Steuervergütung für Leistungsbezüge erhalten, die im Drittlandsgebiet zu humanitären, karitativen oder erzieherischen Zwecken verwendet werden
Wenn Sie als berechtigte Organisation einen Gegenstand geliefert bekommen, einführen oder innergemeinschaftlich erwerben und in einem Drittlandsgebiet für humanitäre, karitative oder erzieherische Zwecke verwenden, können Sie eine Steuervergütung erhalten.
Beschreibung
Als Körperschaft, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt, oder als juristische Person des öffentlichen Rechts können Sie eine Steuervergütung beantragen, wenn Sie unter anderem
- einen Gegenstand geliefert bekommen, einführen oder innergemeinschaftlich erwerben,
- diesen in ein Drittlandsgebiet ausführen und
- dieser dort zu humanitären, karitativen oder erzieherischen Zwecken verwendet wird.
Zu Körperschaften zählen zum Beispiel Vereine und gemeinnützige Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHs). Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind beispielsweise Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden), öffentlich-rechtliche Anstalten und Religionsgemeinschaften.
Bei Drittlandsgebieten handelt es sich um Regionen, die nicht zum Gemeinschaftsgebiet, das heißt dem Inland Deutschlands und anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) gehören. Zum Drittlandsgebiet zählen beispielsweise Andorra, Gibraltar, San Marino, der Vatikan und seit dem 01.01.2021 das Vereinigte Königreich Großbritannien.
erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Umsatzsteuer-Vergütung
- Anlage zum Antrag auf Umsatzsteuer-Vergütung
- Belege, zum Beispiel für Ausfuhrnachweis (Frachtbriefe, Posteinlieferungsscheine), sowie Rechnungen
Voraussetzungen
- Wenn Sie die Steuervergütung für eine Körperschaft beantragen möchten, muss diese ausschließlich gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen.
- Sie müssen alle folgenden Voraussetzungen nachweisen:
- Sie haben den Gegenstand steuerpflichtig geliefert bekommen, eingeführt oder innergemeinschaftlich erworben.
- Die Steuer der Lieferung ist in einer Rechnung gesondert ausgewiesen und Sie haben diese zusammen mit dem Kaufpreis bezahlt.
- Sie haben die Steuer für die Einfuhr oder den innergemeinschaftlichen Erwerb des Gegenstands bezahlt.
- Der Gegenstand ist im Drittlandsgebiet angekommen.
- Der Gegenstand wird im Drittlandsgebiet zu humanitären, karitativen oder erzieherischen Zwecken verwendet.
- Bei Körperschaften:
- Der Gegenstand wurde nicht im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs erworben, eingeführt oder ausgeführt.
- Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts:
- Der Gegenstand wurde nicht im Rahmen Ihres Unternehmens erworben, eingeführt oder ausgeführt.
- Der Gegenstand wurde nicht im Rahmen Ihres Unternehmens erworben, eingeführt oder ausgeführt.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Es ist kein Rechtsbehelf vorgesehen.
Fristen
Antragsfrist: Der Antrag muss bis zum Ablauf des Kalenderjahres erfolgen, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Gegenstand in das Drittland gelangte. Die Antragsfrist kann in bestimmten Fällen bundesrechtlich vorgegeben werden.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Sachsen-Anhalt
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Finanzen (BMF) am 24.06.2024
Stichwörter
Körperschaft, Ausfuhr, Drittland, Juristische Person, gemeinnützig, Kirche, Steuervergütung, Eingetragener Verein, Rückerstattung, Erzieherisch, Drittlandsgebiet, Steuererstattung, Ausgleich der Steuer, Mehrwertsteuer, Steuerausgleich, Vergüten, Innergemeinschaftlich, Universität, Umsatzsteuer, Erstattung, Rückerstatten, Steuerbegünstigung, Verein, Vergütung, Öffentliches Recht, Erstatten, Steuer erstatten, Karitativ, humanitär, Gemeinnützig