Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeugs anzeigen
Sie möchten ein Prostitutionsfahrzeug auf- bzw. bereitstellen? Dann müssen Sie dies zusätzlich zu Ihrer bestehenden Erlaubnis der zuständigen Behörde anzeigen.
Beschreibung
Hinweise für Gütersloh
Am 01.07.2017 ist das Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen - Prostituiertenschutzgesetz - in Kraft getreten. Mit dem Gesetz ist unter anderem die Pflicht zur Anmeldung der Tätigkeit als Prostituierte/Prostituierter sowie die verpflichtende Gesundheitsberatung eingeführt worden. Weiterhin muss die Behörde bei der Anmeldung ein Informations- und Beratungsgespräch durchführen.
Somit hat der oder diejenige, der eine Tätigkeit als Prostituierte oder als Prostituierter ausüben will, dies von Aufnahme der Tätigkeit persönlich bei der Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich die Tätigkeit vorwiegend ausgeübt werden soll, anzumelden. Zur Anmeldung ist unter anderem ein Nachweis über die Durchführung einer gesundheitlichen Beratung erforderlich. Bei der Anmeldung ist ein Informations- und Beratungsgespräch zu führen.
Im Rahmen einer interkommunalen Zusammenarbeit hat die Stadt Bielefeld folgende Aufgaben für die Kreise in Ostwestfalen Lippe, somit auch für den Kreis Gütersloh, übernommen:
- Anmeldung der Prostituierten,
- gesundheitliche Beratung sowie
- Führen eines Informations- und Beratungsgesprächs.
Dies bedeutet für die Prostituierten, die ihre Tätigkeit vorwiegend im Kreis Gütersloh ausüben, dass die Anmeldung, die gesundheitliche Beratung sowie das Informations- und Beratungsgespräch durch die Stadt Bielefeld erfolgt. Eine Anmeldung und Beratung bei dem Kreis Gütersloh ist nicht möglich. Ihre Anmeldung müssen Sie persönlich bei der Stadt Bielefeld vornehmen.
Bitte vereinbaren Sie unter der Telefonnummer: 05 21 51 -50 72, - 50 73 oder -50 74 einen Termin zur Anmeldung. Nähere Informationen zur Anmeldung erhalten Sie auf der Internetseite der Stadt Bielefeld.
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Ansprechpartner
6.1.1: Sicherheit und Ordnung
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 05241 85-0
Fax: 05241 85-2233
erforderliche Unterlagen
- Vorname und Nachname des Fahrzeughalters
- Vollständiger Name des Betreibers des Prostitutionsfahrzeuges
- Kraftfahrzeugs oder Schiffskennzeichen
- Kopie der Erlaubnis zur Bereitstellung des Prostitutionsfahrzeugs
- Kopien der Anmelde bzw. Aliasbescheinigungen der Prostituierten, die im Prostitutionsfahrzeug tätig werden
- Kopien der mit den Prostituierten geschlossenen Vereinbarungen
Formulare
Hinweise für Gütersloh
Voraussetzungen
Wenn Sie die Bereitstellung eines Prostitutionsfahrzeuges anzeigen möchten, müssen Sie:
- eine gültige Erlaubnis für den Betrieb eines Prostitutionsfahrzeugs vorweisen.
- das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Zudem muss
- das angezeigte Fahrzeug die Mindestanforderungen an Prostitutionsfahrzeuge gemäß § 19 ProstSchG erfüllen und die Aufstellung darf den Versagungsgründen gem. § 14 Abs. 2 nicht entgegenstehen.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Gütersloh
Verfahrensablauf
Sie reichen die Anzeige und alle Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
Die zuständige Stelle prüft die Unterlagen.
Sollten Sie die Voraussetzungen nicht erfüllen, kann die zuständige Stelle das Aufstellen des Prostitutionsfahrzeuges untersagen.
Fristen
Die Aufstellung des Fahrzeugs muss der zuständigen Behörde mindestens zwei Wochen vor Nutzung des Fahrzeugs angezeigt werden.
Bearbeitungsdauer
Hinweise für Gütersloh
Kosten
Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.
Hinweise (Besonderheiten)
Ohne eine zugrunde liegende Erlaubnis nach § 12 ProstSchG kann die Anzeige zur Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeugs nicht bearbeitet werden.
Beachten Sie, dass neben der Erlaubnispflicht für das Prostitutionsgewerbe weitere Erlaubnis- oder Anzeigepflichten nach anderen Vorschriften, insbesondere nach den Vorschriften des Gaststätten-, Gewerbe-, Bau-, Wasser- oder Immissionsschutzrechts, bestehen können.
Zudem kann eine Erlaubnis zur Sondernutzung öffentlicher Wegeflächen erforderlich sein.
Die Prüfbehörden für die Erlaubnis nach § 12 ProstSchG und der Anzeige nach § 21 ProstSchG müssen nicht identisch sein.
Weitere Informationen
Hinweise für Gütersloh
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen am 19.06.2024
Stichwörter
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