Kaufpreissammlung, Auskunft beantragen
Beschreibung
Zur Ermittlung von Grundstückswerten gibt es im Freistaat Sachsen selbstständige und unabhängige Gutachterausschüsse. Deren Aufgabe ist es, für Transparenz auf dem Grundstücksmarkt zu sorgen. Zu diesem Zweck führen sie eine Kaufpreissammlung, werten diese aus und ermitteln Bodenrichtwerte sowie sonstige zur Wertermittlung erforderliche Daten.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
Für Erlau wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
schriftlicher Antrag
Voraussetzungen
Die antragstellende Person muss ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der Daten glaubhaft machen.
- Die Auskunft ist auf solche Auskünfte begrenzt, für die ein berechtigtes Interesse besteht. Wird beispielsweise mit der Auskunft die Ermittlung des Verkehrswerts eines bestimmten Grundstücks bezweckt, dürfen Kaufpreise nur in dem Umfang bekannt gegeben werden, wie sie als Vergleichspreise in Betracht kommen können.
- Der Auskunft dürfen keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen des Betroffenen entgegenstehen.
- Eine sachgerechte Verwendung der Daten muss gewährleistet sein.
- Die im Rahmen der Auskunft übermittelten Daten dürfen nur zu dem Zweck, zu dem sie erteilt worden sind, verwendet werden.
- Eine Weitergabe an Dritte ist unzulässig.
Rechtsgrundlage(n)
- § 195 Baugesetzbuch (BauGB) – Kaufpreissammlung
- Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Gutachterausschüsse, Kaufpreissammlungen und Bodenrichtwerte nach dem Baugesetzbuch (Gutachterausschussverordnung – SächsGAVO)
Rechtsbehelf
Verfahrensablauf
- Stellen Sie einen schriftlichen Antrag an die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses (siehe –> Zuständige Stelle). Wenn ein spezielles Antragsformular vorhanden ist, verwenden Sie bitte dieses.
- Die Auskünfte werden grundstücksbezogen erteilt, wobei der Name und die Anschrift des Eigentümers oder sonstiger berechtigter Personen nicht mitgeteilt werden dürfen.
Fristen
keine
Kosten
Gebühren und Auslagen: durch kommunale Satzung festgelegt
Gültigkeitsgebiet
Sachsen