Ausnahme vom Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit beantragen
Beschreibung
Hinweise für Wegberg
Bei Prüfung der Anträge ist ein strenger Maßstab anzulegen. Ausnahmen sind auf dringende Fälle zu beschränken. Es können zum Beispiel folgende Gründe maßgebend sein.
Gründe
- Versorgung der Bevölkerung mit leicht verderblichen Lebensmitteln,
- termingerechte Beladung und Entladung von Seeschiffen,
- Aufrechterhaltung des Betriebs öffentlicher Versorgungseinrichtungen oder Verkehrseinrichtungen,
- Versorgung von Märkten oder sonstigen Großveranstaltungen mit Lebensmitteln oder Genussmitteln und Getränken
- Beförderung von Pferden zur Teilnahme an Rennsportveranstaltungen und an Reitturnieren und Fahrturnieren (auch mit Anhänger)
- Beförderung von Schlachtvieh zu den am Wochenbeginn stattfindenden Viehmärkten
- Beförderung von Brieftauben mit Spezialtransportfahrzeugen zu den Auflassplätzen
- Beförderung von Ausrüstungsgegenständen für zeitgebundene kulturelle Veranstaltungen (zum Beispiel Requisiten, Musikinstrumente)
Ausnahmen
Ausnahmen können auch für einen kombinierten Verkehr Schiene / Straße (Verkehr vom Versender bis zum nächstgelegenen geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger) erteilt werden. Wirtschaftliche oder wettbewerbliche Gesichtspunkte allein rechtfertigen keine Ausnahme von den Vorschriften des § 30 Absatz 3 Straßenverkehrsordnung. Die Antragstellerin / Der Antragsteller hat entsprechende Unterlagen beizubringen.
Verkehr
Der Beförderungsweg ist vorzuschreiben, soweit das aus verkehrlichen Gründen geboten ist. Ausnahmegenehmigungen dürfen nur an Kraftfahrzeuge erteilt werden, die eine Mindestmotorleistung von 4,4 Kilowatt (6 Pferdestärken) je Tonne des zulässigen Gesamtgewichtes des Kraftfahrzeuges und der jeweiligen Anhängelast erreichen. Ausnahmegenehmigungen für den grenzüberschreitenden Verkehr dürfen nur erteilt werden, wenn feststeht, dass die deutschen und ausländischen Grenzzollstellen zu dem Zeitpunkt der voraussichtlichen Ankunft an der Grenze zur Abfertigung von Lastkraftwagen-Ladungen besetzt sind.
Online-Dienste
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Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Wegberg
Antrag auf Einzelausnahmegenehmigung vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot
Voraussetzungen
Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber benötigen Sie für bestimmte Tätigkeiten eine Bewilligung von der örtlich zuständigen Bezirksregierung, wenn bei Ihnen an einem Sonn- oder Feiertag gearbeitet werden soll.
Sie können den Antrag auf Bewilligung der Sonn- und Feiertagsarbeit nur stellen, wenn Sie Arbeitgeberin oder Arbeitgeber sind.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Eine Bewilligung für Sonn- und Feiertagsarbeit können Sie schriftlich beantragen. Dafür sind folgende Schritte durchzuführen:
- Sie füllen das betreffende Antragsformular vollständig aus oder Sie stellen einen formlosen Antrag.
- Sie senden es an die örtlich zuständige Bezirksregierung, einschließlich der im Antrag aufgeführten Unterlagen.
- Sind erforderliche Unterlagen bzw. Informationen für die Bearbeitung unvollständig, werden Sie von der Sachbearbeitung kontaktiert.
- Nach Abschluss der behördlichen Prüfung erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid oder einen Ablehnungsbescheid.
- Die örtlich zuständige Bezirksregierung wird Ihnen den Bescheid per E-Mail oder auf dem Postweg zusenden.
- Der Gebührenbescheid wird Ihnen in der Regel zusammen mit dem Bescheid zugestellt.
Fristen
Bearbeitungsdauer
Kosten
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen am 11.11.2022
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