Anzeige Tätigkeiten mit Asbest Entgegennahme
Wenn Sie Tätigkeiten geringen Umfangs mit asbesthaltigen Materialien ausführen, ist zusätzlich zur unternehmensbezogenen Anzeige eine ergänzende Anzeige mit Ort und Zeit der durchzuführenden Arbeiten erforderlich.
Zuständig: die für die Baustelle zuständige Arbeitsschutzbehörde
Beschreibung
Wenn Sie Tätigkeiten geringen Umfangs mit asbesthaltigen Materialien ausführen, ist zusätzlich zur unternehmensbezogenen Anzeige bei der zuständigen Arbeitsschutzbehörde eine ergänzende Anzeige mit Ort und Zeit der durchzuführenden Arbeiten notwendig sowie eine Kopie derselben an die Unfallversicherung zu senden. Eine Anzeigeverpflichtung besteht lediglich für Unternehmen.
Die ergänzende Anzeige von Ort und Zeit ergibt sich aus folgendem Hintergrund:
Die Herstellung, Verwendung und Bearbeitung asbesthaltiger Materialien ist sowohl Betrieben als auch Privatleuten grundsätzlich verboten. Ausnahmeregelungen gelten für Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten.
Fallen dabei Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien an, müssen Sie dies als Unternehmer vor Beginn der Arbeiten der zuständigen Arbeitsschutzbehörde melden. Diese Anzeige kann unternehmens- oder objektbezogen sein. Eine Anzeigeverpflichtung besteht lediglich für Unternehmen.
Unternehmensbezogene Anzeigen können für stationäre (z. B. Betriebsstandort) oder wechselnde (z. B. Baustelle) Arbeitsstätten gestellt werden.
Für wechselnde Arbeitsstätten ist eine unternehmensbezogene Anzeige nur in folgenden Fällen möglich:
- Tätigkeiten mit geringer Exposition (Nr. 2.8 Technische Regeln für Gefahrstoffe - Asbest, Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten (TRGS) 519)
- Emissionsarme Arbeitsverfahren (Nr. 2.9 TRGS 519)
- Arbeiten geringen Umfangs (Nr. 2.10 Abs. 3 TRGS 519), d.h. Asbestzementplatten im Außenbereich mit weniger als 100 m2. (Vor Beginn der Arbeiten ist hierfür zusätzlich eine ergänzende Anzeige von Ort und Zeit zu stellen).
- Instandhaltungsmaßnahmen (Nr. 17 TRGS 519)
erforderliche Unterlagen
- Ergänzende Anzeige von Ort und Zeit (Muster Anlage 1.2 TRGS 519)
Ggf. auf Verlangen der Behörde einreichen:
- unternehmensbezogene Anzeige
- Sachkundenachweis nach Anlage 3 und 4 TRGS 519
- Gefährdungsbeurteilung/Arbeitsplan nach Anlage 1.4 der TRGS 519
- Betriebsanweisung nach Muster in Anlage 1.6 und 1.7 TRGS 519
Voraussetzungen
- Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten an asbesthaltigen Materialien dürfen nur von Fachbetrieben durchgeführt werden. Bei den Arbeiten muss mindestens eine weisungsbefugte sachkundige Person vor Ort tätig sein. Sachkundenachweise gelten für den Zeitraum von 6 Jahren. Nähere Informationen zu den Sachkundelehrgängen sind in den Anlagen 3 und 4 der TRGS 519 zu finden.
- Abbruch- und Sanierungsarbeiten an asbesthaltigen Materialien in schwach gebundener Form dürfen nur von Fachbetrieben durchgeführt werden, die eine behördliche Zulassung besitzen.
- Arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge gemäß der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge muss vor Beginn der Arbeiten für alle Beschäftigten, die Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien ausführen, durchgeführt worden sein.
Rechtsgrundlage(n)
Anlage 1.1., 1.3 TRGS 519; Anhang 1 Nummer 2.4.2 GefStoffV; Abschnitt 3.2 Abs. 2 TRGS 518
Rechtsbehelf
- Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein)
- Verwaltungsgerichtliche Klage
Verfahrensablauf
- Sie haben die unternehmensbezogene Anzeige bei zuständiger Arbeitsschutzbehörde mindestens sieben Tage vor Beginn der Tätigkeit vorgenommen.
- Bei Arbeiten geringen Umfangs ist ergänzend zur unternehmensbezogenen Anzeige die ergänzende Anzeige von Ort und Zeit erforderlich. Diese Anzeige ist an die für die Lage des Objektes (z. B. Baustelle) zuständigen Arbeitsschutzbehörde sowie eine Kopie derselben an die Unfallversicherung zu senden.
- Sie können unverzüglich mit den Arbeiten beginnen.
Fristen
Keine, Anzeige kann kurzfristig erfolgen
Bearbeitungsdauer
Keine Bearbeitungsdauer da nur Anzeige. Grundsätzlich erfolgt keine Bestätigung durch die Behörde.
Hinweise (Besonderheiten)
Eine Durchschrift der Anzeige ist dem zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (z. B. BG BAU) zu übersenden.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Sachsen-Anhalt
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen am 08.11.2024
Stichwörter
Abbruch, Asbesthaltige Materialien, Asbestzement, Nachtspeicherofen, Gefahrstoffverordnung, Emissionsarme Arbeitsverfahren, Asbest, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten, Lüftungsklappen