Tätigkeiten mit Asbest unternehmensbezogen anzeigen
Wenn Sie Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien ausführen, ist eine Anzeige bei der zuständigen Arbeitsschutzbehörde zu stellen. Diese Anzeige kann unternehmens- oder objektbezogen sein. Eine Anzeigepflicht besteht nur für Unternehmen.
Beschreibung
Die Herstellung, Verwendung und Bearbeitung asbesthaltiger Materialien ist sowohl Betrieben als auch Privatleuten grundsätzlichverboten. Ausnahmeregelungen gelten für Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten.
Fallen dabei Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien an, müssen Sie dies als Unternehmer/in vor Beginn der Arbeiten der zuständigen Arbeitsschutzbehörde melden. Diese Anzeige kann unternehmens- oder objektbezogen sein. Eine Anzeigepflicht besteht nur für Unternehmen.
Unternehmensbezogene Anzeigen können für stationäre (z. B. Betriebsstandort) oder wechselnde (z. B. Baustelle) Arbeitsstätten gestellt werden. Für wechselnde Arbeitsstätten ist eine unternehmensbezogene Anzeige nur in folgenden Fällen möglich:
- Tätigkeiten mit geringer Exposition (Nr. 2.8 TRGS 519)
- Emissionsarme Arbeitsverfahren (Nr. 2.9 TRGS 519)
- Arbeiten geringen Umfangs (Nr. 2.10 Abs. 3 TRGS 519), d.h. Asbestzementplatten im Außenbereich mit weniger als 100 m2. (Vor Beginn der Arbeiten ist hierfür zusätzlich eine ergänzende Anzeige von Ort und Zeit zu stellen).
Instandhaltungsmaßnahmen (Nr. 17 TRGS 519)
erforderliche Unterlagen
- Ausgefüllte Anzeige nach TRGS 519 Anlage 1.1 Unternehmensbezogene Anzeige zu Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien
- Gefährdungsbeurteilung/Arbeitsplan nach Anlage 1.4 der TRGS 519
- Betriebsanweisung nach Muster in Anlage 1.6 und 1.7 TRGS 519
- Sachkundenachweis nach Anlage 3 bzw. 4 TRGS 519
- Fortlaufend ggf. Anlage 1.2 Ergänzende Anzeige von Ort und Zeit
Voraussetzungen
- Beschäftigung von Sachkundigen nach TRGS 519 (Nummer 5 TRGS 519) bei Arbeiten mit schwach gebundenen Asbest zusätzlich behördliche Zulassung als Fachbetrieb.
- Abbruch, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten an asbesthaltigen Materialien dürfen nur von Fachbetrieben durchgeführt werden. Bei den Arbeiten muss mindestens eine weisungsbefugte sachkundige Person vor Ort tätig sein (Ausnahme siehe TRGS 519 Nr. 2.15). Sachkundenachweise gelten für den Zeitraum von 6 Jahren. Nähere Informationen zu den Sachkundelehrgängen sind in den Anlagen 3 und 4 der TRGS 519 zu finden.
- Arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge gemäß der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge muss vor Beginn der Arbeiten für alle Beschäftigten, die Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien ausführen, durchgeführt worden sein.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Verwaltungsgerichtliche Klage
Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein)
Verfahrensablauf
- Bei Arbeiten mit Asbest muss mindestens eine Person im Unternehmen sachkundig gemäß TRGS 519 sein.
- Damit Sie festlegen können, welche personelle sowie sicherheitstechnische Ausstattung für Ihren Auftrag erforderlich ist, müssen Sie zunächst im Rahmen Ihrer Gefährdungsbeurteilung ermitteln, ob Asbest in fest oder in schwach gebundener Form vorliegt. Informationen darüber, ob entsprechend der Nutzungs oder Baugeschichte des Objekts Asbest vorhanden oder zu erwarten ist, sind über den Bauherrn oder Auftraggeber einzuholen.
- Nach den Ergebnissen Ihrer Vorermittlung sind die erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen und das anzuwendende Arbeitsverfahren festzulegen.
- Im Anschluss stellen Sie dann einen Arbeitsplan auf. In diesem legen Sie dar, welche Arbeitsverfahren und Arbeitsmittel zum Entfernen und Beseitigen von Asbest und asbesthaltigen Materialien angewendet werden.
- Auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung und des Arbeitsplans haben Sie Ihre Beschäftigten, bezogen auf die auszuführende Tätigkeit, zu unterweisen.
- Sind die oben genannten Voraussetzungen erfüllt, zeigen Sie der jeweiligen Bezirksregierung als zuständiger Arbeitsschutzbehörde die Arbeiten mindestens sieben Tage vor Beginn der Tätigkeit an.
- In Ausnahmefällen ist eine Fristverkürzung auf schriftlichen Antrag möglich.
- Die Anzeigen können unternehmens- oder objektbezogen sein. Unternehmensbezogene Anzeigen sind an die für den Betriebssitz zuständige Arbeitsschutzbehörde, objektbezogene Anzeigen an die für die Lage des Objektes zuständige Arbeitsschutzbehörde zu richten.
- Die unternehmensbezogene Anzeige ist am Einsatzort zur Einsichtnahme in Kopie mitzuführen.
- Zusätzlich zu der Anzeige ist auch die von Ihnen erstellte Gefährdungsbeurteilung mit Arbeitsplan vorzulegen. Mit der Anzeige ist der Nachweis zu erbringen, dass die personelle und sicherheitstechnische Ausstattung des Unternehmens für die angezeigten Arbeiten geeignet ist.
- Sofern die Anzeige vollständig und plausibel ist, erhalten Sie von der Arbeitsschutzbehörde keine Rückmeldung dazu. Nach Ablauf der sieben Tage können Sie mit den angezeigten Arbeiten beginnen.
- Fehlende Anzeigen, nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitig erstattete Anzeigen, stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit einem Bußgeld geahndet werden können.
Fristen
- Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien sind objektbezogenen oder unternehmensbezogenen spätestens 7 Tage vor Beginn der Arbeiten anzuzeigen.
- Bei der Anzeige von Ort und Zeit ergänzend zur unternehmensbezogenen Anzeige ist keine Frist einzuhalten. Diese Anzeige kann kurzfristig erfolgen.
- In dringenden Fällen kann die zuständige Arbeitsschutzbehörde einer Verkürzung der Frist zustimmen.
Bearbeitungsdauer
Grundsätzlich erfolgt keine Bestätigung durch die Behörde.
Kosten
Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.
Hinweise (Besonderheiten)
Unternehmensbezogene Anzeigen sind bei wesentlichen Änderungen oder spätestens nach 6 Jahren erneut vorzunehmen.
Eine Durchschrift der Anzeige ist dem zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (z. B. BG BAU) zu übersenden
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Sachsen-Anhalt
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen am 27.02.2024
Stichwörter
Lüftungsklappen, Nachtspeicherofen, Asbest, Gefahrstoffverordnung, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten, Asbesthaltige Materialien, Abbruch, Emissionsarme Arbeitsverfahren, Asbestzement