Anerkennung als Prüfstelle für Rohrfernleitungsanlagen beantragen
Beschreibung
Wer eine Prüfstelle für Rohrfernleitungsanlagen betreiben möchte, muss die Anforderungen des § 6 Absatz 2 Rohrfernleitungsverordnung erfüllen und die Anerkennung der Prüfstelle bei der zuständigen Behörde beantragen.
Die Prüfstelle kann aus einer
- Sachverständigenorganisation oder
- nach anderen Rechtsvorschriften zugelassenen Überwachungsstelle bestehen.
Die Anerkennung gilt für das gesamte Bundesgebiet. Gleichwertige Anerkennungen anderer EU-/EWR-Staaten sind Anerkennungen in Deutschland gleichgestellt.
erforderliche Unterlagen
- Nachweis eines Qualitätsmanagement-Systems (QM-Dokumente bezogen auf Anhang L der TRFL)
- Vorhandene Akkreditierungen und Anerkennungen
- Nachweise über die Unabhängigkeit der Prüfstelle
- Nachweise über die Verfügbarkeit der für die unabhängige Erfüllung der Aufgaben
- erforderlichen Organisationsstrukturen
- erforderlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen (Mitarbeiterliste mit zugeordneten Prüfbereichen nach §5 RohrFLtgV und Anhang B zur TRFL)
- notwendigen Mittel und Ausrüstungen zur Prüfung von Rohrfernleitungsanlagen
- Nachweise über die Fachkunde, Erfahrung und Zuverlässigkeit des beauftragten Personals:
- Lebensläufe
- Nachweis über die beruflichen Qualifikationen
- Tätigkeitsnachweis
- für den Nachweis der persönlichen Unabhängigkeit und Zuverlässigkeit:
- bei Wohnsitz in Deutschland: Führungszeugnis (Belegart O)
- bei Wohnsitz im Ausland: Dokumente aus dem Heimatland der antragstellenden Person, die nachweisen, dass sie die Anforderung an die persönliche Zuverlässigkeit zur Ausübung der gewünschten Dienstleistung erfüllt
- Unabhängigkeits- und Zuverlässigkeitserklärung (entsprechende Formulare können bei der Anerkennungsbehörde angefordert werden)
- Nachweis über das Vorhandensein einer Qualitätssicherung
- Nachweis über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 2.500.000,00 Euro
- Freistellungserklärung (ein entsprechendes Formular kann bei der Anerkennungsbehörde angefordert werden)
Voraussetzungen
Die organisatorischen und fachlichen Anforderungen nach § 6 Absatz 2 der Rohrfernleitungsverordnung und Anhang L der Technischen Regel für Rohrfernleitungen sind zu erfüllen und nachzuweisen.
Die Prüfstelle muss insbesondere:
- unabhängig sein (dies gilt besonders für das mit der Leitung und Durchführung der Prüfungen beauftragte Personal)
- über die für eine angemessene und unabhängige Aufgabenerfüllung erforderlichen
- Organisationsstrukturen,
- mindestens 5 Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen (Sachverständige) und
- die notwendigen Mittel und Ausrüstungen zur Prüfung von Rohrfernleitungen verfügen
- eine ausreichende Fachkunde, Erfahrung und Zuverlässigkeit des beauftragten Personals und die Möglichkeit der fachlichen Weiterbildung nachweisen
- bei den Prüfungen gewonnene Erkenntnisse sammeln und auswerten sowie diese regelmäßig intern und an andere Prüfstellen weitergeben
- über eine angemessene und wirksame Qualitätssicherung mit regelmäßiger Auditierung verfügen
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Die Anerkennung muss vor Aufnahme der Prüftätigkeiten erfolgt sein.
Prüfstellen aus anderen EU-/EWR-Staaten müssen die Gleichwertigkeit der Anerkennung vor Aufnahme der Prüftätigkeiten nachweisen.
Gültigkeitsgebiet
Sachsen-Anhalt
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit am 31.07.2014