Elterngeld

    Elterngeld

    Wenn Sie nach der Geburt im Job aussetzen oder Teilzeit arbeiten, bekommen Sie Elterngeld. Die finanzielle Leistung ermöglicht Ihnen, sich Zeit für Ihr Kind und die Familie zu nehmen.

    Online-Dienste

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    Version

    Technisch geändert am 17.11.2022

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

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    Version

    Technisch geändert am 21.07.2023

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Elterngeld und Elternzeitangelegenheiten

    Adresse

    Hausanschrift

    Moltkestraße 42

    51643 Gummersbach

    Version

    Technisch geändert am 07.03.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Oberbergischer Kreis - Der Landrat

    Adresse

    Hausanschrift

    Moltkestraße 42

    51643 Gummersbach

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02261 88-0

    E-Mail: mail@obk.de

    Version

    Technisch geändert am 13.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Oberbergischer Kreis - Elterngeldstelle

    Adresse

    Hausanschrift

    Moltkestraße 42

    51643 Gummersbach

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02261/88- 1198

    E-Mail: elterngeld@obk.de

    Version

    Technisch geändert am 14.07.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Oberbergischer Kreis

    • Elterngeldantrag (von beiden Elternteilen zu unterschreiben)
    • Geburtsbescheinigung für Elterngeld
    • Nachweis der Krankenkasse über die Höhe und die Dauer des Mutterschaftsgeldes
    • Nachweis des Arbeitgebers über den Arbeitgeberzuschuss (Lohn- bzw. Gehaltsbescheinigung)
    • bei Beamtinnen die Bestätigung des Dienstherrn über die Mutterschutzfrist und ein Gehaltsnachweis aus dem Zeitraum der Schutzfrist
    • Kopie des Aufenthaltstitels (Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis), sofern keine deutsche Staatsangehörigkeit bzw. Zugehörigkeit zu EU-/EWR-Staat/Schweiz besteht

     

    • Einkommensnachweise 
      • bei nichtselbstständiger Tätigkeit
        Gehaltsabrechnungen der 12 Kalendermonate vor der Geburt bzw. vor Beginn der Schutzfrist
         
      • bei selbstständiger Tätigkeit
        • Steuerbescheid für das Jahr vor der Geburt. Sofern dieser noch nicht vorliegt eine Einnahmen-Überschussrechnung für diesen Zeitraum 
      • bei nichtselbstständiger und selbstständiger Tätigkeit
        • Steuerbescheid / Einnahmen-Überschussrechnung für das Jahr vor der Geburt
        • Gehaltsabrechnungen des Jahres vor der Geburt
      • bei nichtselbstständiger und geringfügig selbstständiger Tätigkeit
        Eltern mit geringen Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit (
        • Steuerbescheid / Einnahmen-Überschussrechnung für das Kalenderjahr vor der Geburt
        • Einnahmen-Überschussrechnung für das Geburtsjahr des Kindes bis einschließlich dem Monat vor der Geburt
        • Gehaltsabrechnungen der 12 Kalendermonate vor der Geburt bzw. vor Beginn der Schutzfrist.

    Rechtsgrundlage(n)

    Das Elterngeld ist geregelt im Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Bei Beschwerden, bei denen die Elterngeldstelle nicht abhelfen konnte, kann die jeweilige Aufsichtsbehörde des Bundeslandes angesprochen werden.

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen am 22.02.2022

    Version

    Technisch geändert am 22.02.2022

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de