Mitglied werden mit einem ausländischen Abschluss
Beschreibung
Die Berufsbezeichnungen Architekt, Architektin, Innenarchitekt, Innenarchitektin, Landschaftsarchitekt, Landschaftsarchitektin, Stadtplaner und Stadtplanerin dürfen nur Personen führen, die in der entsprechenden Liste eingetragen sind.
Ansprechpartner
Für Kreuzau wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
Angaben zu den erforderlichen Unterlagen finden Sie im Antragsformular unter folgendem Link:
https://www.aknw.de/fileadmin/user_upload/Frageboegen_Formulare/Antrag_auf_Eintragung_2020.pdf.
Formulare
Das entsprechende Antragsformular können Sie bei der Architektenkammer NRW herunterladen, ebenso die zugehörigen Hinweise zur Antragstellung und weitere Informationen.
Voraussetzungen
1. Sie sind Mitglied einer Kammer im EU-Bereich
Sie reichen folgende Unterlagen ein:
Bescheinigung über die Mitgliedschaft in der anderen Kammer im EU-Bereich im Original oder in beglaubigter Kopie
Kopie des Hochschulzeugnisses
Zuverlässigkeitsnachweis der zuständigen ausländischen Kammer
Meldebescheinigung (nicht älter als sechs Monate) über die Hauptwohnung im Original oder ein Nachweis der Niederlassung oder des Beschäftigungsortes in Nordrhein-Westfalen
2. Sie sind EU-Ausländer/in und noch kein Mitglied einer Kammer im EU-Bereich (§ 4 Abs. 3-5 BauKaG NRW)
Sie reichen folgende Unterlagen ein:
Sämtliche Abschlusszeugnisse und Urkunden der Hochschule in beglaubigten Kopien (z.B. Bachelor und Masterzeugnis)
Tätigkeitsnachweise (Arbeitszeugnisse oder Bescheinigungen) im Original oder in beglaubigten Kopien gemäß § 4 Abs. 6 BauKaG NRW zum Nachweis einer zweijährigen vollzeitlichen oder angemessen längeren teilzeitlichen Tätigkeit in der unter Ziffer 2 angeführten Fachrichtung
Bescheinigungen der Teilnahme an anerkannten Weiterbildungsmaßnahmen im Umfang von 80 Unterrichts-stunden gemäß der Fort- und Weiterbildungsordnung in Kopien
Meldebescheinigung (nicht älter als sechs Monate) über die Hauptwohnung im Original oder ein Nachweis der Niederlassung oder des Beschäftigungsortes in Nordrhein-Westfalen
Planungsunterlagen zu mindestens zwei Projekten, z.B. ein verkleinerter Ausführungs- und ein verkleinerter Entwurfsplan
3. Sie sind Drittstaatsangehörige/r mit einem gleichwertigen Hochschulabschluss (§ 4 Abs. 3-5 BauKaG NRW)
Sie reichen folgende Unterlagen ein:
Zeugnis eines anerkennungsfähigen Hochschulabschlusses in beglaubigter Kopie
Unterlagen wie unter 2
4. Das von Ihnen absolvierte Hochschulstudium entspricht nicht einem deutschen Studium mit einer Regelstudienzeit von vier Jahren, ist also nicht gleichwertig.
Sie fallen unter den Anwendungsbereich des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes (BQFG) NRW.
Sie reichen folgende Unterlagen ein:
1. eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten in deutscher Sprache
2. ein Identitätsnachweis
3. im Ausland erworbene Ausbildungsnachweise
4. Nachweise über einschlägige Berufserfahrungen und sonstige Befähigungsnachweise, sofern diese zur Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich sind
5. eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Ausbildungsstaat
(s. o.)
6. eine Erklärung, ob und bei welcher Stelle bereits ein Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt wurde.
7. Meldebescheinigung (nicht älter als sechs Monate) über die Hauptwohnung im Original oder ein Nachweis der Niederlassung oder des Beschäftigungsortes in Nordrhein-Westfalen
Rechtsgrundlage(n)
Baukammerngesetz NRW, § 4 BauKaG NRW
Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz NRW, BQFG NRW
Verfahrensablauf
Füllen Sie das Antragsformular aus (unter folgendem Link:
https://www.aknw.de/fileadmin/user_upload/Frageboegen_Formulare/Antrag_auf_Eintragung_2020.pdf)
und reichen es mit den notwendigen Unterlagen ein. Die Unterlagen werden in der Geschäftsstelle geprüft und bei Vollständigkeit dem Eintragungsausschuss vorgelegt. Der Eintragungsausschuss entscheidet über die Eintragung.
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Fristen
Bearbeitungsdauer
Kosten
Hinweise (Besonderheiten)
Wenn Ihr Hochschulabschluss nicht gleichwertig ist, fordert die AKNW zunächst eine Bewertung bei der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen an.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen am 23.04.2021