Kraftfahrzeug Abmeldung zur Außerbetriebsetzung

    Fahrzeug außer Betrieb setzen (Abmeldung)

    Soll ein Fahrzeug außer Betrieb gesetzt (abgemeldet) werden, hat die Halterin / der Halter oder eine bevollmächtigte Person (zum Beispiel der Käufer des Fahrzeugs) dies der Zulassungsbehörde anzuzeigen und die Kennzeichen zur Entstempelung vorzulegen.

    Beschreibung

    Soll ein Fahrzeug außer Betrieb gesetzt (abgemeldet) werden, hat die Halterin / der Halter oder eine bevollmächtigte Person (zum Beispiel der Käufer des Fahrzeugs) dies der Zulassungsbehörde anzuzeigen und die Kennzeichen zur Entstempelung vorzulegen.

    Nachdem Sie das Fahrzeug abgemeldet haben, dürfen Sie es im Straßenverkehr nicht mehr bewegen und auch nicht auf öffentlichen Flächen abstellen.

    Tipp: Fahrzeuge, die ab dem 01.01.2015 zugelassen wurden, können Sie bei Ihrer Kfz-Zulassungsstelle auch online abmelden.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Für Rosenthal-Bielatal wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    Fahrzeugdokumente

    je nach Vorgangsart:

    • Zulassungsbescheinigung Teil I beziehungsweise Fahrzeugschein
    • Gegebenfalls: Zulassungsbescheinigung Teil II beziehungsweise Fahrzeugbrief (bei Vorlage eines Verwertungsnachweises)
    • Gegebenenfalls mit Anhängerverzeichnis
    • Amtliches Kennzeichen (Kennzeichenschilder)

    Bei Verschrottung des Fahrzeugs sind zusätzlich vorzulegen:

    Voraussetzungen

    vollständige Unterlagen

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

         

    Verfahrensablauf

    Sie können Ihr Fahrzeug nicht online außer Betrieb setzen lassen?
    • Sprechen Sie als Halter oder Verfügungsberechtigter persönlich bei der Kfz-Zulassungsbehörde vor, um die Außerbetriebsetzung zu beantragen; vereinbaren Sie vorab einen Termin.
    • Sie können auch einen Vertreter (zum Beispiel Ihren Autohändler) beauftragen.
    • Legt ein Dritter alle erforderlichen Unterlagen vor, gilt er als von dem Halter bevollmächtigt, die Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges zu beantragen.
    Weiterer Ablauf (bei persönlicher Beantragung)
    • Die Zulassungsbehörde vermerkt die Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs unter Angabe des Datums auf der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) und händigt die vorgelegten Unterlagen sowie die entstempelten Kennzeichenschilder wieder aus.
    • Die Halterin oder der Halter kann das Kennzeichen zum Zwecke der Wiederzulassung bis zu zwölf Monate befristet reservieren lassen (kostenpflichtig). Dies ist jedoch nur bei der das Kennzeichen führenden Zulassungsbehörde möglich.
    • Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplaketten dürfen mit dem bisher zugeteilten Kennzeichen bis zum Ablauf des Tages der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs durchgeführt werden, wenn diese von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind. Dabei müssen die entstempelten Kennzeichen am Fahrzeug angebracht sein.

    Fristen

    keine

    Kosten

    Gebühren nach Verwaltungsaufwand: ab EUR 2,10

    Hinweise (Besonderheiten)

    Achtung! Ein Verstoß gegen die Pflichten hinsichtlich der Vorlage eines Verwertungsnachweises oder der Abgabe einer Erklärung über den Verbleib des Fahrzeugs kann mit Bußgeld geahndet werden. Es ist nicht erlaubt, außer Betrieb gesetzte Kraftfahrzeuge auf öffentlichen Straßen und Flächen abzustellen.

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 12.09.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en