Tätigkeiten mit Asbest objektbezogen anzeigen
Wenn Sie Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien ausführen, ist eine Anzeige bei der zuständigen Arbeitsschutzbehörde zu stellen. Diese Anzeige kann unternehmens- oder objektbezogen sein. Eine Anzeigepflicht besteht nur für Unternehmen.
Beschreibung
Die Herstellung, Verwendung und Bearbeitung asbesthaltiger Materialien ist sowohl Betrieben als auch Privatleuten grundsätzlich verboten. Ausnahmeregelungen gelten für Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten.
Fallen dabei Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien an, müssen Sie dies als Unternehmer/in vor Beginn der Arbeiten der zuständigen Arbeitsschutzbehörde melden. Diese Anzeige kann unternehmens- oder objektbezogen sein. Die objektbezogene Anzeige für Unternehmen hat 7 Tage vor Tätigkeitsbeginn zu erfolgen.
Objektbezogene Anzeigen sind i.d.R. zu stellen, wenn es sich um Arbeiten außerhalb der Betriebsstätte handelt (z. B. Baustellen).
erforderliche Unterlagen
- Ausgefüllte Anzeige nach TRGS 519 Anlage 1.3 Objektbezogene Anzeige zu Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien
- Gefährdungsbeurteilung/Arbeitsplan nach Anlage 1.4 der TRGS 519
- Betriebsanweisung nach Muster in Anlage 1.6 und 1.7 TRGS 519
- Ergänzende Angaben gemäß Anlage 1.5 TRGS 519 bei ASArbeiten an schwach gebundenen Produkten (gilt nicht für Tätigkeiten geringen Umfangs nach Nr. 14.4)
- Sachkundenachweis nach Anlage 3 bzw. 4 TRGS 519
Voraussetzungen
- Beschäftigung von Sachkundigen nach TRGS 519 (Nummer 5 TRGS 519).
- Abbruch, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten an asbesthaltigen Materialien dürfen nur von Fachbetrieben durchgeführt werden. Bei den Arbeiten muss mindestens eine weisungsbefugte sachkundige Person vor Ort tätig sein (Ausnahme siehe TRGS 519 Nr. 2.15). Sachkundenachweise gelten für den Zeitraum von 6 Jahren. Nähere Informationen zu den Sachkundelehrgängen sind in den Anlagen 3 und 4 der TRGS 519 zu finden.
- Abbruch- und Sanierungsarbeiten an asbesthaltigen Materialien in schwach gebundener Form dürfen nur von Fachbetrieben durchgeführt werden, die eine behördliche Zulassung besitzen.
- Arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge gemäß der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge muss vor Beginn der Arbeiten für alle Beschäftigten, die Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien ausführen, durchgeführt worden sein.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Verwaltungsgerichtliche Klage
Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein
Verfahrensablauf
- Bei Arbeiten mit Asbest muss mindestens eine Person im Unternehmen sachkundig gemäß TRGS 519 sein.
- Damit Sie festlegen können, welche personelle sowie sicherheitstechnische Ausstattung für Ihren Auftrag erforderlich ist, müssen Sie zunächst im Rahmen Ihrer Gefährdungsbeurteilung ermitteln, ob Asbest in fest oder in schwach gebundener Form vorliegt. Informationen darüber, ob entsprechend der Nutzungs oder Baugeschichte des Objekts Asbest vorhanden oder zu erwarten ist, sind über den Bauherrn oder Auftraggeber einzuholen.
- Nach den Ergebnissen Ihrer Vorermittlung sind die erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen und das anzuwendende Arbeitsverfahren festzulegen.
- Im Anschluss stellen Sie dann einen Arbeitsplan auf. In diesem legen Sie dar, welche Arbeitsverfahren und Arbeitsmittel zum Entfernen und Beseitigen von Asbest und asbesthaltigen Materialien angewendet werden.
- Auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung und des Arbeitsplans haben Sie Ihre Beschäftigten, bezogen auf die auszuführende Tätigkeit, zu unterweisen.
- Sind die oben genannten Voraussetzungen erfüllt, zeigen Sie der zuständigen Arbeitsschutzbehörde die Arbeiten mindestens sieben Tage vor Beginn der Tätigkeit an.
- In Ausnahmefällen ist eine Fristverkürzung auf schriftlichen Antrag möglich.
- Die Anzeigen können unternehmens oder objektbezogen sein. Objektbezogene Anzeigen sind an die für die Lage des Objektes zuständige Arbeitsschutzbehörde zu richten.
- Sofern die Anzeige vollständig und plausibel ist, erhalten Sie von der Arbeitsschutzbehörde keine Rückmeldung dazu. Nach Ablauf der sieben Tage können Sie mit den angezeigten Arbeiten beginnen.
- Fehlende Anzeigen, nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitig erstattete Anzeigen, stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit einem Bußgeld geahndet werden können.
Fristen
- Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien sind objektbezogenen spätestens 7 Tage vor Beginn der Arbeiten anzuzeigen.
- In dringenden Fällen kann die zuständige Arbeitsschutzbehörde einer Verkürzung der Frist zustimmen.
Bearbeitungsdauer
Grundsätzlich erfolgt keine Bestätigung durch die Behörde.
Kosten
Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.
Hinweise (Besonderheiten)
Eine Durchschrift der Anzeige ist dem zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (z. B. BG BAU) zu übersenden.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Sachsen-Anhalt
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen am 27.02.2024
Stichwörter
Gefahrstoffverordnung, Abbruch, Nachtspeicherofen, Asbestzement, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten, Asbesthaltige Materialien, Brandschutzklappen, Asbest