Lohnsteuerhilfeverein Anerkennung

    Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein beantragen

    Sie beabsichtigen, einen Antrag auf Anerkennung eines Lohnsteuerhilfevereines zu stellen? Lesen Sie hier, was Sie dabei beachten müssen.

    Beschreibung

    Lohnsteuerhilfevereine sind Selbsthilfeeinrichtungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Hilfeleistungen in Steuersachen. Die Beratung erfolgt im Rahmen einer Mitgliedschaft. Lohnsteuerhilfevereine benötigen für ihre Beratertätigkeit eine Anerkennung, die im Steuerberatungsgesetz (StBerG) festgelegt ist. Eine vorherige Aufnahme der Tätigkeit ist unzulässig.

    Zuständigkeit

    Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt

    Editharing 40

    39108 Magdeburg

    Telefon: (0391) 567-01

    Fax: (0391) 567-1190

    E-Mail: poststelle.mf@sachsen-anhalt.de

    Ansprechpartner

    Ministerium der Finanzen

    Adresse

    Hausanschrift

    Editharing 40

    39108 Magdeburg

    Version

    Technisch erstellt am 03.03.2006 (von: migration)

    Technisch geändert am 08.02.2023 (von: Cierpka, Daniela)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 31.03.2021 (von: Rose, Katja)

    erforderliche Unterlagen

    • Satzung

    Eine öffentlich beglaubigte Abschrift der Satzung sowie eine Abschrift der nicht in der Satzung enthaltenen Regelungen über die Erhebung von Beiträgen (Beitragsordnung).

    • Vereinsregisterauszug

    Der Nachweis über den Erwerb der Rechtsfähigkeit (Vereinsregisterauszug) und eine Liste mit den Namen und Anschriften der Vorstandsmitglieder.

    • Haftpflichtversicherung

    Nachweis über das Bestehen einer angemessenen Haftpflichtversicherung (beglaubigte Zweitschrift der Versicherungspolice).

    • Beratungsstellen

    Ein Verzeichnis der Beratungsstellen, deren Eröffnung im Bezirk der Aufsichtsbehörde vorgesehen ist.

    Voraussetzungen

    Um als Lohnsteuerhilfeverein anerkannt zu werden, muss die Satzung des Vereins folgende Punkte erfüllen:

    • Die Aufgabe des Vereins darf ausschließlich die beschränkte Hilfeleistung in Steuersachen für seine Mitglieder sein.
    • Sitz und Geschäftsleitung des Vereins müssen sich in demselben Bezirk der Aufsichtsbehörde befinden.
    • Der Name des Vereins darf keinen Bestandteil mit besonderem Werbecharakter, aber die Bezeichnung „Lohnsteuerhilfeverein“ enthalten.
    • Die sachgemäße Ausübung der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis für die Vereinsmitglieder ist sicherzustellen.
    • Sie dürfen für die Hilfeleistung in Steuersachen neben dem Mitgliedsbeitrag kein weiteres Entgelt erheben.
    • Verträge des Vereins mit Mitgliedern des Vorstands oder deren Angehörigen bedürfen der Zustimmung oder Genehmigung der Mitgliederversammlung.
    • Es muss mindestens einmal im Jahr eine Mitgliederversammlung stattfinden, in der insbesondere eine Aussprache über das Ergebnis der Geschäftsprüfung durchzuführen und über die Entlastung des Vorstands wegen seiner Geschäftsführung während des geprüften Geschäftsjahres zu befinden ist.

    Für die Anerkennung muss eine Versicherung gegen die sich aus der Hilfeleistung in Steuersachen ergebenden Haftpflichtgefahren nachgewiesen werden.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Die Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein beantragen Sie schriftlich bei der zuständigen Stelle.

    • Reichen Sie die vollständigen Antragsunterlagen (mit den erforderlichen Unterlagen) ein. 
    • Wird dem Antrag stattgegeben, erhalten Sie eine Anerkennungsurkunde. Bei Ablehnung des Antrags wird ein Ablehnungsbescheid erteilt.
    • Als anerkannter Lohnsteuerhilfevereine werden Sie in das Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine eingetragen.

    Fristen

    keine

    Bearbeitungsdauer

    Bearbeitungsdauer: ca. 6 bis 8 Wochen (bei Vorlage vollständiger Unterlagen)

    Kosten

    EUR 300,00

    Hinweise (Besonderheiten)

    Lohnsteuerhilfevereine beraten beispielsweise Mitglieder mit Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, mit Einkünften aus Unterhaltsleistungen und nur auf die Hilfeleistung bei der Einkommensteuer und ihren Zuschlagsteuern. Mitglieder, die arbeitslos geworden sind, dürfen weiterhin beraten werden.

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen-Anhalt

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium der Finanzen Sachsen-Anhalt am 16.03.2020

    Version

    Technisch erstellt am 17.03.2020 (von: LeiKaImport)

    Technisch geändert am 08.02.2023 (von: system)

    Stichwörter

    StBerG, Gründung, LStHV, DVLStHV, Anerkennung, steuerliche Beratung, Lohnsteuerhilfeverein

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 31.03.2021 (von: Rose, Katja)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 16.06.2020 (von: Administrator)