Leistungen nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz
Hinweise für Dortmund
Beschreibung
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Finanzielle Leistungen an rehabilitierte Häftlinge aus der ehemaligen DDR
Zahlungen, um Ihren berufsbedingten Schaden in Folge Ihrer Inhaftierung in der ehemaligen DDR auszugleichen. Ausgleichsleistungen nach dem Berufliches Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG) werden bei Sozialleistungen, deren Gewährung vom Einkommen abhängig ist, nicht als Einkommen angerechnet. Der Anspruch ist unpfändbar.
Es handelt sich um eine zweckbestimmte Leistung wie Schmerzengeld. Wegen der Berücksichtigung von Schmerzensgeld als Vermögen, sind im Falle von weiteren Sozialleistungen Härtegesichtspunkte zu prüfen. Liegen bei Ihnen die Voraussetzungen vor, beträgt die Ausgleichsleistung 240 € monatlich (Höchstbetrag).
Wenn Sie eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten, beträgt die Leistung maximal 180,00 € (Höchstbetrag). Weiteres Einkommen Ihrerseits kann den Leistungsbetrag mindern.
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Voraussetzungen
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Wurden Sie in der ehemaligen DDR in der Zeit vom 08. Mai 1945 bis zum 02. Oktober 1990 politisch verfolgt, erfüllen Sie die persönlichen Vorraussetzungen für eine finanzielle Ausgleichleistung. Zu den Tatbestandsmerkmalen der politischen Verfolgung gehört insbesondere eine zu Unrecht erlittene Freiheitsstrafe von mehr als 3 Jahren.
Die Leistung erhält, wer in seiner wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt ist. Dieser Entscheidung wird eine Einkommensgrenze zugrunde gelegt.
Die Ausgleichsleistungen werden auf Antrag monatlich im voraus, beginnend mit dem auf die Antragstellung folgenden Monat, gezahlt.
Rechtsgrundlage(n)
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Berufliches Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG)
Verfahrensablauf
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Fristen
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Die Bearbeitungszeit ist abhängig von Ihrer Mitwirkung als Leistungsberechtigter. Liegen alle Unterlagen, die wir von Ihnen benötigen vor, ist eine Entscheidung regelmäßig innerhalb von ca. 2-4 Wochen möglich.
Bearbeitungsdauer
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Kosten
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Diese Leistung ist kostenfrei.
Hinweise (Besonderheiten)
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Gültigkeitsgebiet
Nordrhein-Westfalen