Niederlassungserlaubnis Erteilung für eigenständig aufenthaltsberechtigte Ehegatten

    Niederlassungserlaubnis für eigenständig aufenthaltsberechtigte Ehegatten beantragen

    Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug, deren Lebensgemeinschaft nicht mehr fortbesteht, und Inhaber eines eigenständigen Aufenthaltsrechts für Ehegatten, können eine Niederlassungserlaubnis erhalten.

    Beschreibung

    Wenn Sie Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Ehegattennachzugs (§ 28 oder § 30 des Aufenthaltsgesetzes) sind und Ihre Ehe bzw. Lebenspartnerschaft beendet ist oder Sie bereits ein eigenständiges Aufenthaltsrecht für Ehegatten (§ 31 Absatz 1 oder 2 des Aufenthaltsgesetzes) besitzen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen unbefristeten Aufenthaltstitel (sogenannte Niederlassungserlaubnis) erhalten.

    Die Niederlassungserlaubnis stellt ein eigenständiges, vom ursprünglichen Aufenthaltszweck unabhängiges Aufenthaltsrecht dar. Das bedeutet, dass der Aufenthaltsstatus Ihres ehemaligen Ehegatten bzw. Lebenspartners für Ihren weiteren Aufenthalt in Deutschland unerheblich ist, wenn Sie die Niederlassungserlaubnis erhalten haben. Die Niederlassungserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit und ist zeitlich und räumlich unbeschränkt.

    Ansprechpartner

    Fachbereich Einreise und Aufenthalt (Ausländerbehörde)

    Beschreibung

    Gehört zu: Geschäftsbereich Finanzen und Personal

    Willkommen auf den Informationsseiten des Fachbereiches Einreise und Aufenthalt. 

    Bitte besuchen Sie diese Serviceseiten regelmäßig, da Änderungen der darin enthaltenen Informationen möglich sind und vorbehalten bleiben. 

    Informationen für Geflüchtete aus der Ukraine

    „Verordnung zur Regelung der Fortgeltung der gemäß § 24 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz erteilten Aufenthaltserlaubnisse für vorübergehend Schutzberechtigte aus der Ukraine“

    Die „Verordnung zur Regelung der Fortgeltung der gemäß § 24 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz erteilten Aufenthaltserlaubnisse für vorübergehend Schutzberechtigte aus der Ukraine“ (UkraineAufenthFGV) ist in Kraft gesetzt worden. Es wurde unter anderem festgelegt, dass Aufenthaltserlaubnisse gemäß § 24 Absatz 1 AufenthG, die am 1. Februar 2024 gültig sind, einschließlich ihrer Auflagen und Nebenbestimmungen bis zum 4. März 2025 ohne Verlängerung im Einzelfall fortgelten. 
    Dies dient dazu, den Betroffenen einen Antrag auf Verlängerung und die damit verbundenen Termine bei der Ausländerbehörde zu ersparen.

    Allgemeine Informationen 

    Der Fachbereich Einreise und Aufenthalt gliedert sich in die Bereiche:

    Die Diensträume des Fachbereiches Einreise und Aufenthalt befinden sich im Ortsteil Halle-Neustadt Am Stadion 5 und Am Stadion 6 (Kulturtreff).

    Für Zusendungen per Post steht Ihnen die nachfolgende Anschrift zur Verfügung:

    Stadt Halle (Saale)
    Fachbereich Einreise und Aufenthalt
    Marktplatz 1
    06100 Halle (Saale)

    Besuche und Vorsprachen 

    Seit dem 01.11.2023 bietet der Fachbereich Einreise und Aufenthalt an den beiden Standorten Am Stadion 5 und Am Stadion 6 ein neues Vorsprachekonzept an. 

    Zunächst werden die Bereiche „Infothek“, „Duldung“ sowie „Asyl und humanitärer Aufenthalt“ im Kulturtreff die Arbeit aufnehmen. 

    Für weitere Informationen klicken Sie bitte unten auf Öffnungszeiten.

    Antragstellung

    Zur Antragstellung ist eine persönliche Vorsprache in der Ausländerbehörde nicht erforderlich. Die notwendigen Formulare und Unterlagen reichen Sie rechtzeitig vor Ablauf Ihres Aufenthaltstitels per Post an

    Stadt Halle (Saale)
    Fachbereich Einreise und Aufenthalt
    Marktplatz 1
    06100 Halle (Saale)

    oder per E-Mail an auslaenderbehoerde@halle.de ein.

    Um einen nahtlosen Übergang zu gewährleisten, sollte der Antrag ca. drei Monate vor Ablauf des Aufenthaltstitels gestellt werden. 
    Bitte reichen Sie immer den ausgefüllten und unterschriebenen Formblattantrag Antrag auf Erteilung/Verlängerung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis (gilt auch für die Antragstellung auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis) sowie die für den jeweiligen Aufenthaltszweck erforderlichen Unterlagen als Scan oder Kopie ein.

    Das Antragsdokument finden Sie unter der Rubrik Formulare.

    Weitere Informationen zur Antragsbearbeitung sind im Dokument Informationsblatt verändertes Vorsprachenmodell der Ausländerbehörde zusammengefasst. Auch dieses Informationsblatt finden Sie unter der Rubrik Formulare.

    Informationen zum Verreisen, dem Umzug innerhalb Deutschlands oder der EU und zur Rückkehr in die Ukraine Schutzsuchender aus der Ukraine finden Sie ebenfalls unter der Rubrik Formulare, in der Broschüre: Verreisen, Umzug innerhalb Deutschlands oder der EU und Rückkehr in die Ukraine.

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Stadion 5

    06122 Halle (Saale)

    Postanschrift

    Marktplatz 1

    06100 Halle (Saale)

    Öffnungszeiten

    Am Stadion 6, Kulturtreff Montag, 08:00 Uhr bis 15:00 Uhr: (Team Infothek, Team Duldung, Team Asyl und humanitärer Aufenthalt jeweils ohne Termin, Dokumentenausgabe mit Termin) Dienstag, 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr: (Team Infothek, Team Asyl und humanitärer Aufenthalt ohne Termin, Dokumentenausgabe mit Termin) Mittwoch, 08:00 Uhr bis 15:00 Uhr  (ausschließlich Dokumentausgabe mit Termin) Donnerstag, 08:00 Uhr bis 15:00 Uhr (Team Infothek, Team Duldung, Team Asyl und humanitärer Aufenthalt jeweils ohne Termin, Dokumentenausgabe mit Termin) Freitag, 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr  (ausschließlich Dokumentenausgabe mit Termin) Am Stadion 5 Individuelle Terminvorsprachen finden auch weiterhin in den Räumlichkeiten der Ausländerbehörde Am Stadion 5 statt. Achten Sie bitte auf die Angaben in Ihrer Terminvereinbarung.  

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 115

    E-Mail: auslaenderbehoerde@halle.de

    Stichwörter

    Ausländerbehörde

    Version

    Technisch erstellt am 01.03.2018 (von: Webservice, Stadt Halle)

    Technisch geändert am 30.10.2024 (von: Buschendorf, Anja)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 31.03.2021 (von: Rose, Katja)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 16.06.2020 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    • Anerkanntes und gültiges Identitätsdokument (zum Beispiel Reisepass oder Passersatz)
    • Aktuelles biometrisches Foto im Passformat (45 x 35 mm)
    • Nachweis über die Aufhebung der ehelichen bzw. lebenspartnerschaftlichen Lebensgemeinschaft (zum Beispiel Scheidungsurkunde, Kündigungsschreiben der gemeinsamen Wohnung)
    • Nachweise über die Sicherung des Lebensunterhalts durch den ehemaligen Ehegatten bzw. Lebenspartner (zum Beispiel gerichtliche Festlegung über bestehende Unterhalts- oder Zahlungsverpflichtungen) zusätzlich sowie durch die antragstellende Person selbst (zum Beispiel Einkommensnachweise, Arbeitsvertrag, Rentenbescheid, Nachweis über den Empfang von Leistungen wie Eltern- oder Kindergeld)
    • Nachweis über den Krankenversicherungsschutz (zum Beispiel Bestätigung der Krankenversicherung über den Versicherungsschutz oder Versicherungs-Police)
    • Nachweis über Kenntnisse der deutschen Sprache mindestens auf dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (zum Beispiel Sprachzertifikat, deutsche Schul-, Ausbildungs- oder Hochschulzeugnisse, Beleg über die erfolgreiche Teilnahme am Integrationskurs)
    • Nachweis über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung in Deutschland (zum Beispiel Zertifikat oder Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme am Integrationskurs)
    • Nachweis über ausreichenden Wohnraum (zum Beispiel Miet- oder Kaufvertrag, der Auskunft über die Wohnfläche gibt)

    Die Dokumente und Angaben müssen grundsätzlich in deutscher Sprache vorgelegt werden. Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weniger oder weitere Nachweise verlangen.

    Formulare

    Die formlose Antragsstellung ist möglich.

    Das persönliche Erscheinen in der Behörde ist erforderlich.

    Voraussetzungen

    • Sie sind seit mindestens fünf Jahren im Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Ehegattennachzugs (§ 28 oder § 30 des Aufenthaltsgesetzes) oder besitzen ein eigenständiges Aufenthaltsrecht für Ehegatten (§ 31 Absatz 1 oder 2 des Aufenthaltsgesetzes).
    • Ihre eheliche bzw. lebenspartnerschaftliche Lebensgemeinschaft wurde aufgehoben. Die Lebensgemeinschaft ist aufgehoben, wenn Ihre Partnerschaft durch Scheidung endete oder tatsächlich durch Trennung auf Dauer aufgelöst ist. Vorübergehende Trennungen genügen nicht.
    • Ihr ehemaliger Ehegatte bzw. Lebenspartner besitzt
      • eine Niederlassungserlaubnis,
      • eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU oder
      • die deutsche Staatsangehörigkeit.
    • Ihr künftiger Lebensunterhalt (einschließlich Krankenversicherung) ist durch Unterhaltszahlungen Ihres ehemaligen Ehegatten bzw. Lebenspartners an Sie (und Ihre Kinder) gesichert. Eine Unterhaltssicherung liegt nur dann vor, wenn Ihr ehemaliger Ehegatte bzw. Lebenspartner seiner Unterhaltsverpflichtung aus eigenen Mitteln tatsächlich nachkommt. Eine Unterhaltsverpflichtung, die zwar besteht, aber nicht durchsetzbar ist oder nicht aus eigenen Mitteln bestritten wird, ist nicht ausreichend. Ihre eigenen Mittel, die zusätzlich zur Unterhaltssicherung durch Ihren ehemaligen Ehegatten bzw. Lebenspartner für Ihre Lebensunterhaltssicherung eingesetzt werden können, sind berücksichtigungsfähig (zum Beispiel ein auf Dauer erzieltes eigenes Einkommen). Nicht berücksichtigt werden Unterhaltsleistungen von dritter Seite.
    • Sie verfügen über ausreichende Deutschkenntnisse (Niveau B1).
    • Sie verfügen über Grundkenntnisse der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung.
    • Sie verfügen über ausreichenden Wohnraum für sich (und Ihre haushaltsangehörigen Kinder).
    • Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor und Sie haben bisher keine Abschiebungsanordnung erhalten.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe.
    • Klage vor dem im Widerspruchsbescheid genannten Gericht, wenn dem Widerspruch nicht entsprochen wird

    Verfahrensablauf

    • Die Niederlassungserlaubnis ist zu beantragen, bevor die Gültigkeit Ihrer aktuellen Aufenthaltserlaubnis abläuft.
    • Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die Antragsstellung online ermöglicht oder ein spezielles Antragsformular vorhält.
    • Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie einen Termin in der Ausländerbehörde. Im Fall der Online-Antragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um einen Termin zu vereinbaren.
    • Während des Termins werden Ihre Identität und Ihre Unterlagen geprüft (bringen Sie bitte Ihre Unterlagen, möglichst im Original, mit zum Termin).
    • Wird Ihrem Antrag entsprochen, werden für die Herstellung der Niederlassungserlaubnis in Gestalt eines neuen elektronischen Aufenthaltstitels (eAT-Karte) Ihre Fingerabdrücke genommen.
    • Die Ausländerbehörde beauftragt die Herstellung der eAT-Karte bei der Bundesdruckerei. Nach der Fertigstellung erhalten Sie eine Information und können die eAT-Karte bei der zuständigen Stelle abholen. Die eAT-Karte ist grundsätzlich persönlich abzuholen.
    • Wird Ihr Antrag abgelehnt, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.

    Fristen

    Antragsfrist: Spätestens 6 bis 8 Wochen vor Ablauf der aktuellen Aufenthaltserlaubnis sollte der Antrag bei der Ausländerbehörde eingehen.

    Geltungsdauer: Die Niederlassungserlaubnis wird unbefristet erteilt. Lediglich der elektronische Aufenthaltstitel (eAT-Karte) wird befristet ausgestellt und muss nach dem Ende der Gültigkeit erneuert werden.

    Bearbeitungsdauer

    ca. 6 Wochen bis 8 Wochen

    Bemerkungen:

    • Die Bearbeitungsdauer kann je nach Auslastung der Ausländerbehörde unterschiedlich sein.
    • Etwa 4 bis 6 Wochen dauert die Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels durch die Bundesdruckerei.

    Kosten

    Gebührenhöhe (fix): 113,00 Euro

    Bemerkungen:

    • Der Zeitpunkt sowie die Form der Gebührenerhebung sowie der Bezahlung variieren je nach Behörde.
    • Für die Ausstellung der Niederlassungserlaubnis in Form des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT-Karte), der auch als elektronischer Identitätsnachweis genutzt werden kann, können weitere Gebühren anfallen.
    • In bestimmten Fällen können Gebührenermäßigungen oder -befreiungen in Betracht kommen (zum Beispiel Asylberechtigte, anerkannte Flüchtlinge).
    • Für türkische Staatsangehörige können niedrigere Gebühren anfallen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Es gibt folgende Hinweise:     

    • Die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis liegt im Ermessen der zuständigen Ausländerbehörde. Antragstellende Personen haben daher nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung.
    • Das Verfahren wird in der Regel in deutscher Sprache durchgeführt.
    • Eine Niederlassungserlaubnis kann bei einem mehr als sechsmonatigen Aufenthalt außerhalb Deutschlands erlöschen, wenn dieser Auslandsaufenthalt zuvor nicht mit der Ausländerbehörde abgestimmt wurde.
    • Alle gegenüber der Ausländerbehörde getätigten Angaben sollten nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig sein, damit das Anliegen ohne größere Verzögerungen bearbeitet werden kann.
    • Unrichtige oder unvollständige Angaben können das Verfahren verlangsamen und für die Betroffenen von Nachteil sein. Im Ernstfall können unrichtige oder unvollständige Angaben, die nicht rechtzeitig gegenüber der Ausländerbehörde vervollständigt oder korrigiert werden, die Rücknahme bereits erteilter Aufenthaltsrechte, eine Geldstrafe, eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zur Folge haben.
    • Aufgrund der Komplexität des Aufenthaltsrechts dient diese Beschreibung lediglich der Information und ist nicht rechtsverbindlich.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen-Anhalt

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg am 21.09.2022

    Version

    Technisch erstellt am 29.07.2024 (von: Reinicke, Katrin)

    Technisch geändert am 01.11.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Daueraufenthaltsrecht, Lebensunterhaltssicherung durch Ex-Partner, unbefristeter Aufenthaltstitel, Entfristung, Selbstbestimmung, Aufhebung der Lebenspartnerschaft, Unabhängigkeit, Aufhebung der Ehe, Sprachkenntnisse, Unterhaltsleistungen, Nach fünf Jahren, Rechts- und Gesellschaftsordnung, Familiennachzug, Einwanderung, Antrag auf Aufenthaltstitel, unabhängiges Aufenthaltsrecht, Unbefristetes Aufenthaltsrecht, Ehegatten, Ehegattennachzug, Ausreichender Wohnraum, Integrationskurs, Trennung, Straffreiheit, Aufenthaltserlaubnis verlängern, Unbefristeter Aufenthalt, Scheidung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 31.03.2021 (von: Rose, Katja)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 16.06.2020 (von: Administrator)