Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder beantragen
Beschreibung
Antrag auf Gewährung von Zuwendungen für interdisziplinäre Maßnahmen der Früherkennung und Frühförderung für behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder (Komplexleistung Frühförderung)
Früherkennung und Frühförderung sind Angebote für behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder, die noch nicht eingeschult sind, und deren Familien. Die Leistungen beantragen Sie mit Unterstützung Ihrer Kinderärztin / Ihres Kinderarztes oder der Interdisziplinären Frühförder- und Frühberatungsstelle (IFF).
Wesentliche Aufgabe und Ziel der Frühförderung ist es, eine drohende oder bereits eingetretene Behinderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu erkennen, drohenden Behinderungen entgegenzuwirken, Auswirkungen vorhandener Behinderungen durch gezielte Förder- und Behandlungsmaßnahmen auszugleichen oder zu mildern und betroffene Familien zu beraten.
Kosten für Leistungen der Früherkennung und Frühförderung werden von den Rehabilitationsträgern übernommen. Rehabilitationsträger sind der örtliche Sozialhilfeträger (in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung, in Landkreisen das Landratsamt) und die gesetzlichen Krankenkassen. Bei gesetzlich versicherten Kindern entstehen für die Eltern keine Kosten.
Welche Leistungen sind möglich?
Die Früherkennung und Frühförderung umfasst
- interdisziplinär konzipierte Eingangs-, Verlaufs- und Abschlussdiagnostik,
- heilpädagogische und medizinisch-therapeutische Hilfen und
- alltagsunterstützende Beratung und die Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten und Bezugspersonen der betroffenen Kinder.
Die Leistungen können – unabhängig von der Art der Behinderung – vom Zeitpunkt der Geburt an bis zum Schuleintritt gewährt werden. Grundlage dafür ist ein Förder- und Behandlungsplan.
Wer bietet die Leistungen an?
Folgende Einrichtungen bieten mit unterschiedlichen medizinischen, therapeutischen und heilpädagogischen Schwerpunkten Leistungen der Früherkennung und Frühförderung an:
- Interdisziplinäre Frühförder- und Frühberatungsstellen (IFF):
Interdisziplinäre Frühförderstellen sind familien- und wohnortnahe Dienste und Einrichtungen, die der Früherkennung, Behandlung und Förderung von Kindern dienen. In interdisziplinärer Zusammenarbeit von qualifizierten medizinisch-therapeutischen und heilpädagogischen Fachkräften wird eine drohende oder bereits eingetretene Behinderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt erkannt und die Behinderung durch gezielte Förder- und Behandlungsmaßnahmen ausgeglichen oder gemildert. - Sozialpädiatrische Zentren (SPZ)
Sozialpädiatrische Zentren (SPZ) sind fachübergreifend arbeitende Einrichtungen, die fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Leitung stehen. Die frühzeitige Erkennung, Diagnostik und Behandlung durch die SPZ ist auf Kinder ausgerichtet, die wegen Art, Schwere oder Dauer ihrer Behinderung oder einer drohenden Behinderung nicht von geeigneten Ärzten oder geeigneten IFF behandelt werden können. SPZ gibt es in Aue, Chemnitz, Dresden, Görlitz, Leipzig und Riesa. - Audiologisch-phoniatrisches Zentrum (APZ) in Chemnitz:
ambulante Einrichtung speziell für hör- und sprachgeschädigte Kinder
Auskünfte erhalten Sie:
- bei Ihrem Kinderarzt oder Ihrer Kinderärztin,
- bei Ihrem Sozialamt,
- bei Ihrer Krankenkasse und
- bei den Beratungsstellen für Menschen mit Behinderung.
Ansprechpartner
Für Struppen wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
Voraussetzungen
Das Angebot richtet sich an behinderte und von Behinderung bedrohte Kinder, die noch nicht eingeschult sind, unter anderem mit
- Auffälligkeiten in der allgemeinen Entwicklung,
- Problemen im sozial-emotionalen Bereich,
- Auffälligkeiten in der Fein- und Grobmotorik,
- Wahrnehmungsproblemen,
- Auffälligkeiten beim Sprechen,
- Seh- und Hörstörungen,
- diagnostizierten Behinderungen oder
- psychosomatischen Beschwerden.
Das Angebot gilt auch für die Eltern dieser Kinder beziehungsweise ihre Bezugspersonen.
Rechtsgrundlage(n)
- § 46 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) – Früherkennung und Frühförderung
- §§ 2 bis 7 Frühförderungsverordnung (FrühV)
Rechtsbehelf
Widerspruch (Näheres zum Ablauf im Bescheid)
Verfahrensablauf
Wenn Sie sich hinsichtlich der Entwicklung Ihres Kindes Sorgen machen oder wenn eine Entwicklungsbeeinträchtigung oder Behinderung Ihres Kindes vorliegt, können Sie sich an Ihren Kinderarzt beziehungsweise Ihre Kinderärztin oder an eine Interdisziplinäre Frühförder- und Frühberatungsstelle (IFF) wenden. Dort werden Sie beraten und bei der Antragstellung unterstützt.
- Nach einer Beratung in einer IFF oder bei Ihrem Kinderarzt / Ihrer Kinderärztin wird Ihnen eine Überweisung an eine IFF oder – wenn erforderlich – an ein Sozialpädiatrisches Zentrum (SPZ) ausgestellt.
- Auf der Grundlage einer interdisziplinären Diagnostik wird unter ärztlicher Verantwortung ein Förder- und Behandlungsplan erstellt. Dieser ist auf den individuellen Bedarf Ihres Kindes ausgerichtet und umfasst die Leistungen, die voraussichtlich zur Förderung und Behandlung Ihres Kindes nötig sind.
- Der interdisziplinär erstellte Förder- und Behandlungsplan wird den Rehabilitationsträgern zur Entscheidung vorgelegt.
- Als Erziehungsberechtigte unterschreiben Sie diesen Förder- und Behandlungsplan und erhalten eine Ausfertigung.
Fristen
- Beginn: ab der Geburt oder bei Auffälligkeiten während der frühkindlichen Entwicklung
- Ende: spätestens bei Aufnahme in die Schule
Hinweis: Wenn Sie hierzu Fragen haben oder konkrete Hilfe benötigen, wenden Sie sich an Ihren Kinderarzt bzw. Ihre Kinderärztin oder an eine Interdisziplinäre Frühförder- und Frühberatungsstelle. Je früher Sie sich beraten lassen, desto eher erhalten Sie diagnostische, therapeutische oder heilpädagogische Unterstützung für Ihr Kind..
Kosten
für gesetzlich Krankenversicherte: keine
Gültigkeitsgebiet
Sachsen