Kindesunterhalt Festsetzung im vereinfachten Verfahren

    Geltendmachung von Kindesunterhalt in einem schnelleren, einfacheren Gerichtsverfahren

    Für ein minderjähriges Kind getrenntlebender Eltern, kann von dem unterhaltspflichtigen Teil ein angemessener Unterhalt verlangt werden.

    Beschreibung

    Hinweise für Bünde

    Die Höhe des monatlichen Unterhalts hängt vom Einzelfall ab. Sie richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle und ist abhängig

    • vom Alter des Kindes
    • dem Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils und 
    • der Anzahl weiterer Unterhaltsberechtigter.

    Der Elternteil, der Unterhalt zahlt, kann seine Zahlungspflicht beim Jugendamt beurkunden lassen. Dies ist nur freiwillig möglich.

    Online-Dienst

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    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch geändert am 25.01.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Jugendamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Bahnhofstraße 3

    32257 Bünde

    Version

    Technisch geändert am 23.01.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Bünde

    Welche Unterlagen Sie mitbringen müssen, ist von Fall zu Fall verschieden. Erkundigen Sie sich bitte zuerst beim Jugendamt darüber.

    Grundsätzlich empfiehlt es sich, für Gespräche und Beurkundungen vorab einen Termin zu vereinbaren, damit sich Ihre zuständige Ansprechperson für Sie Zeit nehmen kann.

    Formulare

      • Antrag auf Festsetzung von Unterhalt nach § 249 FamFG (Vereinfachtes Verfahren)
      • Einwendungsformular

    Voraussetzungen

    Voraussetzungen für das vereinfachte Verfahren der Unterhaltsfestsetzung sind:

    • Es handelt sich um Unterhalt
      • für ein minderjähriges Kind oder
      • für ein volljähriges Kind für die zurückliegende Zeit der Minderjährigkeit.
    • Kein Gericht hat bereits über den Unterhaltsanspruch entschieden oder es wurde noch kein gerichtliches Unterhaltsverfahren beim Gericht eingeleitet.
    • Es gibt noch keinen vollstreckbaren Unterhaltstitel (z.B. eine Jugendamtsurkunde).
    • Der verlangte Unterhalt für das Kind ist nicht höher als das 1,2-fache des Mindestunterhalts.

    Zur Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs berechtigt sind Sie als

    • sorgeberechtigter Elternteil, bei dem das minderjährige Kind lebt, oder
    • Person oder Stelle, die das Kind rechtlich vertritt.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Bünde

    §§ 59 - 60 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) - Beurkundung

    §§ 1601 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - Unterhaltspflicht

    Verfahrensablauf

    Den Antrag müssen Sie über das Antragsformular, welches beim Jugendamt beziehungsweise beim Amtsgericht zu erhalten ist, stellen. Das Formular steht Ihnen auch zum Download zur Verfügung.

    • Den Antrag stellen Sie als berechtigte Person
      • entweder im eigenen Namen für das Kind
        • wenn Sie mit dem anderen Elternteil verheiratet sind und Sie getrennt leben oder
        • eine Ehesache zwischen Ihnen anhängig ist.
      • oder im Namen des Kindes als dessen gesetzliche Vertretung.
    • Den ausgefüllten und unterschriebenen Antrag reichen Sie mit den nötigen Nachweisen bei Ihrem zuständigen Familiengericht am Amtsgericht ein.
    • Das Gericht setzt den Antragsgegner bzw. die Antragsgegnerin schriftlich davon in Kenntnis, dass die Festsetzung einer Unterhaltszahlung für das Kind beantragt wurde.
    • Der oder die Unterhaltspflichtige erhält die Möglichkeit, innerhalb eines Monats Einwendungen zu erheben:
      • Das Gesetz sieht nur unter engen Voraussetzungen vor, dass Einwendungen des Antragsgegners im vereinfachten Unterhaltsverfahren berücksichtigt werden.
    • Zur Klärung hat der Antragsgegner oder die Antragsgegnerin seine oder ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenzulegen:
      • fügt entsprechende Belege bei.
      • erklärt, inwieweit er oder sie zur Unterhaltszahlung bereit ist.
    • Das Gericht informiert Sie über etwaige Einwendungen und die erteilten Auskünfte.
    • Erklärt sich der Antragsgegner beziehungsweise die Antragsgegnerin ganz oder teilweise zur Unterhaltsleistung bereit oder erhebt keine oder nur unzulässige Einwendungen, setzt das Gericht den Unterhalt durch Beschluss entsprechend fest.
    • Hinweis: Andernfalls ist das vereinfachte Verfahren gescheitert und wird auf Antrag in das streitige Verfahren übergeleitet.

    Fristen

    Es kann nur Unterhalt für bzw. aus der Zeit der Minderjährigkeit des Kindes festgesetzt werden; Unterhalt für die Vergangenheit kann nur unter bestimmten Voraussetzungen verlangt werden.

    Bearbeitungsdauer

    • in der Regel ca. zwei Monate, vom Einzelfall abhängig

    Kosten

    • Gerichtskosten
    • ggf. Rechtsanwaltskosten
    • beides richtet sich nach dem Streitwert

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Bünde

    Weitere Informationen

    Hinweise für Bünde

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Senatorin für Justiz und Verfassung der Freien Hansestadt  Bremen am 29.09.2020

    Version

    Technisch geändert am 28.02.2024

    Stichwörter

    Hinweise für Bünde

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de