Beseitigung von Anlagen Genehmigung

    Beseitigung von Anlagen anzeigen

    Beschreibung

    Nach § 60 Abs.3 Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA) ist die Beseitigung von

    1. Anlagen nach § 60 Abs. 1 BauO LSA,
    2. freistehenden Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 3,
    3. sonstigen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 m

    verfahrensfrei.

    Im Übrigen ist die beabsichtigte Beseitigung von Anlagen mindestens einen Monat vor Beginn der Beseitigung der zuständigen Stelle anzuzeigen.
     

    Online-Dienste

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    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt und den Städten Naumburg, Stendal, Köthen, Weißenfels und Zeitz.

    Ansprechpartner

    Landkreis Jerichower Land - Sachgebiet Baugenehmigung

    Adresse

    Postanschrift

    Bahnhofstraße 9

    Postfach 11 31

    39288 Burg

    Hausanschrift

    Brandenburger Straße 100

    39307 Genthin

    739, 740, 741, 742, 743, 744, 745, 746, 750

    Bus: Krankenhaus

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Kontakt

    E-Mail: bau@lkjl.de

    Telefon Festnetz: 03921 949-6300

    Fax: 03921 949-9663

    Version

    Technisch erstellt am 21.03.2011 (von: Janine Truetsch)

    Technisch geändert am 28.11.2024 (von: Webservice LK Jerichower Land, brain-GeoCMS)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 31.03.2021 (von: Rose, Katja)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 16.06.2020 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    • ausgefülltes amtliches Anzeigeformular

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Bei nicht freistehenden Gebäuden muss die Standsicherheit des Gebäudes oder der Gebäude, an die das zu beseitigende Gebäude angebaut ist, durch einen qualifizierten Tragwerksplaner oder eine qualifizierte Tragwerksplanerin im Sinne des § 65 Abs. 2 BauO LSA beurteilt und im erforderlichen Umfang nachgewiesen werden; die Beseitigung ist, soweit notwendig, durch den qualifizierten Tragwerksplaner oder die qualifizierte Tragwerksplanerin zu überwachen. § 65 Abs. 2 Satz 3 BauOLSA gilt nicht, soweit an verfahrensfreie Gebäude angebaut ist.

    Fristen

    Antragsfrist: 1 Monat (Vor Beginn der Beseitigung)

    Kosten

    Es fallen keine Gebühren an.

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen-Anhalt

    Version

    Technisch erstellt am 18.02.2014 (von: Heise, Angela)

    Technisch geändert am 23.08.2023 (von: system)

    Stichwörter

    Abbruch, Abbruchanzeige

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 31.03.2021 (von: Rose, Katja)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 16.06.2020 (von: Administrator)