Benennung einer Kontrollstelle für pflanzengesundheitliche Kontrollen (Aufnahme in das Verzeichnis der Kontrollstellen) Registrierung

    Eine Kontrollstelle für pflanzengesundheitliche Kontrollen benennen

    Wenn Sie eine Kontrollstelle für pflanzengesundheitliche Kontrollen betreiben wollen, müssen Sie die Benennung der Kontrollstelle bei der zuständigen Behörde beantragen. Näheres dazu erfahren Sie hier.

    Beschreibung

    Wenn Sie eine Kontrollstelle für pflanzengesundheitlichen Kontrollen betreiben wollen, müssen Sie die Benennung (Aufnahme in das „Verzeichnis der Kontrollstellen“) beantragen. Mit der Benennung/Nutzung einer Kontrollstelle für die Kontrolle von Einfuhrsendungen an einer anderen Kontrollstelle als einer Grenzkontrollstelle, sind folgende Auflagen und Verpflichtungen verbunden: ·

    • Weiterleitungen von Sendungen an benannte Kontrollstellen sind der zuständigen Behörde via TRACES rechtzeitig, spätestens ab Verlassen der Eingangsgrenzkontrollstelle, für eine pflanzengesundheitliche Kontrolle durch Einreichung eines GGED-PP anzukündigen.
    • Weiterleitungen von Importsendungen mit Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen (Sendung) von der Grenzkontrolle zu den Kontrollstellen, sind so zu organisieren, dass ein möglicher Befall mit Quarantäneschädlingen in der Sendung nicht in die Umwelt entweichen kann. Insbesondere muss das Transportmittel dicht verschlossen und nach den Zollregeln verplombt oder versiegelt sein.
    • Mit Ausnahme der Anordnung weiterer Maßnahmen durch die zuständige Behörde, ist die Sendung bis zur pflanzengesundheitlichen Freigabe (Validierung in TRACES) ausschließlich an den benannten Kontrollstellen zu lagern. Die Sendung ist bis zur pflanzengesundheitlichen Kontrolle unter Verschluss zu halten.
    • Erteilt die zuständige Behörde die Genehmigung einer vorzeitigen Entladung der Sendung an einer benannten Kontrollstelle, müssen die verantwortlichen Mitarbeiter des Unternehmens eigenverantwortlich die Erzeugnisse, einschließlich der begleitenden (hölzernen) Verpackung auf lebende Schädlinge bzw. Anzeichen eines sonstigen Befalls (Symptome, Befallsanzeichen, Bohrmehl, etc.) prüfen. In Vorbereitung einer pflanzengesundheitlichen Kontrolle von hölzernem Verpackungsmaterial sind die Ladungsträger mit einen Mindestabstand zwischen den Reihen von 1 m bzw. nicht höher als 2 m anzuordnen. Auf Verlangen der zuständigen Behörde sind die Ladungsträger umzuschichten.
    • Ein Auftreten oder der Verdacht eines Auftretens von Unionsquarantäneschädlingen und von durch EU-Notmaßnahmen geregelten Schädlingen im Sinne von Art. 30 der Ver-ordnung (EU) 2016/2031 muss unverzüglich der zuständigen Behörde gemeldet werden. Vom Unternehmen sind Vorsorgemaßnahmen zu treffen, die eine Ansiedlung und eine Ausbreitung dieser Schädlinge verhindern.
    • Die mit der Entladung von Containern und/oder anderer Transportmittel betrauten Mitarbeiter des hier registrierten Unternehmens sind über die oben genannten Bedingungen in Kenntnis zu setzen. Gleiches gilt für zukünftig noch zu beschäftigendes Personal.
    • An der Kontrollstelle muss der Zugang zu Toiletten mit Einrichtungen zum Händewaschen und Händetrocknen gegeben sein.

    Zuständigkeit

    Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau (LLG)

    Ansprechpartner

    Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau Sachsen-Anhalt

    Adresse

    Hausanschrift

    Strenzfelder Allee 22

    06406 Bernburg (Saale)

    Stichwörter

    LLG

    Version

    Technisch erstellt am 23.12.2021 (von: Cierpka, Daniela)

    Technisch geändert am 11.11.2024 (von: Behschnitt, Rahel)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 31.03.2021 (von: Rose, Katja)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 16.06.2020 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    Skizze / Lageplan der Kontrollstelle

    Voraussetzungen

    Sie müssen die in Art. 64 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Mindestanforderungen an die Grenzkontrollstellen vorweisen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Artikel 53 Absatz 2 VO (EU) 2017/625

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch
    • Verwaltungsgerichtliche Klage

    Verfahrensablauf

    • Wenn sie die entsprechenden Anträge und Nachweise eingereicht haben, werden diese von der zuständigen Behörde geprüft.
    • Bei positiver Prüfung wird die Kontrollstelle benannt.

    Kosten

    Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebühren-ordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die Abmeldung einer nicht mehr benötigten Kontrollstelle ist der zu-ständigen Behörde mitzuteilen.

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen-Anhalt

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 01.03.2023

    Version

    Technisch erstellt am 13.09.2024 (von: Pabst, Nicole)

    Technisch geändert am 01.12.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Pflanzengesundheit, Pflanzengesundheitliche Kontrollen, Pflanzengesundheitsschutz, Kontrollstelle Pflanzengesundheit, Benennung Kontrollstelle

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 31.03.2021 (von: Rose, Katja)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 16.06.2020 (von: Administrator)