Informationen zur Erstellung externer Alarm- und Gefahrenabwehrpläne einreichen

    Informationen, z.B. Ausbreitungsbetrachtungen, die für die Erstellung externer Notfallpläne erforderlich sind, müssen der zuständigen Behörde vorgelegt werden.

    Beschreibung

    Als Betreiber eines Betriebsbereichs der oberen Klasse sind Sie verpflichtet, der zuständigen Behörde die für die Erstellung externer Alarm- und Gefahrenabwehrpläne erforderlichen Informationen zu übermitteln. Ziel der Informationsübermittlung ist es, eine wirksame Gefahrenabwehr sicherzustellen, indem die interne und externe Alarm- und Gefahrenabwehrplanung ineinandergreifen. Deshalb sollte eine Zusammenarbeit zwischen Betreiber und den für Katastrophenschutz und allgemeine Gefahrenabwehr zuständigen Behörden bereits bei der Erarbeitung und bei jeder Fortschreibung der internen Alarm- und Gefahrenabwehrpläne erfolgen.

    Zwingend erforderlich ist eine Zusammenarbeit von Betreibern und Behörden für die Festlegung der außerbetrieblichen Gefährdungsbereiche.

    Nach der Aufstellung und jeder Fortschreibung ist der Inhalt der internen Alarm- und Gefahrenabwehrpläne den für Katastrophenschutz und allgemeine Gefahrenabwehr zuständigen Behörden mitzuteilen, soweit er für diese Behörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Im Rahmen der Zusammenarbeit sollte deshalb erörtert werden, welche Unterlagen im Einzelnen den Behörden im Hinblick auf ihre Aufgabenverteilung zugeleitet werden sollen.

    Zuständigkeit

    Wenden Sie sich an die Gemeinde oder Stadt.

    Ansprechpartner

    Stadt Teuchern

    Adresse

    Hausanschrift

    Markt 21

    06682 Teuchern

    Behindertenparkplatz: null
    Anzahl: 1


    Parkplatz: null
    Anzahl: 30

    Busbahnhof Teuchern

    Bus: k.A.

    Öffnungszeiten

    Dienstag: 9.00-12.00 Uhr und 13.00-17.30 Uhr Mittwoch: 9.00-12.00 Uhr Donnerstag: 9.00-12.00 Uhr und 13.00-15.00 Uhr Freitag:9.00-12.00 Uhr und nach Vereinbarung

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 034443 520

    Fax: 034443 52118

    E-Mail: info@teucherner-land.de

    Version

    Technisch erstellt am 14.01.2008 (von: Annette Henn)

    Technisch geändert am 21.03.2024 (von: system)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 31.03.2021 (von: Rose, Katja)

    Burgenlandkreis - Rechts- und Ordnungsamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Schönburger Straße 41

    06618 Naumburg (Saale)

    Landratsamt (Hoeltzstraße) / Schönburger Straße

    Bus: Landratsamt (Hoeltzstraße) / Schönburger Straße

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Postanschrift

    Postfach 1151

    06618 Naumburg (Saale)

    Postanschrift

    Schönburger Straße 41

    06618 Naumburg (Saale)

    Öffnungszeiten

    Dienstag: 08.30 - 11.30 Uhr / 13.00 - 17.30 Uhr  Donnerstag: 08.30 - 11.30 Uhr / 13.00 - 15.00 Uhr Freitag: 08.30 - 11.30 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 03445 73-1721

    Fax: 03445 73-1722

    E-Mail: rechtsamt@blk.de

    Internet

    Weitere Informationen

    Am Hauptsitz Schönburger Straße 41 in Naumburg befinden sich an allen Gebäuden Rollstuhlrampen. An der Außenstelle Am Stadtpark in Weißenfels befindet sich ein behindertengerechter Eingang im Hof. Die Außenstelle Neidschützer Straße in Naumburg ist für Rollstuhlfahrer nicht zugänglich.

    Version

    Technisch erstellt am 03.03.2006 (von: migration)

    Technisch geändert am 25.08.2023 (von: Vater, Christina)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 31.03.2021 (von: Rose, Katja)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 16.06.2020 (von: Administrator)

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Diese Verwaltungsleistung stellt kein Verwaltungsakt dar. Aus diesem Grund resultiert kein Rechtsbehelf.

    Fristen

    Die Fristen für die Übermittlung der für die Erstellung der externen Notfallpläne erforderlichen Informationen durch den Betreiber ergeben sich aus der Störfall-Verordnung und betragen mindestens einen Monat vor Inbetriebnahme eines Betriebsbereichs oder vor Änderungen der Anlage oder der Tätigkeiten, auf Grund derer der Betriebsbereich unter den Anwendungsbereich der genannten Verordnung fällt. Oder wenn ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird.

    Gültigkeitsgebiet

    Sachsen-Anhalt

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten Rheinland-Pfalz am 07.12.2020

    Version

    Technisch erstellt am 03.03.2006 (von: migration)

    Technisch geändert am 08.01.2024 (von: Boese, Kathrin)

    Stichwörter

    Störfall-Verordnung, Katastrophenschutz, Alarm- und Gefahrenabwehrplan, Notfallplanung, 12. BImSchV

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 31.03.2021 (von: Rose, Katja)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 09.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 16.06.2020 (von: Administrator)