Testament

    Testamentsablieferung

    Testamente, gemeinschaftliche Testamente und Erbverträge (sogenannte Verfügungen von Todes wegen) müssen nach dem Tod durch das Nachlassgericht eröffnet werden, um dem letzten Willen des Erblassers* entsprechen zu können.

    Beschreibung

    Testamente, gemeinschaftliche Testamente und Erbverträge (sogenannte Verfügungen von Todes wegen) müssen nach dem Tod durch das Nachlassgericht eröffnet werden, um dem letzten Willen des Erblassers* entsprechen zu können.

    Wenn der Erblasser ein Testament oder einen Erbvertrag hinterlassen hat und sich dieses Dokument nicht in amtlicher Verwahrung, sondern in Ihrem Besitz befindet, sind Sie verpflichtet, es beim Nachlassgericht abzuliefern.

    Das Gericht kann den Beteiligten den sie betreffenden Inhalt der Verfügung von Todes wegen schriftlich bekannt geben oder einen Termin zur Eröffnung bestimmen.

    *) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

    Ansprechpartner

    Amtsgericht Marienberg (Amtsgericht Marienberg)

    Adresse

    Hausanschrift

    Zschopauer Straße 31

    09496 Marienberg

    Kontakt

    Fax: +49 (0)3735 9108-202

    Telefon Festnetz: +49 (0)3735 9108-0

    Internet

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Verfügung von Todes wegen (Testament, gemeinschaftliches Testament oder Erbvertrag)

    Voraussetzungen

    • Der Erblasser hat eine Verfügung von Todes wegen (Testament, gemeinschaftliches Testament oder Erbvertrag) hinterlassen.
    • Dieses Dokument befindet sich nicht in amtlicher Verwahrung, sondern in Ihrem Besitz.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    nicht anwendbar

    Verfahrensablauf

    Für die Ablieferung des Testaments oder des Erbvertrags verwenden Sie das hierfür vorgeschriebene Formular. Dieses können Sie persönlich beim Gericht abgeben oder mit der Post schicken.

    Fristen

    Das Testament oder den Erbvertrag müssen Sie unverzüglich, nachdem Sie vom Tod erfahren haben, beim Nachlassgericht abliefern.

    Kosten

    keine

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen

    Version

    Technisch geändert am 06.02.2024 (von: 1)

    Sprachversion

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: de

    Fehlende Sprachbezeichnung

    Sprache: en