- oder Gemeindeverwaltung beziehungsweise durch das Landratsamt
    • gegebenenfalls Verlängerung der Einreichungsfrist bei keinem oder nur einem zulassungsfähigen Wahlvorschlag oder bei mehreren zulassungsfähigen Wahlvorschlägen, die zusammen weniger als Bewerber enthalten, als das Eineinhalbfache der Anzahl an Sitzen, die zu besetzen sind (bis zum 34. Tag vor der Wahl, 18.00 Uhr)
    • Beschluss über Zulassung oder Zurückweisung dieser Wahlvorschläge: spätestens am 23. Tag vor der Wahl
    • öffentliche Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge in diesem Fall unverzüglich

    Kosten

    keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    Beschwerderecht (Rechtsbehelf)

    Gegen die Zulassung oder Zurückweisung eines Wahlvorschlages oder die Streichung eines Bewerbers ist das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig. Wahlbewerber, jede Vertrauensperson eines Wahlvorschlags und der Vorsitzende des Wahlausschusses können binnen drei Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung Beschwerde bei der Rechtsaufsichtsbehörde einlegen. Die Rechtsaufsichtsbehörde ist das zuständige Landratsamt, bei Kreistagswahlen und Wahlen in Kreisfreien Städten die Landesdirektion Sachsen. Diese hat unverzüglich über die Beschwerde zu entscheiden.

    Gegen diese Entscheidung kann Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 13.06.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en