Unterlagen für die Genehmigungsfreistellung einreichen
Für bestimmte Bauvorhaben benötigen Sie keine Baugenehmigung. Hierfür benötigen Sie eine Genehmigungsfreistellung.
Beschreibung
Bevor Sie ein genehmigungsfrei gestelltes Vorhaben errichten dürfen, benötigen Sie eine Genehmigungsfreistellung.
Genehmigungsfreigestellt ist zum Beispiel ein Einfamilienhaus, wenn es in einem Gebiet mit Bebauungsplan errichtet werden soll
Zuständigkeit
Ansprechpartner
Abteilung Baugenehmigung
Beschreibung
Gehört zu: Fachbereich Städtebau und Bauordnung im Geschäftsbereich Stadtentwicklung und Umwelt
Aufgaben:
- Prüfen von Anträgen nach Bauordnung
- Voranfragen
- Bauanträge für Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung
- Genehmigungsfreistellungen
- Abbruchanzeige - Bauzustandsbesichtigungen
- Einschreiten und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Bauordnung
- Beratung von Bürgern, Planern und Bauherren
- Prüfung statischer und bautechnischer Nachweise im Rahmen von Baugenehmigungsverfahren
- Abnahme Fliegender Bauten
- Abgeschlossenheitsbescheinigungen
Leitung: Herr Thielicke-Bendix
Zugeordnete Teams:
Team Zentrale Beratung / Antragstellung
Team Baugenehmigungsverfahren Nord / West
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Mo. nach Vereinbarung Di. 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 18:00 Uhr (nur nach Vereinbarung) Mi. nach Vereinbarung Do. nach Vereinbarung Fr. nach Vereinbarung Sa. geschlossen So. geschlossen
Kontakt
Formulare
Antrag auf Baugenehmigung (§ 71 i.V.m. § 62 bzw. § 63 BauO LSA)
Antrag zur Errichtung, Änderung, Nutzung, Nutzungsänderung, Instandhaltung und Beseitigung von Gebäuden und anderen baulichen Anlagen
Vorlage erforderlicher Unterlagen im Genehmigungsfreistellungsverfahren
Anlage zur Vorlage von Unterlagen im Genehmigungsfreistellungsverfahren
erforderliche Unterlagen
- Einreichung der erforderlichen Unterlagen für Genehmigungsfreistellung (per Onlineservice oder öffentlich bekannt gemachte Vordrucke)
- Auszug aus dem amtlichen Liegenschaftskataster
- Lageplan
- Bauzeichnungen
- Baubeschreibung
- Berechnung des zulässigen, des vorhandenen und des geplanten Maßes der baulichen Nutzung bei Bauvorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, der Festsetzungen darüber enthält
Voraussetzungen
- Vollständige Einreichung der erforderlichen Unterlagen zur Genehmigungsfreistellung
- Bauvorhaben steht im Einklang mit den öffentlichrechtlichen Vorschriften
Für Ihr Bauvorhaben brauchen Sie keine Genehmigung, wenn
- es in einem Bebauungsgebiet liegt, dessen Bebauungsplan genehmigt wurde,
- es den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht widerspricht,
- die Erschließung gesichert ist und
- die Gemeinde nicht innerhalb der gesetzlichen Frist ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren verlangt oder eine vorläufige Untersagung beantragt.
Falls Sie von dem Bebauungsplan abweichen wollen, müssen Sie dies vor der Genehmigungsfreistellung bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde beantragen.
Rechtsgrundlage(n)
- § 61 Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA)
- Verordnung über Bauvorlagen und bauaufsichtliche Anzeigen (Bauvorlagenverordnung BauVorlVO)
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Baunutzungsverordnung (BauNVO)
- Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VV TB)
- Anlage für Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VV TB)
Verfahrensablauf
Eine Genehmigungsfreistellung für die Errichtung einer Anlage reichen Sie elektronisch per Onlineservice oder oder in Papierform unter Nutzung des Formulars ein.
Bei Nutzung des Formulars gehen Sie wie folgt vor:
- Füllen Sie das Formular aus.
- Fügen Sie die erforderlichen Bauvorlagen hinzu.
- Reichen Sie die Unterlagen bei der zuständigen Gemeinde ein.
- Fehlen Unterlagen oder bestehen sonstige Unklarheiten, werden Sie aufgefordert, diese zu ergänzen.
- Reichen Sie in diesem Fall die fehlenden oder angepassten Unterlagen oder die Klarstellung ein.
- Die zuständige Gemeinde prüft Ihre Vorlage.
- Erhalten Sie innerhalb eines Monats keine Rückmeldung von der zuständigen Gemeinde oder erklärt sie schon vorher schriftlich, dass kein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll und sie keine Untersagung beantragen wird, dürfen Sie mit dem Bau beginnen. Entscheidet die Gemeinde, dass ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, bekommen Sie Ihre Unterlagen zurück.
- Sie können bei Einreichung der Unterlagen bestimmen, dass Ihre Bauunterlagen in diesem Fall an die zuständige Bauaufsichtsbehörde weitergeleitet und als Bauantrag behandelt werden sollen.
- Gegebenenfalls erhalten Sie einen Gebührenbescheid.
- Zahlen Sie in diesem Fall die Gebühren.
Fristen
Keine Fristen
Bearbeitungsdauer
maximal 1 Monat ab Eingang der vollständigen Unterlagen
Ausnahme: Die Gemeinde teilt Ihnen innerhalb der 1-Monatsfrist mit, dass das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll oder erklärt, dass eine vorläufige Untersagung beantragt wurde.
Kosten
Gebühren nach der Satzung der Gemeinde
Hinweise (Besonderheiten)
Wenn Ihnen eine Genehmigungsfreistellung vorliegt, müssen Sie mindestens eine Woche vor Beginn der Bauarbeiten eine Baubeginnsanzeige bei der unteren Bauaufsichtsbehörde einreichen.
Weitere Informationen
- Informationen des Ministeriums für Infrastruktur und Digitales – BaugenehmigungBei der Planung und Genehmigung eines Bauvorhabens sind eine Reihe bauordnungs- und bauplanungsrechtlicher Vorschriften zu beachten.
- Übersicht zum Öffentlichen Baurecht
Gültigkeitsgebiet
Sachsen-Anhalt
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Infrastruktur und Digitales des Landes Sachsen-Anhalt am 14.02.2024
Stichwörter
Baugenehmigungsverfahren, Genehmigungsfreistellung, Bauen, Hausbau, Anlagen, Bebauungsplan, Errichtung, bauliche Anlage, Wohngebäude, Bauvorhaben, Bebauungsgebiet, Gemeinde, Gebäude, Bauantrag