Berufszugangsvoraussetzungen nach § 3 GüKG und GBZugV Überwachung

    Berufszugangsvoraussetzungen nach § 3 GüKG und GBZugV Überwachung

    Hinweise für Städteregion Aachen

    Beschreibung

    Hinweise für Städteregion Aachen

    Wenn Sie beabsichtigen, geschäftsmäßig oder gegen Entgelt Güter in Deutschland mit Kraftfahrzeugen zu transportieren und Sie Fahrzeuge einsetzen, deren zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger mehr als 3,5 Tonnen beträgt, dann benötigen Sie die Erlaubnis der örtlich zuständigen Verkehrsbehörde (Betriebssitz).

    Grenzüberschreitender Güterkraftverkehr

    Für grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr mit EU-/EWR-Staaten benötigen Sie eine Gemeinschaftslizenz, die Sie auch für den innerdeutschen Verkehr einsetzen können. Die Gemeinschaftslizenz berechtigt sie darüber hinaus zu innerstaatlichem Verkehr in anderen EU-/EWR-Staaten (Kabotageverkehr).

    Eventuell ist für den Transport zusätzlich eine CEMT-Genehmigung erforderlich. Mit dieser Genehmigung dürfen Sie Güter im grenzüberschreitenden gewerblichen Straßengüterverkehr zwischen 41 CEMT-Mitgliedstaaten befördern, Beladeort und Entladeort müssen in zwei der dem Abkommen angeschlossenen europäischen Staaten liegen. Dies sind die EU-/EWR-Staaten sowie eine Vielzahl ost- und südosteuropäischer Staaten.

    Verkehr mit Drittstaaten (nicht EU- / EWR-Staaten)

    Für Transporte in Drittstaaten, welche nicht zum EU-/EWR-Wirtschaftsraum gehören (wie z.B. Kroatien), benötigen Sie für den innerdeutschen Streckenteil die Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr. Für die Streckenanteile in Drittstaaten können Sie "Bilaterale Genehmigungen" erhalten.

    Achtung: Wenn Sie im Rahmen des gewerblichen Güterkraftverkehrs in oder durch die Schweiz fahren, benötigen Sie eine gültige Gemeinschaftslizenz.

    Hinweis: Nicht zum gewerblichen Güterkraftverkehr zählt der Werkverkehr. Unter Werkverkehr fällt die Beförderung von Gütern für eigene Zwecke. Der Transport oder die Auslieferung der Güter, die Sie selbst verbrauchen, selbst herstellen oder weiterverarbeiten darf nur eine Hilfstätigkeit sein. Für den Werkverkehr benötigen Sie keine Erlaubnis, müssen diesen aber beim Bundesamt für Güterverkehr melden.

    •  wenn Ihr zukünftiger Betriebssitz in der Städteregion Aachen liegt:

    StädteRegion Aachen Straßenverkehrsamt (A 36)

    Carlo-Schmid-Straße 452146 Würselen

     

    Voraussetzungen

    Als Unternehmer mit Unternehmenssitz in Deutschland erhalten Sie die Erlaubnis unter folgenden Voraussetzungen:

    • Sie und die als Verkehrsleiter benannte Person sind zuverlässig. Sowohl das Unternehmen als auch der Verkehrsleiter müssen die Zuverlässigkeit gegenüber der Genehmigungsbehörde nachweisen.
    • Die finanzielle Leistungsfähigkeit Ihres Unternehmens muss gewährleistet sein. Das Unternehmen benötigt Eigenkapital zuzüglich Reserven. Die Höhe des Kapitals bemisst sich an der Anzahl der für den Einsatz vorgesehenen Fahrzeuge. Für das erste Fahrzeug benötigt der Unternehmer Eigenkapital in Höhe von 9.000 Euro, für jedes weitere Fahrzeug 5.000 Euro. Dies gilt auch beim Einsatz von Mietfahrzeugen.
    • Sie oder die als Verkehrsleiter benannte Person sind fachlich geeignet. Fachlich geeignet sind Sie, wenn Sie eine Fachkundeprüfung vor der Industrie-und Handelskammer (IHK) bestanden haben. Alle bisher als gleichwertig anerkannten Abschlussprüfungen gelten auch weiterhin als gleichwertig, wenn sie vor dem 4. Dezember 2011 begonnen oder abgeschlossen wurden.
      Hinweis: Weitere Informationen zu dieser Möglichkeit erhalten Sie bei Ihrer zuständigen IHK.
      Fachlich geeignet sind Sie auch, wenn Sie in einem Güterkraftverkehrsunternehmen gearbeitet haben: Die für Sie zuständige IHK prüft, ob diese Voraussetzungen vorliegen:
      • mindestens zehn Jahre,
      • in der Zeit zwischen dem 4. Dezember 1999 und 4. Dezember 2011 ununterbroche in einer leitenden Funktion.

     

    Verfahrensablauf

    Sie müssen die Gemeinschaftslizenz (EU-Lizenz) oder eine nationale Güterkraftverkehrserlaubnis bei der zuständigen Stelle schriftlich beantragen.

    Das Antragsformular steht Ihnen unter dem Link Downloads rechts Verfügung.

    Die zuständige Stelle gibt folgenden Einrichtungen Gelegenheit zur Stellungnahme:

    • dem Bundesamt für Güterverkehr,
    • der Industrie- und Handelskammer,
    • der zuständigen Fachgewerkschaft und
    • dem Verband des Verkehrsgewerbes.

    Sonstiges

    Gültigkeitsdauer

    Bei Erstantrag ist sowohl die Gemeinschaftslizenz als auch die Erlaubnis bis zu 10 Jahre gültig:

    • Die Gemeinschaftslizenz müssen Sie nach Ablauf erneut beantragen. Sie gilt dann für weitere 10 Jahre.
    • Die Erlaubnis kann die zuständige Stelle nach der erneuten Beantragung unbefristet erteilen. Allerdings findet alle zehn Jahre eine Überprüfung statt, ob Sie die Voraussetzungen nach wie vor erfüllen.

     

    Rechtsgrundlage

    • Art. 3 und Art. 4 Verordnung (EG) 1072/2009 (Lizenz) über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs
    • Art. 3 Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers
    • § 3 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) (Erlaubnispflicht)
    • Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Güterkraftverkehrsrecht (GüKVwV)

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Ausnahmegenehmigungen

    Adresse

    Hausanschrift

    Carlo-Schmid-Straße 4

    52146 Würselen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 241 5198-6500

    Fax: +49 241 5198-80658

    E-Mail: ausnahme@staedteregion-aachen.de

    Version

    Technisch geändert am 09.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Städteregion Aachen

      • Nachweise der persönlichen Zuverlässigkeit (zum Antragszeitpunkt nicht älter als drei Monate), z.B.:
        • Auszug aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis)
          • Antragstellung bei ihrer zuständigen /Gemeinde/Stadt
        • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
          • Antragstellung bei ihrer zuständigen /Gemeinde/Stadt
        • Auszug aus dem Fahreignungsregister
          • Antragstellung  unter www.kba.de
      • Auszug aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister (beglaubigte Abschriften)
      • Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages und der Gesellschafterliste
      • bei juristischen Personen: Nachweis der Vertretungsberechtigung
      • Nachweise der finanziellen Leistungsfähigkeit (zum Antragszeitpunkt nicht älter als drei Monate):
        • Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamtes
          • Antragstellung bei der zuständigen Finanzbehörde
        • Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Gemeinde/Stadt
          • Antragstellung bei ihrer zuständigen /Gemeinde/Stadt
        • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Sozialversicherung:
          • von Krankenkassen, bei denen Sie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer versichern oder versichert haben, für sich selbst, wenn Sie freiwillig oder privat versichert sind oder waren.
          • Antragstellung bei dem zuständigen Sozialversicherungsträger
        • Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft (BG Verkehr)
        • Eigenkapitalbescheinigung und gegebenenfalls Zusatzbescheinigung (zum Antragszeitpunkt nicht älter als zwölf Monate)
          • Die Höhe des Eigenkapitals hängt von der Anzahl der für den Einsatz vorgesehenen Fahrzeuge ab: Für das erste Fahrzeug müssen Sie Eigenkapital in Höhe von 9.000 €, für jedes weitere Fahrzeug von 5.000 € nachweisen. Ein Anhänger gilt auch als Fahrzeug.
          • Der Vordruck für die Eigenkapitalbescheinigung, ggf. mit Zusatzbescheinigung ist im Antrag Güterkraftverkehr (GÜKG) recht unter Downloads integriert. Zum  Ausfüllen der Eigenkapitalbescheinigung ist nachfolgender Personenkreis berechtigt:
            • Wirtschaftsprüfer,
            • Steuerberater,
            • Kreditinstitut
      • Nachweis der fachlichen Eignung:
        • Prüfungszeugnis der Fachkundeprüfung bei der IHK oder
        • Fachkundebescheinigung der IHK über eine mindestens dreijährige leitende Tätigkeit in einem Taxiunternehmen oder
        • Zeugnis über die anerkannte gleichwertige Abschlussprüfung (z.B. Kaufmannsprüfung im Eisenbahn- und Straßenverkehr mit dem Schwerpunkt Personenverkehr)
      • wenn Sie eine andere Person zur Geschäftsführung bestellen, muss diese folgende Unterlagen vorlegen:
        • Führungszeugnis
        • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
        • Auszug aus dem Verkehrszentralregister
        • Nachweise der fachlichen Eignung
        • Nachweis über das Beschäftigungsverhältnis (Anstellungsvertrag)

           

          Hinweis:Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen. Auskünfte erhalten Sie bei der für Ihren Betriebssitz zuständigen Stelle.

          Tipp: Beantragen Sie zuerst und frühzeitig die Führungszeugnisse und die Auszüge aus dem Gewerbezentralregister und benennen Sie dabei die zuständige Stelle. Es dauert in der Regel einige Zeit, bis Sie die Unterlagen erhalten. Die übrigen Nachweise können Sie nachreichen. Auch hier kann es aber längere Zeit dauern, bis Sie sie erhalten. Diese müssen aber für eine endgültige Entscheidung vorliegen.

           

          Bearbeitungsdauer
          Innerhalb von 3 Monaten ab dem Zeitpunkt, an dem der zuständigen Stelle alle erforderlichen Unterlagen vorliegen. Diese Frist kann die zuständige Stelle in hinreichend begründeten Fällen um einen Monat verlängern.

    Formulare

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    Voraussetzungen

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    Rechtsgrundlage(n)

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    Verfahrensablauf

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    Fristen

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    Bearbeitungsdauer

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    Kosten

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    Hinweise (Besonderheiten)

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    Weitere Informationen

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    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Version

    Technisch geändert am 08.05.2023

    Stichwörter

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    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de