Wohngeld erstmalig oder neu beantragen
Verfügen Sie nur über ein geringes Einkommen, können Sie zur Entlastung Ihrer Wohnkosten Wohngeld beantragen.
Beschreibung
Das Wohngeld soll Ihnen ein angemessenes und familiengerechtes Wohnen ermöglichen. Sie können Wohngeld als
- Mietzuschuss für Mieterinnen und Mieter oder Untermieterinnen und Untermieter von Wohnraum oder für Bewohnerinnen und Bewohner eines Heimes (Heimbewohner im Sinne des jeweiligen Landesgesetzes; hierzu zählen auch Menschen mit Behinderungen, die zur Erbringung von Eingliederungshilfe in besonderen Wohnformen nicht nur vorübergehend aufgenommen sind) oder als
- Lastenzuschuss für Eigentümerinnen oder Eigentümer eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung
beantragen.
Wenn die Kosten der Unterkunft von einem anderen Sozialleistungsträger übernommen werden, haben Sie keinen Anspruch auf Wohngeld. Dies ist der Fall, wenn Sie bereits
- Bürgergeld oder
- Grundsicherung im Alter oder
- bei Erwerbsminderung oder
- Hilfe zum Lebensunterhalt oder
- eine andere Transferleistung beziehen, bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind.
Hinweise für Halle (Saale): Wohngeld erstmalig oder neu beantragen
Wohngeld ist ein staatlicher Zuschuss zu den Wohnkosten, der es Menschen mit geringen Einnahmen ermöglichen soll, in angemessenem Wohnraum zu leben.
Wohngeld gibt es als:
- Mietzuschuss für Mieter einer Wohnung bzw. Untermieter
- Lastenzuschuss für Eigentümer eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung, die selbst in der Immobilie wohnen
Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Anfangsbuchstaben Ihres Nachnamens.
Nicht antragsberechtigt sind:
- Alleinstehende Wehrpflichtige während des Grundwehrdienstes
- Auszubildende und Studenten, die Berufsausbildungsbeihilfe oder Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) erhalten und die allein einen eigenen Haushalt führen, außer die Leistung wird ausschließlich als Darlehen gezahlt.
- Personen, die sogenannte Transferleistungen erhalten (ALG II, Sozialgeld nach dem SGB II, Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt – Sozialhilfe - nach dem SGB XII, Leistungen der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt oder andere Hilfen, in einer Anstalt oder einem Heim, die den Lebensunterhalt umfassen, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz…
Wohngeld ist ein staatlicher Zuschuss zu den Wohnkosten, der es Menschen mit geringen Einnahmen ermöglichen soll, in angemessenem Wohnraum zu leben.
Wohngeld gibt es als:
- Mietzuschuss für Mieter einer Wohnung bzw. Untermieter
- Lastenzuschuss für Eigentümer eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung, die selbst in der Immobilie wohnen
Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Anfangsbuchstaben Ihres Nachnamens.
Nicht antragsberechtigt sind:
- Alleinstehende Wehrpflichtige während des Grundwehrdienstes
- Auszubildende und Studenten, die Berufsausbildungsbeihilfe oder Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) erhalten und die allein einen eigenen Haushalt führen, außer die Leistung wird ausschließlich als Darlehen gezahlt.
- Personen, die sogenannte Transferleistungen erhalten (ALG II, Sozialgeld nach dem SGB II, Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt - Sozialhilfe - nach dem SGB XII, Leistungen der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt oder andere Hilfen, in einer Anstalt oder einem Heim, die den Lebensunterhalt umfassen, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
Online-Dienst
Wohngeld erstmalig oder neu beantragen
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Zuständigkeit
Anträge auf Wohngeld können Sie bei den Wohngeldbehörden stellen.
Ansprechpartner
Abteilung Wohngeld
Beschreibung
Gehört zu: Fachbereich Soziales > Geschäftsbereich Bildung und Soziales
Leitung: Kirsten Rönicke
Adresse
Hausanschrift
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Mo: geschlossen Di: 13:00 - 17:30 Uhr Mi: geschlossen Do: 09.00 - 12.30 Uhr Fr: geschlossen  
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 345 2214562
Telefon Festnetz: +49 345 2215411
Telefon Festnetz: +49 345 2215435
Fax: +49 345 2215404
E-Mail: wohngeld@halle.de
Formulare
Hinweise zum Wohngeld - Merkblatt
Wohngeldantrag für Heimbewohner/innen
Allgemeine Angaben eines Haushaltsmitgliedes zu seiner selbständigen Tätigkeit
Wohngeld, Datenschutzhinweis
Wohngeldantrag für den Lastenzuschuss
Wohngeldantrag für den Mietzuschuss
Datenschutzhinweis Wohngeld 2024
Höchstbeträge für Miete und Belastung ab 01.01.2023
Angaben zum Gewinn eines Haushaltsmitgliedes mit selbständiger Tätigkeit
Antrag auf Wohngeld (einschließlich Erläuterungen) - Mietzuschuss
Antrag auf Wohngeld (einschließlich Erläuterungen) - Lastenzuschuss
Verdienstbescheinigung
Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen
Entgeltliche Überlassung des Wohnraums an Dritte oder einen Dritten, insbesondere bei Untervermietung
Angaben zur Ermittlung der Belastung aus Kapitaldienst und Bewirtschaftung
Antrag auf Wohngeld (einschließlich der Heimverwaltung/Heimleitung)
erforderliche Unterlagen
Setzen Sie sich am besten vorab mit der zuständigen Stelle in Verbindung, um die für Sie erforderlichen Unterlagen zu erfragen. Grundsätzlich müssen Sie folgende Nachweise der Wohnkosten oder der Belastung vorlegen:
- über Transferleistungen (zum Beispiel Hilfe zum Lebensunterhalt, Sozialgeld, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz)
- Verdienstbescheinigung zum Antrag auf Wohngeld,
- erhöhte Werbungskosten sind laut Steuerbescheid nachzuweisen,
- aktuelle Bescheide über Rentenbezüge jeglicher Art,
- über Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung (zum Beispiel Arbeitslosengeld I, Kurzarbeitergeld, Übergangsgeld),
- Nachweis über Krankengeld sowie sonstige Lohnersatzleistungen,
- letzter Steuerbescheid (für Selbstständige/Gewerbetreibende).
Bitte geben Sie zur Sicherheit alle Einkünfte aller Haushaltsmitglieder in Geld oder Geldeswert an, ohne Rücksicht auf ihre Quelle und ohne Rücksicht darauf, ob die Einkünfte steuerpflichtig sind oder nicht. Sie vermeiden damit unnötige Rückfragen. Die Wohngeldstelle wird dann prüfen, welche der Einkünfte anrechenbar sind. Gegebenenfalls sind sonstige Nachweise beizufügen:
- Immatrikulationsbescheinigung (Studierende),
- BAföG-Bescheid (Studierende),
- Erklärung über monatliche Zuwendungen der Eltern während des Studiums,
- Krankenversicherungsnachweis,
- Nachweis über Renten- oder Lebensversicherung,
- Anlage zum Antrag auf Wohngeld bei Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen,
- Schwerbehindertenausweis (ggf. Nachweis über Pflegegeldzahlungen).
- Bei Ausländerinnen und Ausländern aus Drittstaaten ist ein Nachweis über den Aufenthaltsstatus und die Dauer des Aufenthalts vorzulegen.
- Sonstige EU-Bürgerinnen und -Bürger müssen eine Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht/EU-Aufenthaltserlaubnis sowie eine meldebehördliche Anmeldung vorlegen.
Zum Antrag auf Mietzuschuss benötigen Sie darüber hinaus das ausgefüllte:
- Formular Vermieterbescheinigung (wird in der Regel von den Wohngeldbehörden zur Verfügung gestellt.)
Zum Antrag auf Lastenzuschuss benötigen Sie zusätzlich folgende Formulare/Nachweise:
- Formular zur Ermittlung der Belastung aus dem Kapitaldienst
- Nachweis über die Belastung aus dem Kapitaldienst (Fremdmittelbescheinigung, letzter Zahlungsbeleg, gegebenenfalls Zins- und Tilgungsplan)
- Nachweis über die Höhe des Kaufpreises oder der Baukosten (auch bei Modernisierungen)
- Grundsteuerbescheid/Nachweis über die Höhe der Erbbauzinsen
- Gegebenenfalls Nachweis über Erträge aus Überlassung von Räumen und Flächen an Dritte
- Wohnflächenberechnung nach DIN 277 oder der Wohnflächenverordnung (WoFlV, Bauantrag)
- Gegebenenfalls Bescheid über das Baukindergeld
- Eigentumsnachweis, Grundbuchauszug, Kaufvertrag
Voraussetzungen
Sie müssen als Antragstellerin oder Antragsteller wohngeldberechtigt sein. Wohngeldberechtigt für einen Mietzuschuss sind Sie als:
- Mieterinnen und Mieter von Wohnraum,
- Untermieterin und Untermieter von Wohnraum,
- Bewohnerinnen und Bewohner einer Genossenschafts- oder einer Stiftswohnung,
- Bewohnerinnen und Bewohner eines Heimes,
- mietähnliche Nutzungsberechtigte, insbesondere Inhaberinnen und Inhaber eines mietähnlichen Dauerwohnrechts,
- Eigentümerinnen und Eigentümer eines Mehrfamilienhauses (drei oder mehrere Wohnungen), eines Geschäftshauses oder eines Gewerbebetriebes, wenn Sie in diesem Haus wohnen,
- Eigentümerinnen und Eigentümer eines Ein- oder Zweifamilienhauses, in dem Sie wohnen, das jedoch auch Geschäftsräume in einem solchen Umfang enthält, dass es nicht mehr als ein Eigenheim angesehen werden kann,
- Inhaberinnen und Inhaber einer landwirtschaftlichen Vollerwerbsstelle, deren Wohnteil nicht vom Wirtschaftsteil getrennt ist.
- Frauen, die in Frauenhäusern wohnen, auch wenn sich das Entgelt tageweise bemisst.
- eine Person, die durch die Obdachlosenbehörde in Obdachlosenunterkünfte oder in Wohnraum Dritter eingewiesen ist, auch wenn das Nutzungsentgelt (welches sich nicht zum Beispiel nach der Anzahl der Tage bemisst oder nach erwachsenen Personen und Kindern gestaffelt ist) an die Obdachlosenbehörde gezahlt wird,
Wohngeldberechtigt für einen Lastenzuschuss sind Sie als:
- Eigentümerinnen und Eigentümer eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung,
- Eigentümerinnen und Eigentümer einer Kleinsiedlung,
- Eigentümerinnen und Eigentümer einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle,
- Eigentümerinnen und Eigentümer einer landwirtschaftlichen Vollerwerbsstelle, falls Wohn- und Wirtschaftsteil voneinander getrennt sind und für den Wohnteil eine Wohngeldlastenberechnung aufgestellt werden kann,
- Inhaberinnen und Inhaber eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechtes
- Erbbauberechtigte und diejenigen, die Anspruch auf Übereignung des Gebäudes oder der Wohnung oder auf Übertragung oder Einräumung des Erbbaurechtes haben.
Die Wohnrauminhaberin oder der Wohnrauminhaber muss den Wohnraum bewohnen und die Belastung hierfür aufbringen.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
- Widerspruch
Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag auf Wohngeld.
Verfahrensablauf
- Setzen Sie sich am besten vorab mit der zuständigen Stelle in Verbindung, um die für Sie erforderlichen Unterlagen zu erfragen.
- Sie stellen Ihren Antrag schriftlich mit dem dafür vorgesehenen Formular oder mithilfe des Onlinedienstes. Das Formular können Sie per Post an die für Sie zuständige Wohngeldstelle senden oder persönlich abgeben.
- Die Behörde prüft Ihren Antrag und sendet Ihnen einen Bescheid zu.
- Im Falle einer Bewilligung wird das Wohngeld in der Regel für zwölf Monate gewährt.
Fristen
Sie stellen den Antrag bis spätestens am letzten Tag des Monats, ab dem Sie Wohngeld beantragen möchten. In der Regel erhalten Sie das Wohngeld vom Ersten des Monats an gezahlt, in dem Ihr Antrag bei der Wohngeldstelle gestellt wurde.
Bearbeitungsdauer
Über den Antrag wird unverzüglich entschieden. Die Bearbeitungsdauer hängt unter anderem von der Vollständigkeit Ihrer Angaben und der Vorlage der für die Antragsbearbeitung erforderlichen Nachweise ab.
Längere Bearbeitungszeiten gehen nicht zu Ihren Lasten: der Anspruch auf Wohngeld wird ab dem Monat der Antragstellung geprüft. Bei bestehendem Wohngeldanspruch geht Ihnen kein Wohngeld verloren.
Kosten
Gebühr kostenfrei
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt folgende Hinweise:
Um die rechtswidrige Inanspruchnahme von Wohngeld zu vermeiden oder aufzudecken, darf die Wohngeldbehörde die Angaben aller Haushaltsmitglieder regelmäßig durch einen Datenabgleich – auch in automatisierter Form – insbesondere mit der Datenstelle der Rentenversicherung, überprüfen.
Es darf zum Beispiel abgeglichen werden,
- ob während des Wohngeldbezugs Bürgergeld (früher Arbeitslosengeld II) gezahlt wird,
- ob eine versicherungspflichtige oder geringfügige Beschäftigung besteht
- oder in welcher Höhe Kapitalerträge zufließen, für die ein Freistellungsauftrag erteilt worden ist.
Ebenso ist ein Abgleich mit der Meldebehörde zu Meldeanschriften, Wohnungsstatus und Zeitpunkt von Ummeldungen möglich. Zudem besteht die Möglichkeit eines Kontenabrufs beim Bundeszentralamt für Steuern. Verdachtsfälle auf Betrug werden grundsätzlich bei der Staatsanwaltschaft angezeigt.
Durch diese Überprüfungen kann die Wohngeldbehörde zum Beispiel ermitteln,
- ob Wohngeld mehrfach bezogen wird,
- ob gleichzeitig zum Ausschluss vom Wohngeld führende Transferleistungen bezogen werden,
- ob zutreffende Angaben im Wohngeldantrag
- zum Einkommen aus Erwerbstätigkeit,
- zum Einkommen aus einer oder mehreren Renten,
- zum Einkommen aus Kapitalerträgen (Zinsen oder Dividenden) gemacht wurden,
- ob bei ursprünglicher Arbeitslosigkeit die Zahlung von Arbeitslosengeld eingestellt wurde (zum Beispiel auf Grund der Aufnahme einer neuen Erwerbstätigkeit) und
- ob die ursprüngliche Wohnung, für die Wohngeld geleistet wurde, noch tatsächlich genutzt wird.
Die Überprüfung ist bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Bekanntgabe der zugehörigen Wohngeldbewilligung zulässig.
Hinweise für Halle (Saale): Wohngeld erstmalig oder neu beantragen
Antragstellung und Beratungsgespräche erfolgen nach Anfangsbuchstaben des Familiennamens des Antragstellers
- Bitte beachten Sie, dass Wohngeld erst von dem Monat an gezahlt wird, in dem der Antrag bei der zuständigen Stelle eingereicht wird
- Weitere Angaben, Ratschläge und aktuelle Hinweise zum Wohngeld sowie die Wohngeldtabellen erhalten Sie auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung sowie in den Merkblättern.
Rechenbeispiel zum Wohngeld
Das Wohngeld wird nur auf Antrag ab dem Ersten des Monats gewährt, in dem es beantragt wird. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, besteht ein Rechtsanspruch im Regelfall für einen Zeitraum von 12 Monaten. Wenn keinerlei Änderungen zu erwarten sind, kann die Wohngeldbehörde die Leistung für bis zu 24 Monate bewilligen. Treten innerhalb dieses Zeitraumes erhebliche Änderungen beim Einkommen oder bei der Miete auf, wird eine Neuberechnung erfolgen.
Zum Personenkreis der Antragsberechtigten zählen unter anderem Lohn- und Gehaltsempfänger, Arbeitsuchende (ALG I-Empfänger), selbstständig Tätige, freiberuflich Tätige, Rentner, Auszubildende, Studenten und Elterngeld-Empfänger (Aufzählung ist nicht abschließend).
Allerdings sind Bezieher von Transferleistungen, bei denen die Kosten der Unterkunft und Heizung bereits erbracht werden, vom Wohngeld ausgeschlossen. Dazu zählt unter anderem Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem SGB II, Grundsicherung nach dem SGB XII, Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XI oder Leistungen nach dem AsylbLG.
Des Weiteren kann kein Wohngeld gewährt werden, wenn der Haushalt die Einkommensgrenzen überschreitet bzw. zu wenig Einkommen vorhanden ist, um die eigenen Lebenshaltungskosten zu decken. Auszubildende oder Studierende, die dem Grunde nach Anspruch auf BAB oder BAföG haben oder Personen, die nicht Mieter oder Eigentümer des Wohnraumes sind, für den Wohngeld beantragt wird und auch keine Miete zahlen, haben ebenfalls keinen Anspruch auf Wohngeld.
Berechnungsgrundlage für das Wohngeld als Mietzuschuss ist die Bruttokaltmiete, die sich zusammensetzt aus der Nettokaltmiete und den kalten Betriebskosten. Um die erheblichen Mehrbelastungen durch die stark gestiegenen Heizkosten zu berücksichtigen, wird eine dauerhafte Heizkostenkomponente als Zuschlag zur berücksichtigenden Miete eingeführt. Weiterhin wird es eine Klimakomponente geben, die strukturelle Mieterhöhungen aufgrund energetischer Maßnahmen im Gebäudebereich pauschal abfedert. Die Heizkosten- und Klima-Komponenten sind dabei bewusst als Pauschalen konzipiert, um Anreize zum Energiesparen zu erhalten.
Folgende Beispiele sollen einen Eindruck davon verschaffen, welche Wohngeldbeträge sich in ausgewählten Fällen ergeben:
1) Eine Einzelperson in einer 50 m²-Wohnung mit 450 EUR Gesamtmiete (davon 80 EUR Heizkosten), 17,97 EUR Kabelgebühren und einer Rente von 1.100 EUR netto erhält etwa 150 EUR Wohngeld.
2) Für ein alleinerziehendes Elternteil mit etwa 1.500,00 Nettoeinkommen, einer Unterhaltszahlung von 250 EUR für ein Kind sowie einer Gesamtmiete von 620 EUR (davon Heizkosten 120 EUR) ergibt sich ungefähr ein Anspruch von 210 EUR Wohngeld.
3) Für einen 4-Personen-Haushalt, in dem Elternteil A etwa 2.000 EUR netto verdient, Elternteil B 750 EUR Arbeitslosengeld bezieht und die Gesamtmiete 840 EUR (davon 190 EUR Heizkosten) beträgt, ergibt sich voraussichtlich ein Wohngeldanspruch von 180 EUR.
Antragstellung und Beratungsgespräche erfolgen nach Anfangsbuchstaben des Familiennamens des Antragstellers
- Bitte beachten Sie, dass Wohngeld erst von dem Monat an gezahlt wird, in dem der Antrag bei der zuständigen Stelle eingereicht wird
- Weitere Angaben, Ratschläge und aktuelle Hinweise zum Wohngeld sowie die Wohngeldtabellen erhalten Sie auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung sowie in den Merkblättern.
Rechenbeispiel zum Wohngeld
Das Wohngeld wird nur auf Antrag ab dem Ersten des Monats gewährt, in dem es beantragt wird. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, besteht ein Rechtsanspruch im Regelfall für einen Zeitraum von 12 Monaten. Wenn keinerlei Änderungen zu erwarten sind, kann die Wohngeldbehörde die Leistung für bis zu 24 Monate bewilligen. Treten innerhalb dieses Zeitraumes erhebliche Änderungen beim Einkommen oder bei der Miete auf, wird eine Neuberechnung erfolgen.
Zum Personenkreis der Antragsberechtigten zählen unter anderem Lohn- und Gehaltsempfänger, Arbeitsuchende (ALG I-Empfänger), selbstständig Tätige, freiberuflich Tätige, Rentner, Auszubildende, Studenten und Elterngeld-Empfänger (Aufzählung ist nicht abschließend).
Allerdings sind Bezieher von Transferleistungen, bei denen die Kosten der Unterkunft und Heizung bereits erbracht werden, vom Wohngeld ausgeschlossen. Dazu zählt unter anderem Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem SGB II, Grundsicherung nach dem SGB XII, Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XI oder Leistungen nach dem AsylbLG.
Des Weiteren kann kein Wohngeld gewährt werden, wenn der Haushalt die Einkommensgrenzen überschreitet bzw. zu wenig Einkommen vorhanden ist, um die eigenen Lebenshaltungskosten zu decken. Auszubildende oder Studierende, die dem Grunde nach Anspruch auf BAB oder BAföG haben oder Personen, die nicht Mieter oder Eigentümer des Wohnraumes sind, für den Wohngeld beantragt wird und auch keine Miete zahlen, haben ebenfalls keinen Anspruch auf Wohngeld.
Berechnungsgrundlage für das Wohngeld als Mietzuschuss ist die Bruttokaltmiete, die sich zusammensetzt aus der Nettokaltmiete und den kalten Betriebskosten. Um die erheblichen Mehrbelastungen durch die stark gestiegenen Heizkosten zu berücksichtigen, wird eine dauerhafte Heizkostenkomponente als Zuschlag zur berücksichtigenden Miete eingeführt. Weiterhin wird es eine Klimakomponente geben, die strukturelle Mieterhöhungen aufgrund energetischer Maßnahmen im Gebäudebereich pauschal abfedert. Die Heizkosten- und Klima-Komponenten sind dabei bewusst als Pauschalen konzipiert, um Anreize zum Energiesparen zu erhalten.
Folgende Beispiele sollen einen Eindruck davon verschaffen, welche Wohngeldbeträge sich in ausgewählten Fällen ergeben:
1) Eine Einzelperson in einer 50 m²-Wohnung mit 450 EUR Gesamtmiete (davon 80 EUR Heizkosten), 17,97 EUR Kabelgebühren und einer Rente von 1.100 EUR netto erhält etwa 150 EUR Wohngeld.
2) Für ein alleinerziehendes Elternteil mit etwa 1.500,00 Nettoeinkommen, einer Unterhaltszahlung von 250 EUR für ein Kind sowie einer Gesamtmiete von 620 EUR (davon Heizkosten 120 EUR) ergibt sich ungefähr ein Anspruch von 210 EUR Wohngeld.
3) Für einen 4-Personen-Haushalt, in dem Elternteil A etwa 2.000 EUR netto verdient, Elternteil B 750 EUR Arbeitslosengeld bezieht und die Gesamtmiete 840 EUR (davon 190 EUR Heizkosten) beträgt, ergibt sich voraussichtlich ein Wohngeldanspruch von 180 EUR.
Gültigkeitsgebiet
Sachsen-Anhalt
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport des Landes Schleswig-Holstein am 30.06.2023
Stichwörter
Wohngeld, Zuschuss zu Lasten, Unterstützung für Wohnkosten, Mietzuschuss, Wohngeldanspruch, Wohngeldberechtigte Person, Zuschuss zur Miete, Unterstützung für Miete, Lastenzuschuss, Unterstützung für Eigentum, Wohngeldberechtigung, Wohngeldantrag