Namensfestlegung mit der Heirat
Beschreibung
Bestimmung des Ehenamens nach § 1355 Bürgerliches Gesetzbuch
Die Eheleute können ihre bisherigen Familiennamen beibehalten (getrennte Namensführung) oder bei der Eheschließung oder zu einem späteren Zeitpunkt (es gibt hierfür keine Frist) einen gemeinsamen Familiennamen (Ehename) bestimmen. Für einen Ehenamen kommen die Geburtsnamen oder die Familiennamen, welche die Eheleute zum Zeitpunkt der Bestimmung des Ehenamens tragen, in Betracht.
Die Bestimmung eines Ehenamens ist unwiderruflich.
Ausländische Eheschließende unterliegen grundsätzlich dem Namensrecht ihres Heimatstaates. Hat zumindest eine/r der künftigen Ehepartner oder Ehepartnerinnen seinen/ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, so besteht ein Wahlrecht zwischen dem Recht des Staates, dem er oder sie angehört, und dem deutschen Namensrecht.
Tipp: Bei der Bestimmung der Namensführung gibt es viele Möglichkeiten. In manchen Fällen sind aber Besonderheiten zu beachten, zum Beispiel
- für die Namensführung ausländischer Eheschließender oder
- wenn vor der Eheschließung geborene gemeinsame Kinder vorhanden sind.
Lassen Sie sich daher gerade in diesen Fällen beim Standesamt beraten.
Online-Dienste
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Ansprechpartner
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erforderliche Unterlagen
Gültiges Ausweispapier (zum Beispiel Personalausweis oder Reisepass)
Hinweis: Weitere Unterlagen können notwendig sein.
Voraussetzungen
Rechtsgrundlage(n)
- § 1355 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Ehenamen)
- Art. 10 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB)
- § 41 Personenstandsgesetz (PStG) (Erklärung zur Namensführung von Ehegatten)
- Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ), Lfd. Nr. 75 Personenstandsrecht, öffentliches Namensrecht
Rechtsbehelf
Verfahrensablauf
Bei der Eheschließung geben Sie gegenüber der Standesbeamtin oder dem Standesbeamten eine Erklärung ab, welchen Namen Sie und Ihr Ehepartner beziehungsweise Sie und Ihre Ehepartnerin künftig führen wollen.
Fristen
bei Eheschließung
Kosten
- Bestimmung des Ehenamens bei der Heirat: gebührenfrei
- bisherigen Namen beibehalten: gebührenfrei
- Bescheinigung über eine Namensänderung: EUR 15,00
Hinweise (Besonderheiten)
Doppelname
Der Ehepartner oder die Ehepartnerin, dessen/deren Geburtsname nicht der Ehename geworden ist, kann durch eine öffentlich beglaubigte Erklärung dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder eventuell bisher geführten Familiennamen voranstellen oder anfügen (Begleitnamen). Damit führt er oder sie in der Ehe einen Doppelnamen.
Ein späterer Widerruf ist möglich.
Beispiel:
Frau Meier heiratet und nimmt den Namen ihres Mannes, Müller, an. Später wird diese Ehe geschieden. In zweiter Ehe heiratet Frau Müller (geborene Meier) nun Herrn Schmidt.
- Wird bei der Heirat keine Namenserklärung abgegeben, behält jeder seinen bisherigen Namen, es bleibt also bei Frau Müller und Herrn Schmidt.
- Falls die Eheleute später doch einen gemeinsamen Familiennamen führen möchten, kann ein Ehename noch nachträglich beim Standesamt bestimmt werden. Diese Erklärung muss öffentlich beglaubigt werden.
Zum Ehenamen kann "Meier" oder "Schmidt" (Geburtsnamen der Eheleute) oder "Müller" (Name aus der Vorehe der Frau) bestimmt werden.
Entscheidet sich das Ehepaar zum Beispiel für den gemeinsamen Familiennamen "Schmidt", könnte die Ehefrau, sofern sie einen Doppelnamen führen möchte, unter folgenden Kombinationen wählen:
- Schmidt-Müller
- Schmidt-Meier
- Müller-Schmidt
- Meier-Schmidt
Wird der Geburtsname der Frau zum Ehenamen bestimmt oder der Name, den die Frau zum Zeitpunkt der Erklärung führte (also Meier oder Müller), kann der Ehemann einen entsprechenden Doppelnamen erhalten.
Hinweis: Führt ein Ehepartner oder eine Ehepartnerin bereits einen Doppelnamen und wird dieser Doppelname zum Ehenamen bestimmt, darf der andere Ehepartner oder die andere Ehepartnerin seinen/ihren Geburtsnamen oder den zum Zeitpunkt der Eheschließung geführten Namen dem Ehenamen nicht mehr voranstellen oder anfügen.
Gültigkeitsgebiet
Sachsen