Anerkennung als Prüfingenieur für Baustatik beantragen
Beschreibung
Prüfingenieur/in für Standsicherheit ist, wer als solcher von der obersten Bauaufsichtsbehörde
anerkannt wird. Andere Personen dürfen diese Bezeichnung nicht führen.
Um als Prüfingenieur für Standsicherheit anerkannt zu werden, muss sich der Bewerber einer umfangreichen Prüfung seiner Kenntnisse und Fähigkeiten unterziehen. Die Voraussetzungen um überhaupt zu dieser Prüfung zugelassen zu werden sind folgende:
- mindestens 10-jährige Erfahrung im Aufstellen von Standsicherheitsnachweisen
- mindestens 1-jährige Erfahrung in technischer Bauleitung und Objektüberwachung
- mindestens 2-jährige, eigenverantwortliche (d.h. selbständige) Tätigkeit als Tragwerksplaner,
oder - Tätigkeit als hauptberuflicher Hochschullehrer (Professor)
Sie müssen zudem nachweisen, dass Sie Bauvorhaben von hohem Schwierigkeitsgrad bearbeitet haben. Die Anerkennung eines Prüfingenieurs für Standsicherheit erfolgt für eine oder auch mehrere der Fachrichtungen
- Massivbau,
- Metallbau und
- Holzbau.
Zuständigkeit
Ministerium für Infrastruktur und Digitales
Ansprechpartner
Ministerium für Infrastruktur und Digitales des Landes Sachsen-Anhalt
Adresse
Hausanschrift
Behindertenparkplatz: null
Anzahl: 2
Frauenparkplatz: null
Anzahl: 2
Parkplatz: null
Anzahl: 0
Gebühren: nein
Turmschanzenstr./Friedensbrücke
Straßenbahn: Linie 5
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Kontakt
Formulare
Antrag auf Anerkennung Prüfingenieur Standsicherheit
Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt - Bauwesen
Adresse
Hausanschrift
Kein Aufzug vorhanden
Postanschrift
Postfach 1963
39009 Magdeburg
Öffnungszeiten
Mo. - Do.: 9:00 – 15:00 Uhr Fr.: 9:00 – 12:00 Uhr Hinweis:  Termine können nach individueller Vereinbarung auch außerhalb der Sprechzeiten durchgeführt werden. Bitte beachten Sie, dass einzelne Bereiche abweichende Öffnungszeiten haben. Diese erfahren Sie auf der jeweiligen Internetseite des Referates.
Kontakt
Telefon Festnetz: 0391 567-2201
Formulare
Antrag auf Anerkennung Prüfingenieur Standsicherheit
Weitere Informationen
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise (Besonderheiten)
Auf die Anerkennung besteht kein Rechtsanspruch. Eine Anerkennung begründet keinen Anspruch auf Erteilung von Prüfaufträgen.
Gültigkeitsgebiet
Sachsen-Anhalt