Negativzeugnis für die Teilung eines Grundstücks beantragen

    Sie möchten ein bebautes Grundstück (oder ein Grundstück, dessen Bebauung genehmigt ist / das aufgrund einer Genehmigungsfreistellung bebaut werden darf) grundbuchrechtlich in mehrere Grundstücke aufteilen? Hierzu benötigen Sie in der Regel eine Teilungsgenehmigung der Bauaufsichtsbehörde.

    Beschreibung

    Hinweise für Schloß Holte-Stukenbrock

    Um ein bebautes Grundstück (oder ein Grundstück, dessen Bebauung genehmigt ist oder das aufgrund einer Genehmigungsfreistellung bebaut werden darf) teilen und die dadurch neu entstehenden Grundstücke ins Grundbuch eintragen zu können, benötigen Sie in der Regel eine Teilungsgenehmigung (Einzelheiten hierzu s. „99123008006000 Grundstücksteilung Genehmigung[PN1] “)

    Ausnahmsweise bedarf es keiner Teilungsgenehmigung, wenn

    1. die Teilung in öffentlich-rechtlichen Verwaltungsverfahren vorgenommen wird oder der Bund, das Land oder eine Gebietskörperschaft an der Teilung beteiligt ist, oder

     2. eine mit der Wahrnehmung der Aufgaben befugte Person gemäß § 2 des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster die bauordnungsrechtliche Unbedenklichkeit der Teilung bescheinigt hat.

    Bedarf die Teilung ausnahmsweise keiner Genehmigung, so können Sie sich hierüber auf Antrag von der unteren Bauaufsichtsbehörde eine Bescheinigung (=Negativzeugnis) ausstellen lassen.

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    ID: L100002_884f24a985aa802232ae2c71c0d08033

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    Version

    Technisch geändert am 09.06.2023

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Stadt Schloß Holte-Stukenbrock - Fachbereich Bauaufsicht (FB 6)

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausstraße 2

    33758 Schloß Holte-Stukenbrock

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05207 / 8905-0

    Fax: 05207 / 8905541

    E-Mail: bauaufsicht@stadt-shs.de

    Version

    Technisch geändert am 15.03.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Formulare

    Hinweise für Schloß Holte-Stukenbrock

    • Formulare vorhanden: Ja
    • Schriftform erforderlich: Ja
    • Formlose Antragsstellung möglich: Nein
    • Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Voraussetzungen

    • Antragstellung bei der unteren Bauaufsichtsbehörde
    • Die Grundstücksteilung bedarf keiner Teilungsgenehmigung

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    • Reichen Sie Ihren Antrag auf Ausstellung eines Negativzeugnisses bei der unteren Bauaufsichtsbehörde ein.
    • Die untere Bauaufsichtsbehörde prüft, ob die Voraussetzungen vorliegen und teilt Ihnen das Ergebnis schriftlich mit.
    • Kann ein Negativzeugnis ausgestellt werden, so erhalten Sie dieses und den dazugehörigen Gebührenbescheid in schriftlicher Form.

    Fristen

    keine

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Schloß Holte-Stukenbrock

    Abhängig vom Einzelfall

    Kosten

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    Kostenhöhe (fix): EUR 50

    Weitere Informationen

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    (geplant: https://www.bauportal.nrw) Hinweis: Download Antragsformular möglich unter: https://www.bauportal.nrw/system/files/media/document/file/anlage-i_5-grundstucksteilung.pdf

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen am 14.11.2024

    Version

    Technisch geändert am 14.11.2024

    Stichwörter

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    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de