Sondernutzung von Straßen über den Gemeingebrauch hinaus
Hinweise für Lippe
Generell ist für die Benutzung öffentlicher Verkehrsflächen (Straßen, Wege oder Plätze) über den Gemeingebrauch hinaus eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich. Für Kreisstraßen erteilt der Kreis Lippe die Sondernutzungserlaubnisse.
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Ansprechpartner
Eigenbetrieb Straßen
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 5231 62-1427
E-Mail: info-EBStrassen@kreis-lippe.de
Formulare
Hinweise für Lippe
Voraussetzungen
Hinweise für Lippe
Es muss sich um eine Kreisstraße handeln.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Hinweise für Nordrhein-Westfalen
Die Sondernutzungserlaubnis müssen Sie bei der zuständigen Stelle beantragen. Die Erteilung der beantragten Sondernutzung liegt im Ermessen der Behörde.
Sie prüft vor allem, welche Auswirkungen eine Erlaubnis auf die Nutzung der Straße hätte.
Sie muss dabei das öffentliche Interesse an einer verkehrssicheren Benutzung der Straße (Gemeingebrauch) mit dem privaten Interesse der Antragstellung einer Sondernutzung abwägen.
Nach der Prüfung Ihres Antrags erhalten Sie entweder einen Genehmigungsbescheid oder, bei einer beabsichtigten negativen Entscheidung über Ihren Antrag, ein Anhörungsschreiben, bevor dann eventuell ein Ablehnungsbescheid ergeht.
Die zuständige Stelle begrenzt die Genehmigung zeitlich oder erteilt sie widerruflich. Sie kann sie mit Bedingungen und Auflagen versehen.
Fristen
Bearbeitungsdauer
Hinweise für Lippe
In der Regel 2 Wochen
Kosten
Hinweise für Lippe
Es fallen Kosten an.
Zahlungsweisen:
- Überweisung
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Nordrhein-Westfalen
Mit der Sondernutzung darf erst begonnen werden, wenn die Erlaubnis der zuständigen Stelle vorliegt.
Wenn Sie die Straßen mitbenutzen wollen, ohne dass der Gemeingebrauch beeinträchtigt wird, z.B. bei Nutzung ausschließlich des Grünstreifens oder der Verlegung von Leitungen im Böschungsbereich, handelt es sich um eine sonstige Nutzung der Straße. Hier sind vertragliche Regelungen nach bürgerlichem Recht abzuschließen und daher gesondert zu beantragen.
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen am 16.04.2021