Die Zulassung zur Staatlichen Prüfung zum Kinder- und Jugendli-chenpsychotherapeuten beantragen
Wenn Sie die Ausbildung im Fachgebiet Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie abschließen wollen, müssen Sie eine staatliche Prüfung absolvieren. Die Prüfungszulassung erfolgt auf Antrag. Näheres erfahren Sie hier.
Beschreibung
Für die Ausübung des Berufs als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut braucht die Person eine abgeschlossene Ausbildung gemäß den gesetzlichen Vorgaben, die bestandene Staatsprüfung und die Approbation.
Die Ausbildung der Fachrichtung Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie schließt mit einer staatlichen Prüfung ab. Sie umfasst mindestens 4.200 Stunden und besteht aus praktischen sowie theoretischen Anteilen sowie der Selbsterfahrung. Die Ausbildung dauert mindestens 3 Jahre in Vollzeit und mindestens 5 Jahre in Teilzeit.
Für die Zulassung zu der Prüfung müssen Sie sich anmelden. Der Nachweis über die bestandene Prüfung ist Voraussetzungen für die Approbation als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut.
erforderliche Unterlagen
- Geburtsurkunde
- ggf. Heiratsurkunde und alle weiteren Urkunden, die eine spätere Namensänderung ausweisen
- Nachweis über eine abgeschlossene Ausbildung im Studiengang (jeweils in amtlich beglaubigter Kopie), Bescheinigung über die Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen (Original)
- Psychologie, die das Fach Klinische Psychologie einschließt
- Pädagogik
- Sozialpädagogik
- oder eine Bescheinigung über eine zu den vorgenannten gleichwertige Ausbildung
- Bescheinigung über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen nach § 1 Abs. 4 KJPsychTh-APrV (Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten) (Muster nach Anlage 2 der APrV) im Original
- ggf. Bescheide über die Gleichwertigkeit abgeschlossener Ausbildungen nach § 5 Abs. 3 PsychThG (Psychotherapeutengesetz) (soweit zutreffend)
- Zwei Falldarstellungen nach § 4 Abs. 6 i. V. m. § 7 Abs. 2 Nr. 4 KJPsychTh-APrV
Voraussetzungen
Damit Sie zur Prüfung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten zugelassen werden, müssen Sie
- eine im Inland an einer Universität oder gleichstehenden Hochschule bestandene Abschlussprüfung im Studiengang Psychologie, die das Fach Klinische Psychologie einschließt oder
- die im Inland an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule bestandene Abschlussprüfung in den Studiengängen Pädagogik oder Sozialpädagogik oder
- ein gleichwertiges Hochschulstudium im Ausland absolviert und
- eine Voll- oder Teilzeitausbildung bei einem der staatlich zugelassenen Ausbildungsinstitute
abgeschlossen haben.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein), verwaltungsgerichtliche Klage
Verfahrensablauf
Zur staatlichen Prüfung als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut müssen Sie sich anmelden. Verwenden Sie dazu den von der für Sie zuständigen Landesbehörde vorgeschriebenen Vordruck. Reichen Sie Ihren Antrag mit den erforderlichen Unterlagen beim für Sie zuständigen Landesprüfungsamt ein.
Fristen
Die Ausbildung zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut kann nach Reform der psychotherapeutischen Ausbildung nur noch bis zum bis zum 1. September 2032 abgeschlossen werden, sofern ein zur Teilnahme an der postgradualen Ausbildung berechtigende Studium vor dem 1. September 2020 begonnen oder abgeschlossen wurde. Nach dem 1. September 2032 kann nur noch eine Approbation nach Psychotherapeutengesetz vom 15. November 2019 erlangt werden.
Die gesetzlichen Grundlagen sehen keine ausdrückliche Antragsfrist vor. Üblicherweise werden von den zuständigen Behörden für die Prüfungen im Herbst eine Antragsfrist bis zum 10. Juni und für die Prüfungen im Frühjahr eine Antragsfrist bis zum 10. Januar gesetzt. Für nähere Auskünfte ist die jeweils zuständige Landesbehörde zu kontaktieren.
Bearbeitungsdauer
Die Zulassung sowie die Ladung zu den Prüfungsterminen sollen dem Prüfling aber spätestens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn schriftlich mitgeteilt werden.
Kosten
Kostenfrei
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt keinen bundesweit einheitlichen Online-Dienst für die Zulassung zur Staatsprüfung. Ggf. sind bei den zuständigen Landesbehörden Online-Dienste eingerichtet.
Weiterführende Informationen sind auf den Internetseiten der jeweils zuständigen Landesbehörden zu finden.
Gültigkeitsgebiet
Sachsen-Anhalt
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen am 09.10.2024
Stichwörter
Zulassung staatliche Prüfung, Landesprüfungsamt, Staatsprüfung Kinder-/Jugendlichenpsychotherapeut, Jugendlichenpsychotherapie, Kinderpsychotherapie, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut