Zweitwohnungssteuer Festsetzung

    Zweitwohnungssteuer

    Sie bewohnen mehrere Wohnungen in Deutschland? Dann müssen Sie Ihre sogenannten Nebenwohnungen, auch als Zweitwohnungen bezeichnet, bei der Meldebehörde, in deren Bezirk die jeweilige Nebenwohnung liegt, anmelden. Gemeinden, Ämter oder Städte können für ihr Gebiet für Zweit- oder Nebenwohnungen eine Zweitwohnungsteuer erheben. Als Zweitwohnung gelten in bestimmten Kommunen auch alle Mobilheime, Wohn- und Campingwagen, die zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfes auf einem eigenen oder fremden Grundstück abgestellt werden.

    Beschreibung

    Hinweise für Wuppertal

    Wer ist steuerpflichtig?

    Steuerpflichtig ist, wer im Stadtgebiet von Wuppertal Inhaber/-in (Mieter/-in, Eigentümer/-in oder unentgeltlich Nutzungsberechtigte/r) ein oder mehrerer Zweitwohnungen ist. Dies ist unabhängig davon, ob auch der Hauptwohnsitz in Wuppertal liegt.

    Unterliegen auch Studierende, deren Erstwohnsitz im Elternhaus liegt, der Steuerpflicht ?

    Ja, das Bundesverwaltungsgericht Leipzig hat dies in seiner Entscheidung vom 17.09.08 -Az. 9 C 17.07- bestätigt.

    Was ist eine Zweitwohnung?

    Zweitwohnung (beim Einwohnermeldeamt gemeldete Nebenwohnung) ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen genutzt wird.

    Warum wird die Steuer erhoben?

    Die Zweitwohnungssteuer gehört - wie auch die Hundesteuer - zu den sogenannten örtlichen Aufwandsteuern. Besteuert wird ein "besonderer Aufwand", also eine Einkommensverwendung für Dinge, die über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehen (hier: das Innehaben einer zweiten Wohnung). Dies ist unabhängig davon, von wem und mit welchen Mitteln dieser Aufwand betrieben wird. Darüber hinaus genießen auch Zweitwohnungsinhaber die Vorteile der Infrastruktur und nehmen mit städtischen Steuermitteln finanzierte Einrichtungen in Anspruch. Daher ist es sachgerecht, die Zweitwohnungsinhaber an den Kosten zu beteiligen, die der Stadt entstehen.

    Wie kann ich den Meldestatus korrigieren?

    Falls Sie nach Ihren tatsächlichen Wohn- und Lebensverhältnissen unzutreffend gemeldet sind, sollten Sie Ihren Meldestatus korrigieren. Die Entscheidung, ob eine Wohnung als Haupt- oder Nebenwohnung im Sinne des Melderechts zu bestimmen ist, trifft die Meldebehörde.

    Welche Unterlagen benötige ich zur Ummeldung?

    Muss beim Einwohnermeldeamt erfragt werden.

    Wie wird die Steuer bemessen?

    Die Zweitwohnungssteuer beträgt 10 % der jährlichen Nettokaltmiete. Wird die Wohnung unentgeltlich oder verbilligt überlassen, gilt als jährliche Nettokaltmiete die Miete, die nach dem jeweils zu Beginn des Jahres gültigen Mietspiegel der Stadt Wuppertal für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig zu zahlen wäre. Die Berechnung erfolgt genauso, wenn die Zweitwohnungssteuererklärung nicht ausgefüllt und unterschrieben an das Steueramt zurück geschickt wurde und die Steuer geschätzt werden muss.

    Wie wird die Steuer erhoben?

    Grundlage für die Berechnung der Steuer ist eine Steuererklärung. Diese wird automatisch durch das Steueramt an Personen, die einen Nebenwohnsitz angemeldet haben, verschickt. Wird eine frühere Bearbeitung zur Vermeidung von Steuernachforderungen gewünscht, kann man sich direkt an das Steueramt wenden (schriftlich, telefonisch oder persönlich).

    Nach Abschluss des Steuererklärungsverfahrens wird ein Steuerbescheid erteilt. Die Steuer ist vierteljährlich am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. jeden Jahres zu bezahlen. Steuerbeträge für zurückliegende Zeiträume sind innerhalb eines Monats nach Zustellung des Steuerbescheides fällig.

    Gibt es Ausnahmen von der Besteuerung?

    Keine Zweitwohnungssteuer wird erhoben für: - Wohnungen, die von freien Trägern der Wohlfahrtspflege aus therapeutischen Gründen entgeltlich oder unentgeltlich Dritten zur Verfügung gestellt werden, - Wohnungen, die von Trägern der öffentlichen oder freien Jugendhilfe entgeltlich oder unentgeltlich Dritten zu Erziehungszwecken zur Verfügung gestellt werden, - Räume in Frauenhäusern (Zufluchtswohnungen) - Räume zum Zwecke des Strafvollzugs - Für aus beruflichen Gründen gehaltene Nebenwohnungen eines nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten bzw. eingetragenen Lebenspartners, dessen Familienwohnsitz sich in einer anderen Gemeinde befindet.

    Bei einem Nebenwohnsitz in der elterlichen Wohnung entsteht ebenfalls keine Steuerpflicht.

    Gibt es Befreiungs- oder Ermäßigungstatbestände?

    Nein. Es gibt keine Vergünstigungen für bestimmte Personenkreise (z. B. Studenten, Rentner).

    Was ist, wenn mehrere Personen eine Zweit-/Nebenwohnung nutzen?

    In diesen Fällen erstreckt sich die Steuerpflicht nur auf den jeweils zuzurechnenden Wohnungsanteil (z. B. bei Ehepaaren je zur Hälfte).

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_97a01366a72428c6f6f068e824099a80

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    Version

    Technisch geändert am 25.06.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Steueramt 403.2

    Version

    Technisch geändert am 10.04.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern 403.23

    Version

    Technisch geändert am 04.06.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Bitte halten Sie die folgenden Nachweise digital bereit (PDF, jpeg), um sie im Prozess hochladen zu können:

    • Mietvertrag (als Mieter) /Pachtvertrag
    • ggf. Nachweis des Arbeitgebers über die Notwendigkeit des Zweitwohnsitzes und über die Aufenthaltszeiten

    In der Regel Mietvertrag ausreichend, nur wenn auf Vergleichsmiete geprüft wird, werden weitere Informationen benötigt: Wenn Vergleichsmiete geprüft wird, dann:

    • Größe der Zweitwohnung (in qm)
    • Einzugs- bzw. evtl. Auszugsdatum
    • Nettokaltmiete (nur als Mieter)
    • Baujahr (nur als Eigentümer)
    • ggf. Namen der weiteren Mitbewohner der Zweitwohnung

    Formulare

    Nein

    Voraussetzungen

    Sie haben neben Ihrer Hauptwohnung auch eine Zweitwohnung

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Wuppertal

    Rechtsgrundlage ist die Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Wuppertal vom 16.12.08 in der z.z. gültigen Fassung. Nachzulesen ist die Satzung unter dem Reiter Downloads/Links

    Verfahrensablauf

    • Füllen Sie den Antrag aus
    • Laden Sie die Nachweise hoch
    • Warten Sie auf die Antwort der zuständigen Behörde ab
    • Reichen ggf. weitere Nachweise ein oder machen Sie weitere Angaben, falls es gefordert wird
    • Zahlen Sie Ihre Steuer nach Empfang des Bescheides

    Fristen

    Keine

    Bearbeitungsdauer

    ca. 1 Monat

    Kosten

    Kommunal unterschiedlich

    Hinweise (Besonderheiten)

    Eventuell Meldestatus korrigieren:

    • Falls Sie nach Ihren tatsächlichen Wohn- und Lebensverhältnissen unzutreffend gemeldet sind, sollten Sie Ihren Meldestatus korrigieren.
    • Die Entscheidung, ob eine Wohnung als Haupt- oder Nebenwohnung im Sinne des Melderechts zu bestimmen ist, trifft die Meldebehörde. Bitte erfragen Sie beim Einwohnermeldeamt, welche Unterlagen für eine Ummeldung benötigt werden.

    Weitere Informationen

    Zweitwohnungssteuer wird erhoben für: • jede Person, die einen Zweitwohnsitz hat (keine Vergünstigungen für z. B. Studenten, Rentner etc.) • Studierende, deren Erstwohnsitz im Elternhaus liegt Keine Zweitwohnungssteuer wird erhoben für: • Aus beruflichen Gründen gehaltene Nebenwohnungen eines nicht dauernd getrenntlebenden Verheirateten bzw. eingetragenen Lebenspartners, dessen Familienwohnsitz sich in einer anderen Gemeinde befindet. • Nebenwohnsitze, die in der elterlichen Wohnung angegeben werden • Wohnungen, die von freien Trägern der Wohlfahrtspflege aus therapeutischen Gründen entgeltlich oder unentgeltlich Dritten zur Verfügung gestellt werden • Wohnungen, die von Trägern der öffentlichen oder freien Jugendhilfe entgeltlich oder unentgeltlich Dritten zu Erziehungszwecken zur Verfügung gestellt werden • Räume in Frauenhäusern (Zufluchtswohnungen) • Räume zum Zwecke des Strafvollzugs

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen am 14.09.2022

    Version

    Technisch geändert am 14.09.2022

    Stichwörter

    Hinweise für Wuppertal

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de