Prozesskostenhilfe Bewilligung für die Zwangsvollstreckung

    Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung

    Wenn Sie nicht in der Lage sind, Ihr Zwangsvollstreckungsverfahren selbst zu finanzieren, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe beim Gericht beantragen. Das gilt für die/den Gläubiger(in), die/der einen titulierten Anspruch (z. B. Urteil) durchsetzen will, ebenso wie für die/den Schuldner(in), die/der sich gegen eine konkrete Vollstreckungsmaßnahme wehren möchte (z. B. gegen eine Zwangsräumung).

    Beschreibung

    Hinweise für Leopoldshöhe

    Die von Ihnen aufgerufene Dienstleistung obliegt dem Land NRW. Weitere Informationen zu dieser Dienstleistung erhalten Sie über den hinterlegten Link.

    Online-Dienst

    URL Online-Dienst

    ID: L100002_550d56e8c19a8da91417307c155ec582

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

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    Version

    Technisch geändert am 01.12.2023

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Ansprechpartner

    Zentrale Dienste

    Adresse

    Hausanschrift

    Kirchweg 1

    33818 Leopoldshöhe

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 5208 991-0

    E-Mail: zentraledienste@leopoldshoehe.de

    Version

    Technisch geändert am 12.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Antrag gegenüber dem Gericht (kein besonderes Formular notwendig), in dem Sie die beabsichtigte Zwangsvollstreckung oder die Verteidigung gegen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erläutern.
    • Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (das Formular ZP 1a muss verwendet werden; beachten Sie bitte auch das dazugehörige Hinweisblatt).

    Formulare

    Voraussetzungen

    • Erfolgsaussichten

    Die beabsichtigte Zwangsvollstreckung oder Verteidigung gegen eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme muss hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten. Sind Sie die oder der Gläubiger(in), so berücksichtigt das Gericht hierbei aber insbesondere, dass die Erfolgsaussichten von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen im Vorhinein regelmäßig nicht zuverlässig beurteilt werden können.

    • keine Mutwilligkeit

    Die Verfolgung oder Verteidigung des Rechts darf nicht mutwillig sein. Mutwilligkeit liegt vor, wenn eine vernünftige Person in Ihrer Situation von der Rechtsverfolgung oder verteidigung absehen würde, wenn sie die Kosten selbst aufbringen müsste. Dies kann im Rahmen der Zwangsvollstreckung z. B. der Fall sein, wenn Vollstreckungsversuche bereits mehrfach ohne Erfolg geblieben sind.

    • Persönliche und wirtschaftliche Voraussetzungen

    Sie müssen finanziell bedürftig sein, d. h. Sie können die Kosten für das gerichtliche Verfahren nicht oder nur teilweise aufbringen.

    Zur Finanzierung eines gerichtlichen Verfahrens müssen Sie auch auf Ihr Vermögen (insbesondere Ersparnisse) zurückgreifen, soweit Ihnen dies zumutbar ist. Eine bestehende Rechtsschutzversicherung und Organisationen, bei denen Sie Mitglied sind und die ihren Mitgliedern Rechtsschutz gewähren (z. B. Gewerkschaften), müssen ebenfalls vorrangig in Anspruch genommen werden. Dasselbe gilt für Personen, die Ihnen zum Unterhalt verpflichtet sind, z. B. Ehepartner(innen).

    Außerdem haben Sie Ihr (Netto-)Einkommen einzusetzen. Von diesem werden allerdings zu Ihren Gunsten verschiedene Beträge abgezogen, z. B. Wohnkosten oder bestimmte Freibeträge, wenn Sie z. B. erwerbstätig sind oder Unterhalt zu leisten haben. Die genaue Berechnung des einzusetzenden Einkommens kann in Einzelfällen kompliziert sein und wird vom Gericht anhand der von Ihnen im Formular ZP 1a versicherten Angaben vorgenommen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Die Prozesskostenhilfe müssen Sie bei dem für das Zwangsvollstreckungsverfahren zuständigen Amtsgericht schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beantragen. Prinzipiell ist dies auch elektronisch möglich; bitte informieren Sie sich aber über die hierfür erforderlichen Voraussetzungen, eine einfache E-Mail genügt nicht! 

    Dem Antrag ist die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Formular ZP 1a) beizufügen.

    Das Gericht wird in aller Regel ohne mündliche Verhandlung über den Antrag entscheiden.

    Sollte Ihr Antrag (teilweise) abgelehnt werden, so können Sie hiergegen in vielen Fällen mit der sofortigen Beschwerde vorgehen.

    Kosten

    Gerichtsgebühren entstehen im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren nicht. Wenden Sie sich erfolglos gegen eine ablehnende Prozesskostenhilfeentscheidung, so fällt für das Beschwerdeverfahren eine Gerichtsgebühr an. Rechtsanwaltsgebühren können für das Bewilligungsverfahren und das Beschwerdeverfahren anfallen, wenn Sie hierfür einen Rechtsanwalt beauftragen.

    Weitere Informationen

    https://www.justiz.nrw/Gerichte_Behoerden/ordentliche_gerichte/Zivilgericht/Prozesskostenhilfe/index.php https://broschueren.justiz.nrw/ https://www.justiz.nrw/BS/formulare/prozesskostenhilfe/index.php

    Gültigkeitsgebiet

    Nordrhein-Westfalen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen am 29.04.2021

    Version

    Technisch geändert am 29.04.2021

    Stichwörter

    Hinweise für Leopoldshöhe

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de