Auskunft über gespeicherte personenbezogene Daten nach Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) bei Bundesbehörden anfordern
Wenn Sie wissen möchten, welche personenbezogenen Daten über Sie gespeichert werden, können Sie von Ihrem Recht auf Auskunft Gebrauch machen und eine umfassende Daten-Einsicht anfordern.
Beschreibung
Als Bürgerin oder Bürger der Europäischen Union haben Sie das Recht zu erfahren, welche personenbezogenen Daten über Sie gespeichert werden. Dieses Recht können Sie gegenüber öffentlichen und nicht-öffentlichen Stellen geltend machen. Öffentliche Stellen sind zum Beispiel Behörden, nicht-öffentliche Stellen, auch Wirtschaftsunternehmen, Verbände oder Vereine.
Personenbezogene Daten sind zum Beispiel:
- Online-Daten, wie IP-Adresse, Standortdaten, E-Mail-Adresse
- Bankdaten, wie Kontostände, Kontonummern
- Kennnummern, wie Personalausweisnummer oder Sozialversicherungsnummer
- Grundbucheinträge
- Gesundheitsinformationen wie genetische Daten, Krankendaten
- Zeugnisse
- allgemeine Personendaten, wie Name, Anschrift, Alter, Familienstand
- physische Merkmale, wie Geschlecht, Haut-, Haar- oder Augenfarbe, Größe
Die Europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) räumt Ihnen dazu das Recht auf Auskunft ein und ermöglicht Ihnen eine umfassende Einsicht in gegebenenfalls über Sie gespeicherte Daten.
Darüber hinaus erfahren Sie beispielsweise
- zu welchen Zwecken Ihre Daten verarbeitet werden,
- welchen Empfängern Ihre Daten offengelegt werden oder
- wie lange Ihre Daten gespeichert werden.
Die Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten personenbezogenen Daten können Sie online oder schriftlich per Post anfordern.
Wenn Sie einen schriftlichen Antrag auf dem Postweg stellen wollen oder allgemeine Informationen benötigen, wenden Sie sich bitte mit Ihren Fragen an die für Sie relevante Behörde. Die Kontaktdaten der entsprechenden Behörde finden Sie im Behördenverzeichnis auf dem Portal „service.bund.de – Service Online.
erforderliche Unterlagen
- Kopie Ihres Personalausweises
- alternativ: Kopie Ihres Reisepasses mit der Kopie Ihrer Meldebescheinigung
Voraussetzungen
- Bei der Gewährung der Auskunft müssen die Rechte und Freiheiten anderer Personen beachtet werden. Damit werden in erster Linie die personenbezogenen Daten Dritter. Für Sie bedeutet das:
- Es muss sich um personenbezogene Daten handeln, die Sie persönlich betreffen.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Es sind keine allgemein geltenden Rechtsbehelfe vorgesehen.
Verfahrensablauf
Die Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten personenbezogenen Daten können Sie online oder schriftlich per Post anfordern.
Auskunft von öffentlichen Stellen online anfordern:
- Rufen Sie den Online-Antrag auf dem Bundesportal verwaltung.bund.de auf. Dieser führt Sie Schritt für Schritt durch die notwendigen Angaben, die Sie elektronisch eintragen können.
- Hinweis: Für den Online-Antrag benötigen Sie ein elektronisches Ausweisdokument, zum Beispiel die Online-Funktion Ihres Personalausweises.
- Laden Sie die erforderlichen Unterlagen als Datei (in den Dateiformaten PDF, DOC, JPEG, PNG, maximal 10 Megabyte pro Datei) hoch und senden Sie den Antrag ab. Alternativ können Sie die erforderlichen Unterlagen auch postalisch einreichen.
- Die öffentliche Stelle sendet Ihnen die entsprechende Antwort in der Regel postalisch an Ihre Meldeadresse oder unter Umständen via E-Mail zu.
Auskunft von öffentlichen Stellen schriftlich anfordern:
- Ihren Antrag können Sie formlos stellen.
- Senden Sie Ihren Antrag mit den erforderlichen Unterlagen postalisch an die öffentliche Stelle.
- Die öffentliche Stelle sendet Ihnen die entsprechende Antwort postalisch an Ihre Meldeadresse zu.
Fristen
Es gibt keine Frist.
Bearbeitungsdauer
4 Wochen
Kosten
Gegebenenfalls erhalten Sie eine Kopie Ihrer personenbezogenen Daten. Die erste Kopie ist kostenlos. Sollten Sie weitere Kopien anfordern, müssen Sie unter Umständen die Kosten dafür tragen.: Gebühr kostenfrei
Weitere Informationen
- Informationen zum Recht auf Auskunft auf der Internetseite des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
- Flyer: "Das Recht auf Datenschutz" des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI)
- Behördenverzeichnis auf der Internetseite des Portals „service.bund.de – Service Online“
Gültigkeitsgebiet
Sachsen-Anhalt
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) am 09.08.2023
Stichwörter
DSGVO, Datenauskunft, Betroffenenrechte, Bundesdatenschutzgesetz, Auskunft, Datenschutzgrundverordnung, Datenschutz-Grundverordnung, Betroffenenrecht, Personenbezogen, BDSG, Grundverordnung, Datenschutz, EU-DS-GVO, Daten, Personenbezogene Daten, DS-GVO, EU-DSGVO