Leistungen im Rahmen der sozialen Entschädigung zur Teilhabe am Arbeitsleben beantragen

    Geschädigte können unter bestimmten Voraussetzungen Leistungen der Teilhabe am Arbeitsleben erhalten, zum Beispiel Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes und der beruflichen Eingliederung.

    Beschreibung

    Als Geschädigte können Sie Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten, um Ihre erstmalige Eingliederung oder eine Wiedereingliederung in Arbeit und Beruf sicherzustellen. Sie umfassen daher alle Leistungen, die erforderlich sind, um Ihre Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen beziehungsweise wiederherzustellen. Dadurch sollen Sie möglichst auf Dauer am Berufsleben teilhaben können.

    Voraussetzung ist der Zusammenhang zwischen der anerkannten Schädigung und der bereits eingetretenen oder drohenden beruflichen Betroffenheit. Der Grad der Schädigungsfolge ist nicht relevant. Es wird jedoch erwartet, dass das Ziel der Maßnahme durch das individuelle Leistungsvermögen erreicht werden kann.

    Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben umfassen insbesondere

    • Leistungen zur Erhaltung der Erlangung eines Arbeitsplatzes einschließlich Hilfen zur Förderung der Arbeitsaufnahme sowie Leistungen an Arbeitgeber,
    • Berufsvorbereitung, berufliche Anpassung, berufliche Weiterbildung, berufliche Ausbildung,
    • Sonstige Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben.

    Darüber hinaus ist die Übernahme der Kosten für Unterkunft und Verpflegung während der Teilnahme an einer Maßnahme außerhalb des eigenen oder des elterlichen Haushalts möglich.

    Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben umfassen zudem Leistungen zum Betrieb, Unterhalt, Unterstellen und Abstellen eines Kraftfahrzeuges.

    Hinterbliebene können Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, wenn der Antrag innerhalb von fünf Jahren nach dem Tod der geschädigten Person gestellt wird, erhalten.

    Beachten Sie, ob und in welchem Maße Sie eine Unterstützung erhalten, entscheidet ihr Träger der sozialen Entschädigung.

    Zuständigkeit

    Landesverwaltungsamt

    erforderliche Unterlagen

    Falls erforderlich, müssen Sie Nachweise erbringen:

    • Nachweis über die anerkannte Schädigung
    • Nachweis über die Schädigungsfolgen, zum Beispiel:
      • Ärztliche Atteste
    • Sonstige Nachweise
      • Bescheinigungen zur jeweiligen Maßnahme

    Nachweise über Kosten (zum Beispiel Verpflegung, Kinderbetreuung, oder Ähnliches)

    Voraussetzungen

    Geschädigte:

    • Sie haben in Deutschland oder unter bestimmten Voraussetzungen im Ausland (§ 15 SGB XIV) eine Gesundheitsschädigung aufgrund eines schädigenden Ereignisses erlitten.
    • Aus der Gesundheitsschädigung haben sich körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen ergeben.
    • Sie können den Zusammenhang zwischen der anerkannten Schädigung und der bereits eingetretenen oder drohenden beruflichen Betroffenheit nachweisen.


    Hinterbliebene:

    • Der Antrag wurde innerhalb von fünf Jahren nach dem Tod der geschädigten Person gestellt.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Widerspruch: Gegen einen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Weitere Informationen hinsichtlich des Verfahrens und der zuständigen Stelle, bei der Sie Widerspruch einlegen können, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag. Der Widerspruch kann schriftlich und elektronisch eingereicht werden.

    Verfahrensablauf

    Mit dem Antrag auf Leistungen der sozialen Entschädigung prüft der Träger des sozialen Entschädigungsrechts, ob Sie Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben haben. Sie erhalten einen Bescheid über die Entscheidung und gegebenenfalls Informationen über die gewährten Leistungen sowie weitere erforderliche Nachweise.

    Die Leistungen im Rahmen der Sozialen Entschädigung können Sie online oder auf schriftlichem Wege beantragen. 

    • Sie können bei Bedarf einen Termin mit Ihrer Ansprechperson in der Versorgungsbehörde oder bei Ihrer zuständigen Stelle vereinbaren.
    • Im Gespräch mit Ihnen wird dann besprochen, ob Ansprüche auf soziale Entschädigungsleistungen bestehen und welche Unterstützungsleistungen angeboten werden können.
    • Das Fallmanagement kann bei Bedarf das weitere Verfahren und mögliche Leistungsansprüche, die über die allgemeine Aufklärungs Beratungs- und Auskunftspflicht hinausgehen, mit Ihnen besprechen.
    • Bestehen Ansprüche auf soziale Entschädigungsleistungen, bespricht Ihre Ansprechperson mit Ihnen, wie das weitere Verfahren aussieht.
    • Von der Ansprechperson erhalten Sie die entsprechenden Unterlagen. Falls erforderlich, füllen Sie die Unterlagen aus, fügen Sie die erforderlichen Nachweise beziehungsweise Belege bei und senden Sie die Unterlagen an Ihre zuständige Stelle zurück.
    • Auf Basis der Unterlagen werden Ihre Ansprüche von Amts wegen ermittelt. Die Behörde teilt Ihnen das Ergebnis in Form eines Bescheids mit, der Ihnen in der Regel per Brief zugestellt wird.
    • Wurden Ansprüche auf Leistungen ermittelt, erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid. Werden keine Ansprüche ermittelt, dann erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.
    • Sie haben auch die Möglichkeit, den Antrag online zu stellen. Dazu ist der Onlineantrag auszufüllen und die notwendigen Nachweise sind hochzuladen.
    • Die erstattungsfähigen Kosten und bewilligte Geldleistungen werden auf das von Ihnen angegebene Konto überwiesen.

    Fristen

    Es gibt keine Frist.

    Bearbeitungsdauer

    Bearbeitungsvoraussetzung ist, dass alle Pflichtangaben angegeben wurden. Die Bearbeitungsdauer variiert je nach zuständiger Behörde und individuellem Fall. Eine genaue Zeitangabe lässt sich nicht pauschal festlegen und hängt von der Komplexität des Einzelfalls ab.

    Kosten

    Gebühr kostenfrei

    Hinweise (Besonderheiten)

    Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

    Weitere Informationen

    Bundesministerium für Arbeit und Soziales – Soziale Entschädigung

    URL: https://www.bmas.de/DE/Soziales/Soziale-Entschaedigung/soziale-entschaedigung.html

    optional zusätzliche Informationen zur verlinkten Webseite:

    Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite Ihres Bundeslandes oder Ihrer zuständigen Behörde. 

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen-Anhalt

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen am 01.07.2024

    Version

    Technisch erstellt am 24.07.2024 (von: Pabst, Nicole)

    Technisch geändert am 01.12.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Erwerbstätigkeit, Pflegeleistungen, Hinterbliebene, Rentenversicherung, Berufsleben, Gewalttaten, betriebliche Qualifizierung, berufliche Eingliederung, Gesundheitsschaden, Agentur für Arbeit, Pflegeversicherung, Berufsvorbereitung, berufliche Ausbildung, psychische Gewalt, Opfer, Traumaambulanz, Terrortaten, medizinische Behandlung, Krankenversicherung, Heilmittel, Betroffene von Straftaten, Umschulung, Unterstützung, soziales Entschädigungsrecht, Soziale Entschädigung, Wiedereingliederung, Versicherungsbeiträge, Berufliche Weiterbildung, Arbeitsleben, Förderung der Arbeitsaufnahme, Gewaltopfer, psychotherapeutische Erstversorgung, Hilfsmittel, Integrationsfachdienst, Gesundheitsstörung, sexualisierte Gewalt, gesundheitliche Schäden, Arbeitgeberzuschuss, Leistungen an Arbeitgeber, schnelle Hilfen, Kriegsauswirkungen, Leistungen zur Teilhabe

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 31.03.2021 (von: Rose, Katja)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 16.06.2020 (von: Administrator)